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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 56/13 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Rechtsanwaltskosten, Unterhalt, Zwangsläufigkeit
Rechtsfrage: Sind Anwaltskosten, die einem unterhaltspflichtigen Kindesvater im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, das einen durch die Kindesmutter gestellten Unterhaltsabänderungsantrag zum Gegenstand hatte und das im Wege eines gerichtlichen Vergleichs unter Kostenaufhebung beendet wurde, seitens des Kindesvaters als außergewöhnliche Belastung abziehbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 26.06.2013
Vorinstanz/AZ: 7 K 2700/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1665
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 26 28
Erledigendes Gericht: vfh
Erledigungs-Datum: 18.02.2016
Erledigungs-Az: VI R 56/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 56/13 ist durch Beschluss vom 27.5.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 56/13 wurde mit Beschluss vom 1.10.2015 wieder aufgenommen. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils