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Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt des Überschreitens der Altersgrenze

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt des Überschreitens der Altersgrenze: 1. Ein Kind, an das die Familienkasse das gegenüber seiner kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlt hat, ist befugt, sowohl gegen einen gegenüber ihm ergangenen Rückforderungsbescheid als auch gegen einen in diesem Zusammenhang gegenüber seiner Mutter ergangenen Aufhebungsbescheid zu klagen. - 2. Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr und erreicht damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld rechtfertigende Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar. - Urt.; BFH 17.12.2014, XI R 15/12; SIS 15 03 04

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 17.12.2014, XI R 15/12
    BStBl 2016 II S. 100
    BFH/NV 2015 S. 590
    BFHE 248 S. 188

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.1.2016
    H.F.L. in BFH/PR 5/2015 S. 155
Normen
[AO 1977] § 37 Abs. 2
[FGO] § 40 Abs. 2
[EStG] § 32 Abs. 4, § 67 Satz 2, § 70 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Landes Sachsen-Anhalt, 06.03.2012, SIS 12 17 63, Kindergeld, Altersgrenze, Änderung der Verhältnisse, Aufhebung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 25.7.2019, SIS 19 18 53, Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten: 1. Familienleistungen nach dem polnische...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Hamburg 28.6.2017, SIS 17 17 49, Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Tod des Kindergeldberechtigten: Im Falle des Todes des Kindergeld...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 27.10.2015, SIS 16 03 68, Nachträgliche Rückforderung von über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus gezahltem Kindergeld: 1. Befand...
  • BFH 18.3.2015, SIS 15 13 34, Angrenzung Rückforderungs- und Abrechnungsbescheid, Anforderungen an die Bestimmtheit eines Abrechnungsbe...

 

1

I. Der im Juni 1983 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begann im September 2007 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die bis zum August 2010 andauern sollte. Auf entsprechende Anträge des Klägers sowie seiner kindergeldberechtigten Mutter setzte die vormalige Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 8.11.2007 für die Zeit ab September 2007 Kindergeld fest und zweigte den gesamten Betrag an den Kläger ab; in der internen Bewilligungsverfügung/Kassenanordnung wurde die Zahlung bis Juni 2010 befristet.

 

 

2

Mit an die Mutter des Klägers gerichtetem Bescheid vom 28.6.2010 hob die Familienkasse gestützt auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2008 auf und forderte unter Hinweis auf diesen Bescheid vom Kläger mit „Erstattungsbescheid“ vom selben Tage gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) das ihm gezahlte Kindergeld für die Zeit von Juli 2008 bis Juni 2010 in Höhe von ... EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG könne Kindergeld nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - im Falle des Klägers also nur bis einschließlich Juni 2008 - gewährt werden; etwaige Verlängerungstatbestände (Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes) lägen nicht vor bzw. seien nicht nachgewiesen worden.

 

 

3

Den Einspruch des Klägers wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 10.9.2010 als unbegründet zurück.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides begehrte, durch Urteil aus den in EFG 2012, 1479 = SIS 12 17 63 veröffentlichten Gründen statt. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung habe nicht rückwirkend erfolgen dürfen. Als der Kläger sein 25. Lebensjahr vollendete, sei keine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG eingetreten. Das Geburtsdatum eines Kindes und damit der Zeitpunkt der Vollendung seines 25. Lebensjahres stünden von vornherein fest und seien der Behörde bei Erlass des ursprünglichen Bescheides bekannt. Dieser Zeitpunkt unterliege keinerlei Veränderungen, was diesen Umstand von allen anderen für die Berücksichtigung eines Kindes maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen unterscheide.

 

 

5

Mit der Revision rügt die aufgrund Organisationsakts nunmehr zuständige Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Sie macht geltend, die Vorentscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 70 Abs. 2 EStG. Nach § 32 Abs. 4 EStG bestehe ein Anspruch auf Kindergeld nur bis zu einem bestimmten Lebensalter des Kindes. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb im Hinblick auf Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, zwischen dem Lebensalter des Kindes und übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Kindergeldanspruchs unterschieden werden sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stehe der Anwendung des § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht entgegen, dass der Behörde schon im Zeitpunkt der Festsetzung bekannt war, dass künftig eine Änderung der Verhältnisse eintreten werde.

 

 

7

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 70 Abs. 2 EStG lägen im Streitfall nicht vor. Die Vollendung des 25. Lebensjahres stelle keine neue Tatsache bzw. keine Änderung der Verhältnisse dar. Die von der Familienkasse in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH seien zu Sachverhalten ergangen, in denen jeweils eine neue Tatsache eingetreten sei.

 

 

10

II. Im Streitfall hat zum 1.5.2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse X (vgl. Anlage 1 zum Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18.4.2013 Nr. 21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit 2013, S. 5/12). Das Rubrum des Verfahrens ist daran anzupassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.5.2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040 = SIS 13 22 91, Rz 11; vom 5.9.2013 XI R 12/12, BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39 = SIS 13 29 89, Rz 16; vom 26.8.2014 XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15 = SIS 14 32 54, Rz 14).

 

 

11

III. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

12

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt (vgl. § 40 Abs. 2 FGO).

