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Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal, keine Verlängerung des Zeitraums "kurze Zeit" i.S. des § 11 EStG

Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal, keine Verlängerung des Zeitraums "kurze Zeit" i.S. des § 11 EStG: 1. Als "kurze Zeit" i.S. des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (Bestätigung der Rechtsprechung) - 2. Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht. - Urt.; BFH 11.11.2014, VIII R 34/12; SIS 15 00 57

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Besteuerungsverfahren / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 11.11.2014, VIII R 34/12
    BStBl 2015 II S. 285
    DStR 2014 S. 215
    BFHE 247 S. 432

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 6.3.2015
    jh in StuB 4/2015 S. 153
    H.J.P. in BFH/PR 4/2015 S. 136
Normen
[EStG] § 11
[UStG] § 18
[AO 1977] § 108
[BGB] § 193
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 24.02.2012, SIS 12 31 34, Einnahmeüberschussrechnung, Umsatzsteuervorauszahlung, Betriebsausgabe, Verfassung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 13.12.2022, SIS 23 02 65, Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb der kurzen Ze...
  • LfSt Bayern 4.11.2022, SIS 23 00 42, Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (§ 11 EStG): Im Hinblick auf ...
  • BFH 21.6.2022, SIS 22 18 06, Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb der kurzen Ze...
  • BFH 16.2.2022, SIS 22 08 63, Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben: Regelmäßig wiederkehrende E...
  • LfSt Bayern 27.7.2021, SIS 21 15 03, USt-Zahlungen, USt-Erstattungen, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen: Das Bayerische Landesamt für Steuer...
  • FG München 15.10.2020, SIS 21 08 02, Betriebsausgabenabzug für im laufenden Wirtschaftsjahr vor dem 20.12. fällig gewordene und erst im Folgej...
  • LfSt Bayern 30.1.2020, SIS 20 02 10, USt-Zahlungen, USt-Erstattungen, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom ...
  • FG Düsseldorf 9.12.2019, SIS 19 21 42, Periodengerechte Berücksichtigung von Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG: 1. Eine binnen 10 Tagen nac...
  • BFH 3.12.2019, SIS 20 04 22, Verfahrensgegenstand bei Ergehen mehrerer Änderungsbescheide während des Revisionsverfahrens, Berücksicht...
  • Sächsisches FG 7.11.2019, SIS 20 19 53, Betriebsausgabenabzug einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei dem F...
  • BFH 27.6.2018, SIS 18 15 70, Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung b...
  • BFH 27.6.2018, SIS 18 16 81, Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums des Folgejahres ...
  • FG München 7.3.2018, SIS 18 07 17, Mindestens 12 Tage als "kurze Zeit" i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG (gegen stä...
  • FG Köln 9.11.2017, SIS 18 04 07, Umsatzsteuervorauszahlung, Fristverlängerung, wiederkehrende Ausgabe: Die Umsatzsteuervorauszahlung für d...
  • BFH 24.8.2017, SIS 17 20 67, Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen: 1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitge...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 2.5.2017, SIS 17 11 84, Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, USt-Vorauszahlung: Im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängige...
  • LfSt Bayern 10.3.2017, SIS 17 12 19, USt-Zahlungen, USt-Erstattungen, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen: Das Bayerische Landesamt für Steuer...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 6.2.2017, SIS 17 03 15, Gewinnermittlung: 1. E-Bilanz - Umfang der Datenübermittlung, 2. Anlage EÜR - Berücksichtigung von Umsatz...
  • Sächsisches FG 30.11.2016, SIS 16 27 47, Betriebsausgabenabzug im laufenden Wirtschaftsjahr für erst am 12.1. des Folgejahres fällige, aber bereit...
  • Sächsisches FG 22.11.2016, SIS 17 10 93, Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs für am 10. Januar des Folgejahres, einem Samstag oder Sonntag, fälli...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 4.11.2016, SIS 16 24 05, Regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, USt-Vorauszahlung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat den ersten Absatz i...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 22.9.2016, SIS 16 21 22, Regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, USt-Vorauszahlung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Kurzinformatio...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 29.4.2016, SIS 16 12 19, Regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, USt-Vorauszahlung: Im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 8.3.2016 (BFH...
  • BFH 8.3.2016, SIS 16 11 31, Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal, Abfluss von Betriebsausgaben bei unbarer Zahlung im Lastschriftver...
  • Thüringer FG 27.1.2016, SIS 16 20 74, Berücksichtigung einer nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG i.V.m. § 108 Abs. 3 AO erst nach dem 10. Januar fälli...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 16.12.2015, SIS 16 01 52, Regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, USt-Vorauszahlung: Im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängige ...
  • FG Köln 24.9.2015, SIS 16 01 62, Zufluss regelmäßig wiederkehrender Einnahmen: Die Regelung in § 38 a Abs. 1 Satz 2 EStG verdrängt den Zei...
  • FinBeh Hamburg 17.6.2015, SIS 15 15 77, Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Eine Fach-Info der Finanzbehörde Hamburg ...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 18.5.2015, SIS 15 14 88, Regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, USt-Vorauszahlung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Kurzinformatio...
  • FG Düsseldorf 28.4.2015, SIS 15 14 76, Abflusszeitpunkt im Folgejahr fällig werdender Umsatzsteuervorauszahlungen: Der Zeitpunkt der tatsächlich...
  • OFD Frankfurt 16.2.2015, SIS 15 18 57, USt-Vorauszahlung, regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, USt-Erstattung, regelmäßig wiederkehrende Einnahme:...

 

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 in Höhe von 3.357,69 EUR als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen ist.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute; der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Umsatzsteuerrechtlich ist der Voranmeldungszeitraum nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) das Kalendervierteljahr. Die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2009 reichte der Kläger am 11.1.2010 (einem Montag) fristgerecht ein. Gleichzeitig leistete er die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 3.357,69 EUR.

 

 

3

In der Einkommensteuererklärung 2009 berücksichtigte der Kläger die Umsatzsteuervorauszahlung von 3.357,69 EUR bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe.

 

 

4

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 31.1.2011 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 nicht als Betriebsausgabe an, weil sie erst im Jahr 2010 abgeflossen sei. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in EFG 2012, 2113 = SIS 12 31 34 veröffentlichtem Urteil vom 24.2.2012 3 K 468/11 als unbegründet ab.

 

 

5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 11 EStG. Sie machen geltend, die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 sei als Betriebsausgabe für das Jahr 2009 zu berücksichtigen. Es handele sich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2009 abgeflossen und deshalb nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG im Jahr 2009 anzusetzen seien. Soweit das FA die Formulierung „kurze Zeit“ in dieser Vorschrift auf einen Zeitraum von zehn Tagen begrenze, müsse berücksichtigt werden, dass der 10.1.2010 ein Sonntag gewesen sei und deshalb nach § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Fristberechnungen der darauffolgende Werktag maßgeblich sei. Da die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung unstreitig am 11.1.2010 erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen der Zurechnung der Aufwendung zum Jahr 2009 vor.

 

 

6

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 24.2.2012 3 K 468/11 aufzuheben und die Einkommensteuer 2009 unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 10.11.2011 so weit herabzusetzen, wie sie sich bei Berücksichtigung der Umsatzsteuervorauszahlung des Klägers für das 4. Quartal 2009 in Höhe von 3.357,69 EUR als Betriebsausgabe bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit ergibt.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

10

Zu Recht hat das FG die vom Kläger am 11.1.2010 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung von 3.357,69 EUR nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2009 berücksichtigt.

 

 

11

1. Ausgaben sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

 

 

12

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

 

 

13

2. Im Streitfall ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen für den Veranlagungszeitraum 2009 hinsichtlich der vom Kläger am 11.1.2010 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung nicht erfüllt sind.

 

 

14

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der erkennende Senat folgt, sind Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung bei der Art der von dem Kläger erbrachten Leistungen von vornherein feststeht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.8.2007 XI R 48/05, BFHE 218, 372, BStBl II 2008, 282 = SIS 07 34 82, m.w.N.; Schmidt/Krüger, EStG, 33. Aufl., § 11 Rz 25; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 22 Rz 13; ebenso Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.7.1986 III ZR 133/85, BGHZ 98, 174).

