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I. Am ...3.2004 verstarb Frau H (H). Sie
war bis zu ihrem Tod einzige Kommanditistin der am 1.2.2004
gegründeten X-GmbH & Co. KG (Beigeladene und
Revisionsklägerin - Revisionsklägerin - zu 1.) und
einzige Gesellschafterin der X-GmbH (Revisionsklägerin zu 5.),
welche wiederum Komplementärin der Revisionsklägerin zu
1. und an dieser nicht vermögensmäßig beteiligt
war.
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Durch Beschluss des zuständigen
Amtsgerichts wurde zur Ermittlung der Erben nach der H und zur
Verwaltung des Nachlasses Nachlasspflegschaft angeordnet. Am
8.6.2004 veräußerte der eingesetzte Nachlasspfleger mit
wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.2004 die im
Sonderbetriebsvermögen der Revisionsklägerin zu 1.
bilanzierte Beteiligung an der Y-GmbH. Auszahlungen an Erben
erfolgten nicht.
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Später wurde ein als
„Gemeinschaftliches Testament“ bezeichnetes und am
...10.1999 aufgesetztes Schriftstück der H und ihrer bereits
am ...7.2003 verstorbenen Mutter (M) aufgefunden. Darin war
für den Fall, dass H und M „gleichzeitig zu Tode
kommen“ würden, verfügt, dass alle Verwandten
einschließlich der Kläger zu 1. und 2. - Kläger -
als Erben ausgeschlossen werden sollten und der Beigeladene
„unsere rechtliche, verantwortliche Position im Betrieb ...
übernehmen“ sollte, „um den Fortbestand der Firma
... in unserem Sinne in eine Stiftung gesichert zu
sehen“.
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Nach der Eröffnung der letztwilligen
Verfügung entbrannte angesichts der Tatsache, dass H und M
nicht am selben Tage verstorben waren, Streit über die
Wirksamkeit derselben. Am ...12.2004 einigten sich die potentiellen
Erben im Rahmen eines Vergleichs vor dem Nachlassgericht
dahingehend, dass von den Revisionsklägern zu 2. bis 4. ein
Erbscheinsantrag in der Form gestellt werde, dass der
Revisionskläger zu 2. zu 50 %, die Revisionsklägerin zu
3. zu 30 % und die Revisionsklägerin zu 4. zu 20 % Erben
geworden seien. Die Erben hatten zudem an die Kläger jeweils
450.000 EUR und an den Beigeladenen einen Betrag von 600.000 EUR zu
zahlen.
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Am 16.8.2005 reichte die
Revisionsklägerin zu 1. beim Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) eine Feststellungserklärung für das
Jahr 2004 (Streitjahr) ein. Darin wurden die Einkünfte des
Gewerbebetriebs anteilig auf die Revisionskläger zu 2. bis 4.,
den Beigeladenen und die Kläger verteilt. Dem folgte das FA
zunächst durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
ergangenen und einzeln bekanntgegebenen Bescheid vom
24.2.2006.
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Die Kläger und der Beigeladene legten
dagegen jeweils Einspruch ein und trugen vor, als
Vermächtnisnehmer seien sie nicht in die Gewinnfeststellung
einzubeziehen.
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Auf Antrag der Revisionskläger zu 2.
und 3. änderte das FA zwar den Feststellungsbescheid am
20.11.2006 dahingehend, dass - nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) - für alle Gesellschafter nun ein
Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) berücksichtigt wurde. Auch wurden die
Revisionskläger zu 2. bis 4. zum Einspruchsverfahren
hinzugezogen. Mit Einspruchsentscheidungen vom 16.4.2007 wies das
FA die Einsprüche der Kläger und des Beigeladenen aber
als unbegründet zurück.
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Dagegen wehrten sich die Kläger mit
einer Klage vor dem FG. Nachdem während des FG-Verfahrens am
23.4.2009 ein weiterer Änderungsbescheid erging, gab das FG
der Klage statt und hob mit seinem in EFG 2010, 918 = SIS 10 28 28
veröffentlichten Urteil den Bescheid für 2004 über
die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen in der Fassung der Einspruchsentscheidung
den Klägern gegenüber auf. Zur Begründung
führte es aus, die Kläger seien weder Erben nach der H
geworden noch hätten sie eine mitunternehmerähnliche
Stellung erlangt; vielmehr hätten sie die auf sie entfallenden
Zahlungen als Vermächtnisse erhalten.
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Dagegen richtet sich die auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision der
Revisionskläger, mit der sie geltend machen, die
Revisionskläger zu 2. bis 4. hätten eine Gegenleistung
von den Klägern und vom Beigeladenen erhalten, die im Verzicht
auf die weitere Geltendmachung des behaupteten Erbrechts bestehe.
Die erbrechtlichen Meinungsverschiedenheiten seien durch den
Vergleich vom ...12.2004 beigelegt und es seien Abfindungen an die
Kläger sowie den Beigeladenen vereinbart und gezahlt worden.
Darin liege eine Vergütung für das Ausscheiden als
behauptete Miterben, die zur Versteuerung eines
Veräußerungsgewinns führen müsse.
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In der Feststellungserklärung und der
ursprünglichen Veranlagung durch das FA sei der geschlossene
Vergleich ertragsteuerlich nach den Grundsätzen der
Erbauseinandersetzung behandelt worden. Dabei sei zwischen der
Erbauseinandersetzung von Betriebsvermögen und der von
Privatvermögen differenziert worden. Es seien die jeweiligen
Ausgleichszahlungen im Verhältnis der Verkehrswerte der
Mitunternehmeranteile und der anteiligen Verkehrswerte der
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens verteilt und sodann
beide Nachlassteile getrennt betrachtet und schließlich
hinsichtlich des Nachlassanteils Betriebsvermögen die
geltenden Regeln über das Ausscheiden aus einer Gesellschaft
angewandt worden.
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Die Anerkennung einer Rückwirkung
setze nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
vom 14.3.2006 IV B 2 - S 2242 - 7/06 (BStBl I 2006, 253 = SIS 06 16 36, Tz. 8 und 9) voraus, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung
den Übergang von Nutzen und Lasten für die von der
Auseinandersetzung betroffenen Wirtschaftsgüter auf den
Zeitpunkt des Erbfalls festlege. Eine tatsächliche
Rückwirkung sei im Streitfall aber nicht vereinbart worden.
Deshalb könne die Auseinandersetzung auch erst ab dem
...12.2004 gelten. Die Kläger könnten keine steuerliche
Rückwirkung beanspruchen, denn eine solche sei nicht
vereinbart worden und von den Revisionsklägern auch nicht
gewollt gewesen.
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Es sei auch nicht richtig, dass die
Kläger aufgrund der bestehenden Nachlasspflegschaft nicht wie
Mitunternehmer hätten handeln können. Der Nachlasspfleger
sei nur Treuhänder der zukünftigen Erben und könne
deshalb nicht Mitunternehmer sein. Mitunternehmer könne nur
der künftige Erbe sein. Insoweit sei auch zu
berücksichtigen, dass den Klägern keine laufenden
Einkünfte zugeflossen seien und die gewährte Abfindung
zum ...12.2004 das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Vermögen
einschließlich der Einkünfte aus den bis dahin
abgelaufenen Geschäftsvorfällen umfasst habe.
Entsprechend seien die laufenden Einkünfte bis zum Vergleich
allen Erbprätendenten mangels Vereinbarung eines
rückwirkenden Zeitpunkts anteilig zuzurechnen und in dem
Vergleich eine Erbauseinandersetzung über einen Mischnachlass
mit den ertragsteuerlichen Folgen von Erbanteilsverkäufen und
Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter zu sehen.
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Die Revisionskläger beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das FG habe zu Recht entschieden, dass die
Kläger im Streitjahr weder aufgrund des Erbfalls
Mitunternehmer der Revisionsklägerin zu 1. geworden noch
ansonsten als Mitunternehmer anzusehen seien. Entgegen der eigenen
ursprünglich entgegengesetzten Auffassung folge dies mit dem
FG daraus, dass die Kläger niemals Erben geworden seien, weil
sie im Vergleich lediglich als Zahlungsempfänger
aufgeführt seien.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Zwar sei es richtig, dass sie, die
Kläger, einen Erbschein beantragt hätten. Dies
hätten sie aber nur getan, weil das Nachlassgericht das
Testament zunächst für ungültig gehalten habe.
Nachdem der Nachlassrichter diese Auffassung später revidiert
und Unsicherheit bestanden habe, wie eine gerichtliche Entscheidung
ausfallen würde, hätten die Parteien Abfindungszahlungen
vereinbart. Diese stellten aber keine Zahlung an weichende Erben
dar. Dies folge letztlich auch daraus, dass der Beigeladene eine
höhere Abfindung bekommen habe. Es sei zwar richtig, dass eine
ausdrückliche Rückwirkungsregelung in der
Vergleichsvereinbarung wünschenswert gewesen wäre.
Allerdings sei im Auslegungswege der tatsächliche Wille der
Parteien zu ermitteln, und es spreche aus Sicht eines objektiven
Empfängers alles dafür, dass die Kläger nicht am
Erbe und damit auch nicht am Unternehmen beteiligt werden sollten.
Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, mit der Abfindungszahlung die
gesamte Auseinandersetzung zu erledigen.
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II. Die Revision der Revisionsklägerin zu
5. ist unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 126 Abs.
