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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Landwirtsehegatten, die in
Gütergemeinschaft leben und in den Streitjahren (1999 bis
2001) gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten
haben.
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In der gemeinsamen
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1981 gaben die
Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, die
sie nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F.
für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis
30. Juni gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
ermittelten. Auf Grund der in der Einkommensteuererklärung
enthaltenen Angaben teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) den Klägern mit, dass sie für den
Veranlagungszeitraum 1981 nicht zu veranlagen seien. In den
Folgejahren bis einschließlich 1990 erteilte das FA den
Klägern Bescheinigungen über die Nichtveranlagung.
Steuererklärungen reichten die Kläger ab 1982 nicht mehr
ein.
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Mit Schreiben vom 15.10.2002 forderte das
FA die Kläger unter Hinweis auf § 149 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung für 2001 auf. In der daraufhin
beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 gaben die
Kläger an, dass sie landwirtschaftliche Flächen von
insgesamt 36,92 ha bewirtschaftet haben. In den
Steuererklärungen für die weiteren Streitjahre 1999 und
2000, die die Kläger auf weitere Aufforderung des FA
nachreichten, gaben sie an, dass sie in den dort maßgeblichen
Wirtschaftsjahren landwirtschaftliche Flächen von insgesamt
37,71 ha bewirtschaftet haben. Die Gewinne des landwirtschaftlichen
Betriebs ermittelten die Kläger für alle Streitjahre nach
Maßgabe des § 13a EStG in der jeweils geltenden Fassung
jeweils für das landwirtschaftliche
Normalwirtschaftsjahr.
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Demgegenüber ging das FA davon aus,
dass die Ermittlung des Gewinns gemäß § 13a EStG
a.F. letztmals für das Wirtschaftsjahr 1998/99 möglich
sei. Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 sei, so das FA, die
Ermittlung des Gewinns nach § 13a EStG i.d.F. des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I
1999, 402) - EStG n.F. - nicht mehr möglich, da mehr als 20 ha
landwirtschaftliche Fläche selbst bewirtschaftet worden seien
(§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG n.F.).
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Da die Kläger trotz entsprechender
Aufforderung keine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs.
3 EStG oder § 4 Abs. 1 EStG vorlegten, ermittelte das FA den
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre
1999/2000 bis 2001/02 durch Richtsatzschätzung und
erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre 1999 bis 2001.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
unter dem Aktenzeichen 2 K 4141/06 erhobene Klage, mit der die
Kläger geltend machten, dass der Gewinn auch für die
Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01 und 2001/02 gemäß
§ 13a EStG zu ermitteln sei, da das FA nicht rechtzeitig vor
Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres eine Mitteilung nach §
13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen habe, hat das Finanzgericht (FG)
als unbegründet abgewiesen.
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Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom
22.9.2010 IV B 120/09 (BFH/NV 2011, 257 = SIS 11 00 79) das Urteil
des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Sowohl das FA als auch das FG hätten übersehen, dass die
Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen einer
Mitunternehmerschaft betrieben hätten und deshalb die
Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen seien,
weshalb das Verfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide bis
zum Erlass entsprechender Feststellungsbescheide hätte
zwingend ausgesetzt werden müssen.
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In den sodann eingereichten
Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
nahmen die Kläger Bezug auf die Gewinnermittlungen
gemäß § 13a EStG, die den
Einkommensteuererklärungen der Streitjahre beigefügt
waren.
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Das FA hielt an seiner Rechtsauffassung
fest und erließ unter dem 2.3.2011 Bescheide für die
Streitjahre über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen, in denen es die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft entsprechend den bisher den
Einkommensteuerveranlagungen zu Grunde liegenden
Richtsatzschätzungen feststellte.
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Die dagegen mit Zustimmung des FA erhobene
Sprungklage wies das FG als unbegründet ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es einer
Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG im Streitfall nicht
bedurft habe, da die Kläger, ungeachtet ihrer Verpflichtung
zur Abgabe von Steuererklärungen (§ 56 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - ) bereits in
den Vorjahren, seit dem Veranlagungsjahr 1982, keine
Steuererklärungen eingereicht hätten, auf Grund derer das
FA den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen habe erkennen und eine Mitteilung nach
§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG habe erlassen können. Der
Sachverhalt sei insoweit vergleichbar mit der Neugründung
eines Betriebs. Für diesen Fall habe der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass es einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2
EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs.
1 Satz 1 EStG nicht bedurft habe (BFH-Beschluss vom 1.7.1997 IV B
35/96, BFH/NV 1997, 856). Im Übrigen werde auch der der
Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG zu Grunde liegende
Schutzgedanke (siehe dazu BFH-Urteil vom 29.11.2001 IV R 13/00,
BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147 = SIS 02 04 11) nicht
berührt, da im Streitfall nicht eine zu Unrecht vorgenommene
Durchschnittssatzgewinnermittlung mit Wirkung für die
Vergangenheit aufgehoben werde.
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Dagegen richtet sich die Revision der
Kläger, mit der sie die Verletzung des § 13a Abs. 1 Satz
2 EStG rügen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei
nicht mit dem von der Rechtsprechung entschiedenen Fall der
Neugründung eines Betriebs zu vergleichen. Auch der in dem
Urteil des BFH in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147 = SIS 02 04 11
enthaltene Rechtssatz, dass es einer Mitteilung über den
Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13a
Abs. 1 Satz 2 EStG nicht bedürfe, wenn die Voraussetzungen der
Durchschnittssatzgewinnermittlung nur auf Grund wissentlich
falscher Steuererklärungen des Landwirts bejaht worden seien,
sei nicht auf den Streitfall übertragbar, da hier ebenfalls
ein anderer Sachverhalt zu beurteilen sei. Sei der Landwirt, wie
hier die Kläger, nicht gemäß § 56 EStDV
verpflichtet gewesen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben,
komme rückwirkend eine andere Gewinnermittlung nicht in
Betracht, denn die Nichtabgabe der Steuererklärung und damit
die fehlende Offenbarung der tatsächlichen Bewirtschaftung
könne die Schutzwirkung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG
nicht aushebeln.
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Aber selbst die Pflicht zur Abgabe einer
Steuererklärung gemäß § 56 EStDV unterstellt,
könnten sie, die Kläger, sich auf die Schutzwirkung des
§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG berufen, weil das FA trotz Kenntnis
der Betriebsgröße über Jahre und Jahrzehnte die
Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung geduldet und sie, die
steuerlich nicht beraten gewesen seien, in der
Rechtmäßigkeit ihres Verhalten bestätigt habe. Da
sie schon vor der Änderung des § 13a EStG ab dem
Streitjahr 1999 Flächen von über 20 ha selbst
bewirtschaftet hätten, was dem FA ausweislich der ihm
vorliegenden Akten für „nicht veranlagte“
Steuerpflichtige bekannt gewesen sei, dürfe sich das FA auch
unter Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zu
seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen. Das FA habe
nämlich auch ohne die Abgabe einer Steuererklärung durch
die Kläger ermitteln können, dass die Flächengrenze
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG n.F.
überschritten gewesen sei.
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Auch wenn die Kläger auf Grund der
Mieteinnahmen aus dem Mobilfunkstandort ab dem Wirtschaftsjahr
1997/98 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen
wären, wäre die Steuererklärung erst in 1999 beim FA
eingereicht worden, weshalb die Mitteilung gemäß §
13a Abs. 1 Satz 2 EStG frühestens 1999 oder 2000 hätte
erlassen werden können. Die Gewinne aus Land- und
Forstwirtschaft hätten daher frühestens ab dem
Wirtschaftsjahr 2000/01 nicht mehr nach § 13a EStG ermittelt
werden dürfen.
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Die Kläger beantragen
(sinngemäß), die Vorentscheidung aufzuheben und die
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für 1999, 2000 und 2001 dahin
abzuändern, dass die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft in der Höhe festgestellt werden, die sich
ergibt, wenn der Gewinn für alle den Streitjahren zu Grunde
liegenden Wirtschaftsjahre nach Durchschnittssätzen ermittelt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das FG habe zu Recht ausgeführt, dass
es einer Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG
im Streitfall nicht bedurft habe. Die Kläger seien schon auf
Grund der Höhe der erzielten Einkünfte in den
Wirtschaftsjahren 1996/97 bis 1998/99 ungeachtet der für diese
Wirtschaftsjahre noch bestehenden Möglichkeit der
Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Abgabe von
Steuererklärungen verpflichtet gewesen. Wären sie ihrer
Erklärungspflicht nachgekommen, hätte das FA Kenntnis von
der Überschreitung der mit der Neufassung des § 13a EStG
zum 1.1.1999 eingeführten Grenzen des § 13a Abs. 1 Satz 1
EStG n.F. erhalten und eine entsprechende Mitteilung i.S. des
§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG für die Wirtschaftsjahre ab
1999/2000 erlassen.
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Eine Aufforderung seitens des FA zur Abgabe
der Steuererklärung sei nicht erforderlich gewesen. Der
Umstand, dass die Kläger seit 1981 nicht veranlagt worden
seien, habe keinen Vertrauensschutz dergestalt begründet, dass
sie ihrer gesetzlichen Erklärungspflicht dauerhaft nicht mehr
hätten nachkommen müssen. Seinerzeit sei es auf die
Flächenverhältnisse nicht angekommen. Jedenfalls in den
Jahren ab 1997, ab dem Zeitpunkt, in dem die Kläger
Mieterträge durch die Vermietung der Flächen für den
Mobilfunk erzielt hätten, hätten sie das Bestehen einer
gesetzlichen Steuererklärungspflicht prüfen
müssen.
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Das Verhalten der Kläger sei daher
nicht anders zu werten, als wenn sie wissentlich falsche
Steuererklärungen abgegeben hätten.
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Die Beteiligten haben einvernehmlich auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision ist unbegründet.
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Das FG hat zu Recht angenommen, dass die
Kläger ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ermitteln konnten
und das FA auch berechtigt war, den Gewinn der Kläger aus der
von ihnen betriebenen Landwirtschaft für die hier
maßgeblichen Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2001/02 nach
Richtsätzen zu schätzen (§ 162 AO).
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1. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG n.F. ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3
bis Abs. 6 EStG) zu ermitteln, wenn - neben anderen Voraussetzungen
- die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen
Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Bewertungsgesetzes -
BewG - ) ohne Sonderkulturen (§ 52 BewG) 20 ha nicht
überschreitet. Gemäß § 52 Abs. 31 EStG n.F.
ist die Neuregelung erstmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 30.12.1999 endet.
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Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein
Streit, dass die Kläger den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft bis einschließlich des Wirtschaftsjahres
1998/99 gemäß § 13a EStG a.F. nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln hatten und ab dem
Wirtschaftsjahr 1999/2000 die (geänderten) Voraussetzungen des
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG n.F. nicht mehr vorlagen, da
die von den Klägern selbst bewirtschaftete Fläche 20 ha
überschritten hatte.
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2. Haben die Voraussetzungen des § 13a
Abs. 1 Satz 1 EStG zunächst vorgelegen und sind sie sodann in
einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen, führt der
Wegfall der Voraussetzungen allein grundsätzlich noch nicht
dazu, dass die Gewinnermittlung nicht mehr nach
Durchschnittssätzen vorzunehmen ist. Vielmehr bedarf es
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG zusätzlich
einer Mitteilung, mit der der Steuerpflichtige auf den Wegfall der
Voraussetzungen hingewiesen wird. Erst die Mitteilung
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, die der Mitteilung
gemäß § 141 Abs. 2 AO nachgebildet ist (vgl.
BTDrucks 8/3673, S. 16), schließt als rechtsgestaltender
Verwaltungsakt konstitutiv die Möglichkeit der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für die der
Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre aus
(BFH-Urteil vom 29.3.2007 IV R 14/05, BFHE 217, 525, BStBl II 2007,
816 = SIS 07 25 18).
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a) § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG in der im
Streitfall anzuwendenden Fassung ist auf Vorschlag des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in das Gesetz zur
Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft
vom 25.6.1980 - LwBestG - (BGBl I 1980, 732, BStBl I 1980, 400)
aufgenommen worden (BTDrucks 8/3673, S. 6). Ziel war, den genannten
Umstellungszeitpunkt der Gewinnermittlung klarzustellen (BTDrucks
8/3673, S. 15). In der Einzelbegründung heißt es:
„Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, daß
der Steuerpflichtige - wie in § 141 Abs. 2 AO auf den Beginn
der Buchführungspflicht - auf die letztmalige Anwendung des
§ 13a EStG durch eine besondere Mitteilung der
Finanzbehörde hingewiesen wird. Die Vorschrift dient der
Rechtssicherheit“ (BTDrucks 8/3673, S. 16). Die
Vorschrift entspringt daher bereits dem aus Treu und Glauben
folgenden Fürsorgegedanken (BFH-Urteil in BFHE 217, 525, BStBl
II 2007, 816 = SIS 07 25 18).
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b) Ausgehend von diesem der Norm zu Grunde
liegenden Schutzgedanken und unter Heranziehung des Wortlauts des
§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG hat der BFH eine Mitteilung in den
Fällen nicht für erforderlich erachtet, in denen der
Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet (BFH-Urteil vom
26.6.1986 IV R 151/84, BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741 = SIS 86 18 23), oder - damit vergleichbar - in denen er einen Betrieb
gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine
Personengesellschaft eingebracht hat (BFH-Urteil vom 26.5.1994 IV R
34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891 = SIS 94 23 21). Daneben
hat der BFH das Erfordernis einer Mitteilung auch in den
Fällen negiert, in denen das FA die Voraussetzungen der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur auf Grund
wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat
(BFH-Urteil in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147 = SIS 02 04 11).
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3. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass das
FA die Kläger nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG auf den
Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
n.F., hier die Überschreitung der selbst bewirtschafteten
Flächen von 20 ha, hätte hinweisen müssen und die
Kläger damit ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 den Gewinn nicht
mehr nach Durchschnittssätzen ermitteln konnten.
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§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG findet neben den
bereits unter II.2.b genannten Fallgruppen auch dann keine
Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a
EStG weggefallen sind und der Steuerpflichtige für das Vorjahr
bzw. für die Vorjahre, in denen die Voraussetzungen für
die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig
vorgelegen haben, trotz bestehender Verpflichtung keine
Steuererklärung eingereicht hat.
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Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch
der Entstehungsgeschichte und der Zielsetzung dieser Norm.
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a) Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG ist der
Gewinn „letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
Durchschnittsätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der
Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde“ u.a.
„auf ... den Wegfall einer ... Voraussetzung des Satzes 1
hingewiesen hat“. Gibt ein Steuerpflichtiger keine
Steuererklärung nebst Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen ab, kann er schon nach dem Wortlaut der
Vorschrift seinen Gewinn nach Durchschnittsätzen nicht mehr
„letztmalig“ ermitteln. Denn eine
„letztmalige“ Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen setzt denknotwendig voraus, dass eine
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen vormalig
durchgeführt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
der Steuerpflichtige wissentlich oder unwissentlich seiner
Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen ist.
Ausschlaggebend ist allein, dass eine Gewinnermittlung nicht bei
dem FA eingereicht worden ist und deshalb die der Mitteilung
zukommende Schutzfunktion nicht eingreifen kann. Denn ein
Steuerpflichtiger, der seiner Steuererklärungspflicht nicht
nachkommt und eine Gewinnermittlung für seinen Betrieb aus
Land- und Forstwirtschaft nicht durchführt, kann sich weder
darauf berufen, dass er einer nach Treu und Glauben gebotenen
besonderen Fürsorge bedürfe, noch darauf, dass der
Hinweis auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1
EStG seiner Rechtssicherheit im Hinblick auf die Art der
durchzuführenden Gewinnermittlung diene.
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b) Für diese Auslegung sprechen auch die
Motive, welche den Gesetzgeber zur Neuregelung des § 13a EStG
a.F. veranlasst haben. Hauptziel des LwBestG war es nämlich,
innerhalb der Landwirtschaft für größere
Steuergerechtigkeit zu sorgen, weil bisher die tatsächlichen
Gewinne - vor allem durch den früheren § 13a EStG a.F. -
nur sehr unzureichend erfasst waren (BTDrucks 8/3673, S. 13; vgl.
dazu auch BFH-Urteile in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147 = SIS 02 04 11, und in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816 = SIS 07 25 18).
Diese am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes)
orientierte Zielsetzung des Gesetzgebers gebietet es, die
beabsichtigte Einschränkung des Anwendungsbereichs des §
13a EStG konsequent und frühestmöglich umzusetzen. Mit
dem gesetzgeberischen Ziel wäre es nicht zu vereinbaren, wenn
die unter Beachtung des Gleichheitssatzes gebotene Ermittlung des
tatsächlichen Gewinns durch eine dem Sinn und Zweck
widersprechende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG weiter
hinausgezögert würde.
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c) Die Kläger waren bereits ungeachtet
der Höhe der von ihnen erzielten Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zur Abgabe einer Steuererklärung auch für
die Kalenderjahre verpflichtet, die vor dem Kalenderjahr lagen, in
dem erstmals die Voraussetzungen des § 13a EStG nicht mehr
vorlagen.
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Der erkennende Senat hat mit Beschluss in
BFH/NV 2011, 257 = SIS 11 00 79 ausgeführt, dass die
Kläger wegen der Vereinbarung des Güterstands der
Gütergemeinschaft auch ohne ausdrücklich geschlossenen
Gesellschaftsvertrag den landwirtschaftlichen Betrieb in der Form
einer Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG betrieben haben. Daraus folgt zugleich, dass die Gewinne
der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich
festzustellen waren. Da im Streitfall kein Fall von geringer
Bedeutung vorlag, war das Feststellungsverfahren auch nicht
gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO entbehrlich.
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Gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 und
Satz 2 Nr. 1 AO waren die Kläger deshalb verpflichtet, eine
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
abzugeben, die gemäß § 181 Abs. 1 Satz 2 AO
Steuererklärung i.S. des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ist.
Daneben waren die Kläger, wovon auch das FG zutreffend
ausgegangen ist, auf Grund der Höhe der erzielten
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zumindest ab dem
Kalenderjahr 1996 gemäß § 25 Abs. 3 EStG i.V.m.
§ 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV zur Abgabe von
Einkommensteuererklärungen verpflichtet.
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d) Die Kläger können sich auch nicht
unter Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben mit
Aussicht auf Erfolg darauf berufen, dass es einer Mitteilung
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG deshalb bedurft
habe, weil das FA die Nichtabgabe der Steuererklärungen sowohl
in den Streitjahren als auch in den Jahren davor zunächst
immer geduldet habe. Für den Steuerpflichtigen ergeben sich
aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur dann
Rechtsfolgen, wenn die Finanzbehörde ihm gegenüber einen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat, sei es durch eine Zusage oder
durch nachhaltiges Verhalten. Dieser Vertrauenstatbestand muss
zudem ursächlich für Maßnahmen, Handlungen oder
Dispositionen des Steuerpflichtigen gewesen sein (BFH-Urteil in
BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741 = SIS 86 18 23). Das FA hat die
Kläger nicht von der Abgabe der Steuererklärungen
befreit. Allein das Untätigbleiben des FA ist nicht geeignet,
einen Vertrauenstatbestand der Kläger zu begründen (vgl.
insoweit auch zur Verwirkung eines Steueranspruchs: BFH-Urteil vom
26.6.2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716 = SIS 14 27 02).
Insbesondere lässt die fehlende Aufforderung zur Abgabe einer
Steuererklärung die gesetzliche Pflicht der Kläger zur
Abgabe der Steuererklärungen nicht entfallen.
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4. Das FA war berechtigt, den Gewinn der
Kläger aus der von ihnen betriebenen Landwirtschaft für
die hier maßgeblichen Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2001/02
nach Richtsätzen zu schätzen (§ 162 AO).
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Liegen die Voraussetzungen des § 13a Abs.
1 Satz 1 EStG nicht vor und ist der Steuerpflichtige vom FA darauf
hingewiesen worden oder ist ein solcher Hinweis, wie im Streitfall,
nicht erforderlich, so hat der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder
durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG aufgrund
freiwilliger Buchführung zu ermitteln. Ein Zwang zur
Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich besteht allerdings nur,
wenn der Land- und Forstwirt buchführungspflichtig und auf den
Beginn dieser Buchführungspflicht hingewiesen worden ist
(§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Kommt danach eine Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen nicht mehr in Betracht, führt
der Steuerpflichtige aber weder die für eine Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch -
freiwillig oder dazu verpflichtet - Bücher, so ist die
Finanzbehörde gemäß § 162 AO zur
Schätzung befugt (BFH-Urteile in BFHE 147, 152, BStBl II 1986,
741 = SIS 86 18 23, und in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147 = SIS 02 04 11).
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Das FA hat den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft gemäß § 162 AO nach amtlichen
Richtsätzen geschätzt. Das FG hat die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen durch das FA in Ausübung seiner eigenen
Schätzungsbefugnis gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestätigt. Weder
gegen die Anwendung dieser Schätzungsmethode noch gegen die
Höhe des geschätzten Gewinns haben sich die Kläger
im Klageverfahren gewandt; im vorliegenden Revisionsverfahren haben
sie diesbezüglich auch keine zulässigen und
begründeten Rügen erhoben.
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