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I. Die Ehefrau (E) des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) schloss im Juli 2003 bei der
... Lebensversicherung (B) einen Rentenversicherungsvertrag gegen
einen einmaligen Gesamtbeitrag von 150.000 EUR ab. Den Beitrag
entrichtete der Kläger. Die Rente sollte gezahlt werden,
solange E lebt. Für den Fall, dass E verstirbt, bevor die
gezahlte Rente den Beitrag erreicht, wurde vereinbart, dass B den
Unterschiedsbetrag an den Kläger zurückzahlt.
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E verstarb im Mai 2006. Sie wurde vom
Kläger allein beerbt. Er erhielt zudem von B den für die
Rentenversicherung gezahlten Beitrag abzüglich der gezahlten
Renten erstattet, und zwar einen Betrag von 126.148 EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte bei der Festsetzung der
Erbschaftsteuer diesen Betrag als Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das FA
berechnete die Steuer im Bescheid vom 11.4.2007 wie folgt:
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Erwerb durch Erbanfall
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665.006 EUR
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Anspruch auf
Prämienrückzahlung
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126.148 EUR
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Wert des Erwerbs
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791.154 EUR
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abzüglich Freibeträge nach §
16 Abs. 1 und § 17 ErbStG von insgesamt
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563.000 EUR
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steuerpflichtiger Erwerb
(abgerundet)
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228.100 EUR
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Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von
11 %
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25.091 EUR
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) vertrat in dem in DStRE 2012, 807
veröffentlichten Urteil die Ansicht, die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG seien erfüllt. Der Kläger
habe aufgrund des von B mit E geschlossenen Versicherungsvertrags
die vereinbarte Versicherungssumme von 126.148 EUR erhalten. Dass
der Kläger den Beitrag für die Versicherung gezahlt habe,
sei unerheblich. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setze keine
Entreicherung des Erblassers voraus. Die Bezugsberechtigung des
Klägers sei auch nicht unwiderruflich gewesen. § 13 Abs.
1 Nr. 10 ErbStG sei nicht anwendbar.
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Mit der Revision rügt der Kläger
Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Zahlung der B an
ihn stelle einen nicht steuerbaren Vermögensrückfall dar.
Ob seine Bezugsberechtigung aus dem Vertrag unwiderruflich gewesen
sei, sei unerheblich.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Erbschaftsteuer unter
Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 11.4.2007 in der
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.5.2008 auf 11.220 EUR
festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Der
Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm
entrichteten Beitrags abzüglich der von B gezahlten Renten
unterliegt nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der
Erbschaftsteuer. Da das FG dies verkannt hat, war die
Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil,
der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen
Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Ein Vertrag
zugunsten Dritter gemäß § 331 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei dem die Leistung an den Dritten
nach dem Tod desjenigen erfolgen soll, welchem sie versprochen
worden ist, führt beim Tod des Versprechensempfängers
regelmäßig zu einem derartigen Erwerb von Todes wegen.
Allerdings setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG bei einem Vertrag zugunsten Dritter voraus, dass die
Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser
(Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale
einer freigebigen Zuwendung aufweist. Bei dem nach § 3 Abs. 1
Nr. 4 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb durch Vertrag zugunsten
Dritter handelt es sich vom Typus her um eine freigebige Zuwendung
i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nur deshalb den Erwerben
von Todes wegen zugerechnet wird, weil die die Steuerpflicht
auslösende Bereicherung des Dritten erst beim Tod des
Erblassers als Zuwendenden eintritt. Daher verlangt auch der Erwerb
i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine objektive Bereicherung
des Dritten. Außerdem muss das Bewusstsein der Freigebigkeit
vorhanden sein (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.10.2001
II R 10/00, BFHE 197, 265, BStBl II 2002, 153 = SIS 02 05 09, und
vom 17.10.2007 II R 8/07, BFH/NV 2008, 572 = SIS 08 14 16).
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Da eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Vermögensverschiebung, d.h. eine
Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine
Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten voraussetzt
(BFH-Urteil vom 30.1.2013 II R 38/11, BFHE 240, 287 = SIS 13 11 88)
und ein Vertrag zugunsten Dritter nur dann nach § 3 Abs. 1 Nr.
4 ErbStG steuerbar ist, wenn die Zuwendung an den Dritten im
Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle
objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung
aufweist, muss es in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG entgegen der Ansicht des FG ebenfalls zu einer
Vermögensminderung auf der Seite des Erblassers kommen. Der
BFH hat demgemäß bereits im Urteil vom 13.5.1998 II R
60/95 (BFH/NV 1998, 1485) ausgeführt, dass § 3 Abs. 1 Nr.
4 ErbStG eine Bereicherung des Begünstigten voraussetzt, die
aus dem Vermögen des Erblassers herrührt.
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Für die Beurteilung, ob die Zuwendung an
den Dritten im Verhältnis zum Erblasser alle objektiven und
subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist, kommt es
nicht auf das Deckungsverhältnis zwischen dem Versprechenden
(hier: B) und dem Versprechensempfänger (hier: E), sondern auf
das Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger
und dem Dritten (hier: Kläger) an (BFH-Urteil in BFH/NV 2008,
572 = SIS 08 14 16).