1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ; dazu nachfolgend 1.). Im
Übrigen ist die Revision begründet und führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO; dazu nachfolgend 2. und
3.).
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1. Die Revisionsklägerin zu 5. ist durch
die Vorentscheidung nicht beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO).
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Gegenstand des Klageverfahrens vor dem FG war
die Frage, wer als Mitunternehmer der Revisionsklägerin zu 1.
anzusehen ist und wem die Einkünfte ihres Gewerbebetriebs
für das Streitjahr zuzurechnen waren. Da die
Revisionsklägerin zu 5. am Vermögen der
Revisionsklägerin zu 1. nicht beteiligt war und ihr
dementsprechend auch weder ein Anteil an den
streitgegenständlichen Einkünften zugerechnet noch von
ihr eine entsprechende Zurechnung begehrt wurde, kann sich der
Rechtsstreit auf sie nicht auswirken. Sie ist daher durch das
angegriffene Urteil nicht beschwert. Abweichendes ergibt sich auch
nicht daraus, dass sie zum Klageverfahren beigeladen wurde und
somit Beteiligte des Verfahrens geworden ist. Da sie mangels
eigener Betroffenheit (§ 40 Abs. 2 FGO) nicht klagebefugt war,
war sie zum Verfahren nicht notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3
Satz 2 FGO). Einer zu Unrecht Beigeladenen fehlt für die
Einlegung der Revision die Beschwer, wenn - wie im Fall der
Revisionsklägerin zu 5. - ihre rechtlichen Interessen vom
Ausgang des Verfahrens nicht berührt werden (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.10.2006 VIII R 7/03, BFHE 215, 183,
BStBl II 2009, 772 = SIS 06 45 72).
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2. Das Urteil des FG ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, denn das FG hat
über einen nicht mehr wirksamen Bescheid entschieden.
Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war zunächst der
geänderte Gewinnfeststellungsbescheid 2004 vom 20.11.2006 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.4.2007. Während des
Klageverfahrens erließ das FA am 23.4.2009 einen
geänderten Bescheid, der nach § 68 Satz 1 FGO zum
Gegenstand des Verfahrens wurde. Das FG hat jedoch den
Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung
aufgehoben und damit über einen Bescheid entschieden, der
keine Rechtswirkungen mehr hatte (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 25.10.1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 =
SIS 73 01 27). Das FG-Urteil kann danach keinen Bestand haben und
muss aufgehoben werden.
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Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das
Verfahren zwingend an das FG zurückzuverweisen ist.
Berührt der Änderungsbescheid die streitige Frage nicht,
stellt der Kläger in diesem Zusammenhang keinen weiter
gehenden Antrag und gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass
das FG bewusst über den früheren Bescheid entschieden
hat, bedarf es keiner Zurückverweisung. Im Hinblick auf den
Normzweck des § 68 FGO, das Verfahren aus
prozessökonomischen Gründen fortzusetzen, reicht nach
ständiger Rechtsprechung des BFH die Richtigstellung in der
Rechtsmittelentscheidung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 7.8.2008 I B
161/07, BFH/NV 2008, 2053 = SIS 08 41 60, unter II.2.a, m.w.N.).
Kann das Verfahren aber nicht fortgesetzt werden, weil der BFH
mangels Spruchreife nicht abschließend entscheiden kann,
kommt eine Richtigstellung durch das Revisionsgericht nicht in
Betracht (BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214,
BStBl II 2007, 393 = SIS 07 07 88, unter II.1., m.w.N.). Es bedarf
dann auch keiner Prüfung, ob der unbeachtet gebliebene
Änderungsbescheid die streitige Frage berührt und ob das
FG bewusst über den früheren Bescheid entschieden hat. So
verhält es sich hier.
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3. Die Feststellungen des FG reichen nicht
aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die
Kläger in die Gewinnfeststellung des Streitjahres
einzubeziehen waren oder nicht.
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a) Beteiligte der Gewinnfeststellung sind nach
§§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der
Abgabenordnung die an den Einkünften beteiligten Personen. Die
Kläger konnten nur dann an den festzustellenden
Einkünften beteiligt sein, wenn sie Rechtsnachfolger in den
Gesellschaftsanteil der H geworden sind. Eine solche
Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil ergibt sich nicht aus
der Stellung der betroffenen Personen als Erbe, sondern aus der
gesellschaftsrechtlichen Sonderrechtsnachfolge. Nach § 177 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) werden die Erben Rechtsnachfolger in den
Gesellschaftsanteil, wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Ob im Streitfall eine von § 177 HGB abweichende
gesellschaftsvertragliche Regelung bestand, kann der Senat nicht
beurteilen, denn das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen,
wie der Gesellschaftsvertrag der Revisionsklägerin zu 1.
ausgestaltet ist. Der Gesellschaftsvertrag befindet sich auch nicht
in den Steuerakten.