 

 

15

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben (so im Streitjahr) bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln; die Vorauszahlung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (zur Notwendigkeit der Fälligkeit kurz vor oder nach Ende des Kalenderjahres vgl. BFH-Urteil vom 6.7.1995 IV R 63/94, BFHE 178, 326, BStBl II 1996, 266 = SIS 95 21 26; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 11 Rz B 88; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 11 Rz 61).

 

 

16

b) Im Streitfall ist die Umsatzsteuervorauszahlung zwar fristgerecht am Montag, den 11. Januar des dem Streitjahr folgenden Jahres geleistet worden. Sie ist indes nicht i.S. von § 11 EStG kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen; als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (BFH-Urteil in BFHE 218, 372, BStBl II 2008, 282 = SIS 07 34 82, m.w.N.; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 11 Rz 26). Der Kläger hat die Umsatzsteuervorauszahlung unstreitig erst am 11.1.2010, d.h. nach Ablauf des Zehn-Tage-Zeitraums, entrichtet.

 

 

17

aa) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage. Es entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass eine Erweiterung dieser Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 6.11.2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169 = SIS 03 08 27). In seinen bislang zu der hier zu entscheidenden Frage ergangenen Entscheidungen hat der BFH als „kurze Zeit“ stets einen Zeitraum von „höchstens zehn Tagen“ angesehen (BFH-Entscheidungen vom 13.3.1964 VI 152/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 11, Rechtsspruch 50; vom 9.5.1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547 = SIS 74 03 12; in BFH/NV 2003, 169 = SIS 03 08 27); einige Entscheidungen weisen die Formulierung „in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen“ auf (BFH-Urteile vom 10.12.1985 VIII R 15/83, BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342 = SIS 86 08 52; vom 24.7.1986 IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 = SIS 86 24 11); in anderen Entscheidungen ist der BFH stillschweigend von einem zehn Tage nicht überschreitenden Zeitraum ausgegangen (BFH-Urteile in BFHE 178, 326, BStBl II 1996, 266 = SIS 95 21 26; vom 6.7.1995 IV R 72/94, BFH/NV 1996, 209 = SIS 96 01 16; vom 6.3.1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509 = SIS 97 16 38; vom 23.9.1999 IV R 1/99, BFHE 190, 335, BStBl II 2000, 121 = SIS 00 03 68).

 

 

18

bb) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Regelungen in § 108 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 193 BGB nicht geboten. Ist danach an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Zwar gilt diese Vorschrift nach § 108 Abs. 1 AO auch im Steuerverfahrensrecht. Zutreffend verneint das FG indes die Anwendung der Normen auf Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass eine Leistung „zu bewirken ist“. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG regeln nämlich keine Zahlungspflicht, sondern knüpfen nur an eine tatsächlich in dem dort nicht näher bestimmten Zeitraum geleistete Zahlung an, um danach im Rahmen der Einkommensermittlung eine vom Grundsatz abweichende periodengerechte zeitliche Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben für die Gewinn- bzw. Überschusseinkünfte zu bestimmen.

 

 

19

Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG ist eine Umsatzsteuervorauszahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Nach § 108 Abs. 3 AO verlängert sich die Zahlungsfrist bis zum folgenden Werktag, sofern deren Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Für den Zeitraum des § 11 EStG - darauf weist auch das FA zutreffend hin - hat diese Verlängerung indes keine Bedeutung. Denn § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG regeln keine Frist, sondern schaffen lediglich eine gesetzlich normierte Zufluss- bzw. Abflussfiktion.

 

 

20

3. Soweit die Kläger rügen, bei der Umsatzsteuer handele es sich um eine indirekte Steuer und vereinnahmte und abzuführende Umsatzsteuerbeträge seien im Ergebnis neutral und müssten bei der Einkommensbesteuerung außer Ansatz bleiben, andernfalls liege ein Verstoß gegen Art. 12 bzw. gegen Art. 14 des Grundgesetzes vor, ist die Revision unsubstantiiert. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung stellt die vom Überschussrechner gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer/Zahllast) im Zeitpunkt der Verausgabung eine Betriebsausgabe dar, während die vereinnahmte bzw. verrechnete Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme zu erfassen ist (vgl. Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 520 Stichwort Umsatzsteuer, m.w.N.; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 211; H 9b der Einkommensteuer-Hinweise 2012).