 

 

13

Zwar wendet sich der Kläger mit der Klage nicht nur gegen den ihm gegenüber erlassenen Rückforderungsbescheid vom 28.6.2010, sondern auch gegen den Aufhebungsbescheid gleichen Datums, der nicht gegen ihn, sondern gegen seine Mutter als der Kindergeldberechtigten ergangen ist. Gleichwohl ist der Kläger auch durch diesen Aufhebungsbescheid i.S. von § 40 Abs. 2 FGO betroffen.

 

 

14

Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Kindergeldberechtigten einen entsprechenden Antrag auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Hierzu rechnet auch das Kind, an das das Kindergeld ausgezahlt werden kann (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Durch § 67 Satz 2 EStG können demnach Personen und Stellen, die an sich nur eine Rechtsstellung im Auszahlungsverfahren haben, sowohl im außergerichtlichen Vorverfahren (vgl. § 78 Nr. 1 AO) als auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren eine Beteiligtenstellung im Festsetzungsverfahren erlangen. Demzufolge kann der Kläger als Zahlungsempfänger des Kindergeldes im Klagewege auch gegen den Aufhebungsbescheid von 28.6.2010 vorgehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.1.2001 VI R 181/97, BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443 = SIS 01 07 31, unter 1.; vom 26.11.2009 III R 67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476 = SIS 10 05 01, unter II.1.b, m.w.N.).

 

 

15

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

 

 

16

Entgegen der Auffassung des FG hat die Familienkasse zu Recht die Kindergeldfestsetzung vom 8.11.2007 gemäß § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung ab Juli 2008 aufgehoben und das ab diesem Zeitraum an den Kläger ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert.

 

 

17

a) Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Die Voraussetzungen hierfür sind im Streitfall erfüllt.

 

 

18

aa) Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 = SIS 09 08 96, unter II.1.a; vom 3.3.2011 III R 11/08, BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722 = SIS 11 16 26, Rz 10; Blümich/Treiber, § 70 EStG Rz 23; Dürr in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 70 Rz 8; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 70 EStG Rz 13; Greite in Korn, § 70 EStG Rz 15).

 

 

19

bb) Mit Ablauf des Monats Juni 2008, in dem der Kläger sein 25. Lebensjahr vollendete, ist die Kindergeldfestsetzung vom 8.11.2007 nachträglich unrichtig geworden. Denn der Kläger war gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fortan nicht mehr als Kind zu berücksichtigen. Die Familienkasse hätte unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen Kindergeld nicht mehr wie geschehen festsetzen dürfen (vgl. Felix, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 70 Rz C 9; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 70 Rz 110; Seewald/ Felix, Kindergeldrecht, EStG § 70 Rz 43).

 

 

20

cc) Danach stellt auch das Überschreiten der Altersgrenze - im Streitfall Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) - eine Änderung der Verhältnisse, die i.S. des § 70 Abs. 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, dar (Urteil des FG Düsseldorf vom 10.1.2013 16 K 1255/12 Kg, EFG 2013, 461 = SIS 13 09 01, rkr., mit zustimmender Anm. Siegers; Reuß, EFG 2012, 1481; Bergkemper, Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung, FR 2000, 136, unter II.; Tiedchen, Die Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden, DStZ 2000, 237, unter II.1.b.aa; Reuß in Bordewin/Brandt, § 70 EStG Rz 53a; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 70 Rz 13; a.A. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 70 Rz 5).

 

 

21

Der Auffassung des FG, das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze sei keine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG, folgt der Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des Geburtsdatums eines Kindes das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (hier: der Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres) von vornherein feststeht und der Behörde bei Erlass der ursprünglichen Bescheide bekannt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dem späteren tatsächlichen Eintritt dieses Ereignisses eine Änderung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG eintritt (zutreffend Reuß, EFG 2012, 1481, 1482).

 

 

22

dd) Bei einer für den Kindergeldanspruch wesentlichen Änderung der Verhältnisse - hier das Überschreiten der Altersgrenze - ist die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Die Familienkasse hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Auf das Verschulden des Kindergeldberechtigten kommt es ebenso wenig an wie auf eine etwaige Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch die Familienkasse (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 564 = SIS 09 08 96, unter II.3.).

 

 

23

b) Der Kläger ist gemäß § 37 Abs. 2 AO verpflichtet, das an ihn für die Zeit von Juli 2008 bis Juni 2010 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von ... EUR zu erstatten.

 

 

24

aa) Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger ab Juli 2008 weggefallen.

 

 

25

bb) Der Rückforderung steht die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes nicht entgegen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722 = SIS 11 16 26, Rz 15, m.w.N.).

 

 

26

Dem Verhalten der Familienkasse ist keine (konkludente) Zusage zu entnehmen, dass der Kläger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauchte (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.1.2010 III B 37/09, BFH/NV 2010, 837 = SIS 10 11 71, Rz 3, m.w.N.; vom 6.2.2012 VI B 147/11 = SIS 12 13 11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R486, Rz 3, m.w.N.). Bei der Bewilligungsverfügung/Kassenanordnung, mit der die Zahlung bis einschließlich Juni 2010 befristet wurde, handelt es sich um ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung.