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Privates Veräußerungsgeschäft, Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist, Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist

Privates Veräußerungsgeschäft, Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist, Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist: 1. Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind. - 2. Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich. - Urt.; BFH 10.2.2015, IX R 23/13; SIS 15 06 32

Kapitel:
Privatbereich > Sonstige Einkünfte
Fundstellen
  1. BFH 10.02.2015, IX R 23/13
    BStBl 2015 II S. 487
    DStR 2015 S. 742
    BFH/NV 2015 S. 728
    NJW 2015 S. 2367

    Anmerkungen:
    H.Sch. in HFR 5/2015 S. 471
    E.R. in BFH/PR 6/2015 S. 198
Normen
[EStG] § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[BGB] § 158 Abs. 1, § 160, § 161, § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 22.05.2013, SIS 13 26 84, Fristberechnung, Genehmigung, Vorbehalt, Aufschiebende Bedingung, Veräußerungsgeschäft
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 26.10.2021, SIS 22 00 32, Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Fall der Selbstbenennung aufgrund eines befristete...
  • BFH 25.3.2021, SIS 21 12 07, Privates Veräußerungsgeschäft, Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung einer sanierungsrechtlichen...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.6.2020, SIS 20 15 67, Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei befristetem Re...
  • FG München 7.11.2019, SIS 20 12 29, Privates Veräußerungsgeschäft bei innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 12.9.2019, SIS 19 19 98, Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG im Falle einer wesentlichen Beteiligung bei Übertragung der we...
  • FG München 30.1.2018, SIS 18 22 03, Privates Veräußerungsgeschäft, Anwachsung als Anschaffungsvorgang, (teil)entgeltlicher Anschaffungsvorgan...
  • FG München 11.7.2017, SIS 17 19 63, Steuerfreiheit eines privaten Veräußerungsgeschäftes: 1. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anscha...
  • BFH 6.12.2016, SIS 17 04 09, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Z...
  • BFH 10.3.2016, SIS 16 14 18, Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6 c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksv...
Fachaufsätze
  • LIT 03 08 25 M. Messner, AktStR 3/2015 S. 482: Veräußerungszeitpunkt bei Grundstücksverkauf unter aufschiebender Bedingung - Anmerkungen zum BFH-Urteil ...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.5.2013 10 K 15/12 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 von der X-GmbH ein Teilgrundstück - Betriebsanlage einer Eisenbahn - in A-Stadt. In § 3 des Kaufvertrages wurde als Stichtag für den Besitzübergang der 1.4.1998 vereinbart. In § 4 des Kaufvertrages verpflichtete sich der Käufer für den Fall, dass das Kaufgrundstück oder Teile davon innerhalb von zehn Jahren nach der Umschreibung im Grundbuch einer höherwertigen Planung zugeführt würden, dem Verkäufer die sich daraus ergebende Wertsteigerung zu erstatten.

 

 

2

Das in der Folgezeit neu vermessene Grundstück wird seit dem Jahr 1999 unter „B-Straße“ geführt. Der Kläger vermietete das Grundstück an die Y-GmbH.

 

 

3

Am 30.1.2008 schloss der Kläger mit der A-Stadt über das bebaute Grundstück einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit folgenden Regelungen (Auszüge):

 

 

4

„§ 3 Kaufpreis/Fälligkeit

 

 

5

Der Kaufpreis beträgt ... EUR/qm, mithin auf der Grundlage von ... qm 309.632,00 EUR (...).

 

Der Kaufpreis ist fällig eine Woche nach Vorlage einer Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises. Diese Bankbürgschaft muss dem Käufer vorliegen. (...)

 

Der Notar wird angewiesen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst dann zu beantragen, wenn ihm der Zahlungseingang des vollständigen Kaufpreises durch den Verkäufer mitgeteilt wird und die Entwidmung durch die Deutsche Bundesbahn vorliegt. (...)

 

 

6

§ 5 Besitzübergabe

 

 

7

Der Verkäufer hat dem Käufer den Vertragsgegenstand zu übergeben, und zwar am 24.7.2008. Mit diesem Zeitpunkt gehen dann, Besitz, Lasten und Nutzen sowie die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Käufer über. (...)

 

 

8

§ 7 Belehrung/Vollmacht

 

 

9

(...) Der Käufer wurde über die Risiken einer Kaufpreiszahlung bei schwebender Unwirksamkeit des Vertrages hingewiesen. Dennoch soll es bei der Kaufpreisfälligkeit, wie in § 3 dieses Vertrages vereinbart, verbleiben. (...)

 

 

10

§ 9

 

Dieser Vertrag wird nur dann wirksam (schwebend bedingt), wenn die Deutsche Bundesbahn bzw. die dafür zuständige Behörde/Amt die Entwidmung dieses Grundstücks erklärt hat.

 

Sollte die Entwidmung versagt werden, wird dieser Vertrag, soweit bereits abgewickelt (Kaufpreiszahlung), aufgehoben und rückabgewickelt. (...)“

 

 

11

Unter dem 10.12.2008 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt gegenüber der A-Stadt gemäß § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes einen Freistellungsbescheid, mit dem das Grundstück „B-Straße“ von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurde.

 

 

12

In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2008 vom 3.1.2011 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) aufgrund der Veräußerung des Grundstücks Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 124.776 EUR und setzte die Einkommensteuer auf 65.525 EUR fest. Das FA führte aus, für die Berechnung des Zehnjahreszeitraums in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der obligatorische Vertrag abgeschlossen werde. Der Übergang von Nutzen und Lasten sei unerheblich. Der Einspruch blieb erfolglos.

 

 

13

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in EFG 2013, 1336 = SIS 13 26 84 veröffentlichten Urteil statt. Die zehnjährige Veräußerungsfrist sei überschritten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages am 30.1.2008 liege keine Veräußerung vor, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt nicht zivilrechtlich wirksam gewesen sei. Er sei erst mit der Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das Eisenbahn-Bundesamt am 10.12.2008 wirksam geworden, weil er unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung geschlossen worden sei.

 

 

14

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine wirksame Veräußerung sei ab Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages am 30.1.2008 anzunehmen, da dies zu einem verbindlichen Vertrag für die Parteien geführt habe. Entscheidend sei, ob der Kläger selbst innerhalb der Frist die für die Veräußerung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben habe, und ob beide Vertragsbeteiligten am wirtschaftlichen Ergebnis des Rechtsgeschäfts festhalten wollen. Zudem wirke die erteilte Freistellung auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 30.1.2008 zurück.

 

 

15

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

16

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

17

Die Kaufvertragsparteien hätten sich im Zeitpunkt ihrer notariell beurkundeten Erklärungen am 30.1.2008 nicht gebunden, sondern ihre Erklärungen ausdrücklich aufschiebend bedingt abgegeben. In § 9 des Kaufvertrages sei klar formuliert worden: „Dieser Vertrag wird nur dann wirksam ...“.

 

 

18

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) vor.

 

 

19

1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

 

 

20

a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687 = SIS 94 05 03; vom 8.4.2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171 = SIS 03 36 96; vom 8.4.2014 IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826 = SIS 14 21 89).

 

 

21

Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.8.1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135 = SIS 98 05 07; vom 2.5.2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614 = SIS 00 11 95), kann von einer Verwirklichung des Grundstückswerts nur gesprochen werden, wenn die Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind (BFH-Urteil vom 2.10.2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10 = SIS 02 02 34; BFH-Beschluss vom 18.9.2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31 = SIS 06 48 06; Tiedtke/Wälzholz, Die Steuerberatung - Stbg - 2002, 209, 211). Zwar hat der BFH auch ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot als Veräußerung i.S. des § 23 EStG gewertet. Dies geschah indes in Fällen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war (vgl. BFH-Urteile vom 23.9.1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73 = SIS 67 00 42; vom 7.8.1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806 = SIS 70 04 43; vom 19.10.1971 VIII R 84/71, BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452 = SIS 72 02 63). Ist aber - wie im Streitfall - bei Abgabe des Verkaufsangebots die Gefahr noch nicht übergegangen und hat der Verkäufer dem Käufer noch kein wirtschaftliches Eigentum verschafft, so müssen beide Vertragserklärungen innerhalb der Frist abgegeben werden. Der Vertragsabschluss muss innerhalb der Veräußerungsfrist für beide Parteien bindend sein. Dem entspricht der für das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Besteuerung: Nur ein verwirklichter Tatbestand darf nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 5.3.1981 IV R 150/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435 = SIS 81 10 59; BFH-Urteil in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10 = SIS 02 02 34).

 

 

22

b) Bei einem unbedingten und nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft ist eine solche Bindung regelmäßig mit dem Vertragsabschluss gegeben. Diese Voraussetzungen können aber auch bei einem Rechtsgeschäft vorliegen, dessen Rechtswirkungen von dem Eintritt einer Bedingung abhängen. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgt, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet und voll gültig ist - die Parteien daher fortan bindet - und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne dass die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben müsste; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe (einhellige Auffassung; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.9.1994 VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129; Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., Einführung vor § 158 Rdnr. 8 und § 158 Rdnr. 2; Erman/C. Armbrüster, BGB, 14. Aufl., § 158 Rz 3; Armgardt in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 158 BGB Rz 45; Leenen, Festschrift Canaris, Band I, 699, 703). Die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts können die Vertragsbeziehungen nicht mehr einseitig lösen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treuepflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 160 f. BGB verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.2000 II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318 = SIS 00 06 67).

 

 

23

2. Da das FG-Urteil diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

 

 

24

a) Entgegen der Auffassung des FG war bei der Veräußerung des Grundstücks die zehnjährige Veräußerungsfrist nicht abgelaufen. Die Anschaffung erfolgte unstreitig am 3.3.1998. Die Veräußerung liegt in dem am 30.1.2008 abgeschlossenen Kaufvertrag. Da mit den beiderseitigen Willenserklärungen innerhalb der Haltefrist der Kaufvertragsschluss für die Vertragspartner zivilrechtlich bindend wurde und damit gemäß dem Normzweck des § 23 EStG die Voraussetzungen für eine Realisierung der Wertsteigerungen verbindlich eintraten, ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb der Veräußerungsfrist lag (gl.A. im Erg. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 169; Tiedtke/Wälzholz, Stbg 2002, 209, 211; a.A. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 53 a.E.; Kube in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 23 EStG Rz 17). Dementsprechend wurde auch der Kaufpreis dem Kläger schon vor dem vereinbarten Rechtsübergang überwiesen.

 

 

25

b) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den im Urteil des BFH in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10 = SIS 02 02 34 dargelegten Rechtsgrundsätzen. Dort hat der BFH bei einem wegen vollmachtloser Vertretung auf der Erwerberseite schwebend unwirksamen - genehmigungsbedürftigen - Rechtsgeschäft (vgl. § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) auf den Zeitpunkt der Genehmigung und nicht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlich rückwirkenden Wirksamkeit des Vertragsabschlusses abgestellt. Anders als im Streitfall lagen dort aber keine bindenden Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Spekulationsfrist vor. Denn die erforderliche beidseitige schuldrechtliche Bindung ist bei einem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht gerade nicht gegeben, da der Vertretene die Genehmigung jederzeit ablehnen kann.

 

 

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Der BFH hat keinen Widerspruch der in diesem Verfahren getroffenen Entscheidung zu seinem Urteil vom 2.10.2001 IX R 45/99, BStBl 2002 II S. 10 = SIS 02 02 34 gesehen. In jenem Urteil hat der BFH bei einem wegen vollmachtloser Vertretung auf der Erwerberseite schwebend unwirksamen – genehmigungsbedürftigen – Rechtsgeschäft (vgl. § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) auf den Zeitpunkt der Genehmigung und nicht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlich rückwirkenden Wirksamkeit des Vertragsabschlusses abgestellt. Zu Recht verweist der BFH aber auf den wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Fällen, der darin liege, dass im Fall der früheren Entscheidung – anders als hier – keine bindenden Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Spekulationsfrist vorlagen. Denn die erforderliche beidseitige schuldrechtliche Bindung konnte bei einem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht schlechterdings nicht bejaht werden, da der vollmachtlos Vertretene die Genehmigung jederzeit ablehnen kann.