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2. Der von B mit E vereinbarte Anspruch des
Klägers auf Rückzahlung des von ihm entrichteten Beitrags
abzüglich der gezahlten Renten erfüllt nicht diese
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Es fehlt
hinsichtlich des durch den (vorzeitigen) Tod der E aufschiebend
bedingten Rückzahlungsanspruchs an der erforderlichen
Vermögensverschiebung zwischen E und dem Kläger. Nicht E,
sondern der Kläger hatte den Versicherungsbeitrag gezahlt.
Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senats entscheidend.
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Der Senat teilt somit für die vorliegende
Fallgestaltung die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung zu der
Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer
Lebensversicherung beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der
Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen. Dies ist
nach R E 3.7 Abs. 2 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR)
2011 der Fall, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem
Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer und Erblasser) und
dem Begünstigten eine freigebige Zuwendung vorliegt. Hat ein
Bezugsberechtigter eines Lebensversicherungsvertrags die
Prämien ganz oder teilweise gezahlt, ist die
Versicherungsleistung gemäß R E 3.7 Abs. 2 Satz 2 ErbStR
2011 nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer/Erblasser
gezahlten Versicherungsbeiträge zu den insgesamt gezahlten
Versicherungsbeiträgen aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt
der Erbschaftsteuer. Diese Grundsätze gelten nach R E 3.7 Abs.
2 Satz 4 ErbStR 2011 auch, wenn ein Anspruch aus einer noch nicht
fälligen Lebensversicherung übertragen wird, bei der der
Erwerber die Versicherungsbeiträge bisher ganz oder teilweise
gezahlt hat.
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Eine R E 3.7 Abs. 2 ErbStR 2011 entsprechende
Regelung hatten bereits die im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen ergangenen gleich lautenden Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.2.2010
(BStBl I 2010, 194 = SIS 10 05 52) getroffen, und zwar mit Wirkung
für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten
Fälle. Diese Erlasse beruhten auf den Rechtsgrundsätzen,
die im BFH-Urteil vom 1.7.2008 II R 38/07 (BFHE 220, 531, BStBl II
2008, 876 = SIS 08 31 42) im Hinblick auf die Bereicherung des
Nacherben entwickelt wurden. Danach schließt § 10 Abs. 1
Satz 1 ErbStG beim Nacherben die steuerliche Erfassung von
Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf
einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des
Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat.
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Die Finanzverwaltung hat somit die von ihr
früher in R 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2003 vertretene Auffassung
aufgegeben, nach der die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG grundsätzlich nicht dadurch entfällt, dass der
Bezugsberechtigte die Prämien ganz oder teilweise anstelle des
Versicherungsnehmers gezahlt hat. Anders als in R 10 Abs. 2 Satz 4
ErbStR 2003 vorgesehen macht die Finanzverwaltung die
Unanwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei dem Erwerb
eines Anspruchs aus einer Lebensversicherung nicht mehr davon
abhängig, dass der Prämienzahler von vornherein sowohl
für den Erlebens- als auch für den Todesfall
unwiderruflich bezugsberechtigt ist. Vielmehr kommt es nach der -
zutreffenden - Ansicht der Finanzverwaltung lediglich darauf an, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang die versicherte Person oder
der Bezugsberechtigte die Versicherungsbeiträge gezahlt hat
(ebenso Urteile des FG München vom 26.7.2006 4 K 4359/03, EFG
2006, 1921 = SIS 06 40 48; des FG Nürnberg vom 9.2.1967 II
308/65, EFG 1967, 354, und des FG Rheinland-Pfalz vom 16.12.1993 4
K 1130/93, EFG 1994, 665; Fischer in
Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 3 Rz
520; Weinmann in Moench/Weinmann, § 3 ErbStG Rz 163; Geck in
Kapp/Ebeling, § 3 ErbStG Rz 269.1; Gebel in
Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 293; a.A. Urteile
des Hessischen FG vom 11.4.1989 X 182-183/82 u.a., EFG 1989, 518,
und des Niedersächsischen FG vom 24.2.1999 III 334/94, EFG
1999, 1141 = SIS 04 15 94, sowie vom 16.11.2005
3 K 47/04, EFG 2006, 910 = SIS 06 23 57).
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Es kann demnach auf sich beruhen, ob E im
Innenverhältnis zum Kläger berechtigt sein sollte,
über den Rückzahlungsanspruch frei zu verfügen und
ihn statt dem Kläger einem beliebigen Dritten zuzuwenden. Bei
der vorliegenden Fallgestaltung kann nichts anderes gelten als bei
einer Lebensversicherung, bei der es nicht auf die unwiderrufliche
Bezugsberechtigung des Bezugsberechtigten ankommt, sondern
lediglich darauf, dass der Bezugsberechtigte die Prämien
für den Versicherungsnehmer gezahlt hat.
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3. Die Erbschaftsteuer errechnet sich danach
wie folgt:
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Erwerb durch Erbanfall
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665.006
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Wert des Erwerbs
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665.006
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abzüglich Freibeträge nach § 16
Abs. 1 und § 17 ErbStG von insgesamt
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563.000 EUR
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steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet)
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102.000
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Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von 11
%
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11.220
EUR
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