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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 13/07 (BFH)
§§: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5, BewG § 51 a, EStG § 15
Schlagwörter Tierhaltung, Gesellschafter, Kapitalgesellschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Verwirkung, Treu und Glauben
Rechtsfrage: 1. Erzielt eine GmbH & Co. KG aus gemeinschaftlicher Tierhaltung (Schweinemast) auch dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die sachlichen aber nicht die personellen Voraussetzungen des § 51 a BewG erfüllt sind, weil an der Gesellschaft auch Kapitalgesellschaften beteiligt sind? - 2. Ist das Finanzamt an der rückwirkenden Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den Grundsätzen der Verwirkung gehindert, wenn die ursprünglichen Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind? Können aus der Untätigkeit des Finanzamts (keine Erteilung einer neuen Steuernummer wegen Änderung der Einkunftsart) Vertrauensfolgen abgeleitet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 20.09.2006
Vorinstanz/AZ: III 496/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1155
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 18 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.01.2009
Erledigungs-Az: IV R 13/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet