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I. Die im September 1986 geborene Tochter
... (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger)
wechselte nach Erlangung des Realschulabschlusses Ende August 2004
auf das Gymnasium, das sie voraussichtlich bis Ende März 2007
besuchen sollte. Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) setzte antragsgemäß mit interner
Verfügung vom August 2004 für T - nach Vollendung deren
18. Lebensjahres - Kindergeld für den Zeitraum ab Oktober 2004
bis März 2007 fest.
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Tatsächlich besuchte T das Gymnasium
nur bis einschließlich Januar 2005. Im März 2005 bewarb
sie sich für ein freiwilliges soziales Jahr bei den
Johannitern und absolvierte dort im April 2005 ein kurzes
Praktikum. Gegenüber der Familienkasse gab der Kläger an,
T werde voraussichtlich ab Mai 2005 ein freiwilliges soziales Jahr
ableisten. Daraufhin verfügte die Familienkasse in einer
Gesprächsnotiz aus März 2005, die Zahlungen
„weiterlaufen“ zu lassen.
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Ende Juni 2005 fragte die Familienkasse an,
ob T das freiwillige soziale Jahr zwischenzeitlich aufgenommen
habe, woraufhin der Kläger Anfang Juli 2005 erläuterte,
dies sei noch nicht der Fall, da die in Aussicht gestellte Stelle
bis August 2005 für Zivildienstleistende frei gehalten werden
müsse. Noch im Juli 2005 wies die Familienkasse darauf hin,
eine Weitergewährung des Kindergeldes sei in diesem Fall nur
dann möglich, wenn der Kläger nachweise, dass T Arbeit
oder Ausbildungsplatz suchend sei. Nachdem der Kläger dies im
September 2005 verneinte, hob die Familienkasse die
Kindergeldfestsetzung für T unter Verweis auf § 70 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Bescheid vom 7.9.2005 ab
Februar 2005 auf und forderte das für die Monate Februar bis
September 2005 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von
insgesamt 1.232 EUR zurück. Der Einspruch des Klägers
blieb erfolglos.
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Die Klage, mit welcher der Kläger die
Aufhebung des Bescheids vom 7.9.2005 und der Einspruchsentscheidung
begehrte, hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Monat August 2005
mangels Vorliegens einer Änderungsnorm für rechtswidrig
erachtete und der Klage insoweit durch Urteil vom 16.5.2006 6 K
2809/05 stattgab.
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Seine Entscheidung begründete das FG
in diesem Punkt im Wesentlichen damit, Anfang Juli 2005 habe
bereits festgestanden, dass T weder die Voraussetzungen des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG noch die der Nr. 2 Buchst. d
EStG erfülle. Die Zahlung des Kindergeldes für den Monat
August 2005 sei somit „rechtsgrundlos“ erfolgt. Eine
spätere Änderung der Verhältnisse habe nicht
stattgefunden, die Voraussetzungen für eine Änderung nach
§ 70 Abs. 2 EStG hätten mithin bei Erlass des
Aufhebungsbescheids nicht vorgelegen. Gemäß § 70
Abs. 3 EStG könne eine fehlerhafte Festsetzung nur mit Wirkung
für die Zukunft - nicht aber wie von der Familienkasse
rückwirkend - korrigiert werden.
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Mit ihrer Revision rügt die
Familienkasse hinsichtlich des Monats August 2005 eine Verletzung
des § 70 Abs. 2 EStG in der für den Streitzeitraum
geltenden Fassung. Die Entscheidung des FG stehe im Widerspruch zu
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom
25.7.2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88 = SIS 01 13 65, und VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89 = SIS 01 13 64; vom 26.7.2001 VI R 163/00, BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174 =
SIS 02 02 20).
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil des
FG insoweit aufzuheben, als für den Monat August 2005 die
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Tochter T
aufgehoben wurde, und auch diesen Teil der Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung betreffend den
Kindergeldanspruch des Klägers für den Monat August 2005
und zur Abweisung der Klage auch insoweit (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Familienkasse hat
die Festsetzung des Kindergeldes zu Recht rückwirkend auch
für August 2005 aufgehoben.
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Die Familienkasse hat die Voraussetzungen des
§ 70 Abs. 2 EStG im Ergebnis zutreffend als gegeben angesehen.
Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung des Kindergeldes mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen,
die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind,
Änderungen eintreten. Die Regelung betrifft den Fall, dass
eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch
Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs
maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder
des Kindes nachträglich unrichtig wird (Senatsurteil vom
20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 = SIS 09 08 96). Dies ist
vorliegend der Fall.
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a) Nachdem T den Schulbesuch Ende Januar 2005
„abgebrochen“ hatte, stand dem Kläger ab
Februar 2005 kein Kindergeld mehr zu, da T keinen der in § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG aufgeführten
Tatbestände erfüllte.
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b) Insoweit haben sich die Verhältnisse
gegenüber denen, die der ursprünglichen Festsetzung
zugrunde lagen, in erheblicher Weise i.S. des § 70 Abs. 2 EStG
geändert. Maßgeblich ist insoweit die Entscheidung der
Familienkasse im August 2004, dem Kläger auf seinen ersten
Fortzahlungsantrag angesichts der fortdauernden Schulausbildung
Kindergeld für T ab Vollendung von deren 18. Lebensjahr an zu
gewähren. Die antragsgemäße Festsetzung
verfügte die Familienkasse in der Kindergeldakte, sah aber von
einer schriftlichen Bescheiderteilung ab (§ 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 EStG a.F.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH
hat eine solche positive Kindergeldfestsetzung entsprechend der
gesetzlichen Konzeption des § 70 Abs. 1 bis 3 EStG als
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die
Zukunft (BFH-Urteile in BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88 = SIS 01 13 65, und BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89 = SIS 01 13 64; s. auch
Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 70 EStG Rz 6; Pust in
Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 70
EStG Rz 29). Die Festsetzung ist damit zugleich Rechtsgrundlage
für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes
(Monatsprinzip); durch die monatliche Zahlung des Kindergeldes wird
die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils konkludent
bestätigt, es wird aber - entgegen der Ansicht des FG -
insoweit nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen (Greite
in Korn, § 70 EStG Rz 11).
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Somit handelt es sich auch nicht um einen Fall
der Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG. Diese
Änderungsnorm betrifft die Fälle, in denen der
zutreffende Sachverhalt der Familienkasse bekannt ist, sie die ihr
bekannten Tatsachen jedoch rechtlich unzutreffend würdigt,
oder ihrer Entscheidung irrtümlich einen unrichtigen
Sachverhalt zugrunde legt (BFH-Urteil in BFHE 196, 274, BStBl II
2002, 174 = SIS 02 02 20). Im Zeitpunkt der Festsetzung des
Kindergeldes lagen indes die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor, das Kindergeld wurde
ursprünglich mithin zu Recht gewährt.
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c) Die rückwirkende Aufhebung des
Kindergeldes scheitert auch nicht daran, dass der Kläger
seinen Mitwirkungspflichten stets zeitnah nachgekommen ist; eine
Verletzung von Mitwirkungspflichten ist nicht erforderlich
(BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II
2004, 123 = SIS 03 52 11; Blümich/Treiber, § 70 EStG Rz
21).
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d) Da aufgrund der rechtmäßigen
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für
die Zahlung des Kindergeldes weggefallen ist, ist das zuviel
gezahlte Kindergeld von dem Kläger auch für August 2005
zurückzuzahlen (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung). Insoweit
ist es unerheblich, dass die Familienkasse das Kindergeld
zunächst weiterhin auszahlte, obwohl sie bereits Anfang Juli
2005 davon Kenntnis hatte, dass T das freiwillige soziale Jahr
nicht wie geplant im Mai oder Juni 2005 angetreten hatte. Die
bloße Weiterzahlung trotz Kenntnis von Umständen, die
zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, steht der
Rückforderung nicht entgegen (Senatsurteil vom 21.1.2010 III R
17/07, BFH/NV 2010, 1423 = SIS 10 21 11; Senatsbeschluss vom
28.1.2010 III B 37/09, BFH/NV 2010, 837 = SIS 10 11 71, m.w.N.) ;
insoweit liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben vor.
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