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b) Sollte es aufgrund einer entsprechenden
Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der Revisionsklägerin
zu 1. ausgeschlossen sein, dass die Kläger Rechtsnachfolger
der H als Gesellschafter und damit Mitunternehmer werden konnten,
so wären sie schon aus diesem Grunde nicht in die
Gewinnfeststellung des Streitjahres einzubeziehen. Sollte der
Gesellschaftsvertrag hingegen keine von § 177 HGB abweichende
Regelung enthalten, so wären die Kläger - entgegen der
Auffassung des FG - in die Gewinnfeststellung 2004 einzubeziehen.
Die Klärung der Frage, wer Rechtsnachfolger in den
Gesellschaftsanteil nach der H geworden ist, ist insoweit nicht
deshalb unerheblich, weil das FG den am ...12.2004 geschlossenen
Vergleich dahingehend verstanden hat, dass die Kläger nur
Vermächtnisnehmer waren und deshalb nicht Mitunternehmer sein
konnten.
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aa) Der Senat ist zunächst an die vom FG
vorgenommene Auslegung des Vergleichs vom ...12.2004 nicht
gebunden, wonach die Kläger die Geldzahlungen in Höhe von
jeweils 450.000 EUR als Vermächtnis erhalten haben sollen.
Zwar obliegt die Auslegung der maßgeblichen
Vertragsbestimmungen dem FG als Tatsacheninstanz; sie bindet den
BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO aber nur dann, wenn sie
den Grundsätzen der §§ 133, 157 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. wenn
sie jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 25.2.2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268 = SIS 09 21 57, m.w.N.). Die Auslegung des FG, wonach die Kläger
weder Erben nach der H geworden sind noch eine
mitunternehmerähnliche Stellung erlangt, sondern die auf sie
entfallenden Zahlungen als Vermächtnisse erhalten haben, ist
aber schon deshalb nicht möglich, weil ein Vermächtnis
nur vom Erblasser eingeräumt und nicht nachträglich durch
Vergleich geregelt werden kann.
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bb) Der Senat legt den Vergleich vielmehr
dahingehend aus, dass alle Beteiligten potentiell Erben sein
konnten. Insoweit haben sich die potentiellen Erben im Rahmen des
Vergleichs vom ...12.2004 dahingehend geeinigt, dass alleine die
Revisionskläger zu 2. bis 4. - rückwirkend auf den Tag
des Todes der H, also den ...3.2004 - als Erben anzusehen sein
sollten. Dies folgt bereits daraus, dass die Vergleichsparteien
ausdrücklich festgelegt haben, sie wollten das Verfahren unter
ihnen einvernehmlich dadurch beenden, dass ein Erbscheinsantrag von
den Revisionsklägern zu 2. bis 4. in der Form gestellt werde,
dass diese zu unterschiedlichen Teilen Erben „geworden
sind“. Bereits diese Formulierung spricht dafür,
dass durch den Vergleich der Streit über die Frage, wer Erbe
nach der H geworden ist, rückwirkend bereinigt werden sollte.
Ausweislich der Vergleichsvereinbarung waren es auch „die
Erben“, welche an die Kläger jeweils 450.000 EUR und
an den Beigeladenen einen Betrag von 600.000 EUR zu zahlen hatten.
Daraus folgt, dass die Kläger bzw. der Beigeladene gerade
nicht als Erben anzusehen sein, sondern für den Verzicht auf
ihre vermeintlichen Rechtspositionen jeweils eine Abfindung in Geld
erhalten sollten.
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cc) In seinem Urteil vom 14.3.1996 IV R 9/95
(BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310 = SIS 96 14 92) hat der Senat
bereits ausgeführt, dass Abfindungszahlungen, welche nach
einer zwischen mehreren Erbprätendenten abgeschlossenen
Vergleichsvereinbarung von den im Vergleich als Erben festgelegten
Personen an solche Personen gezahlt werden, die zunächst
ebenfalls behauptet haben, zum Kreis der Erben zu gehören,
jedenfalls dann nach den Grundsätzen zu behandeln sind, die
für die Auseinandersetzung zwischen Miterben gelten, wenn die
Abfindung für den Verzicht auf die weitere Geltendmachung des
behaupteten Erbrechts gezahlt wird. So liegt nach den
Ausführungen unter II.3.b bb auch der Streitfall.
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dd) Die Anerkennung der Auseinandersetzung ist
nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie mit einer Rückwirkung
von mehr als einem halben Jahr vereinbart worden ist. Auch
hinsichtlich der Frage einer zulässigen Rückwirkung ist
eine zwischen mehreren Erbprätendenten abgeschlossene
Vergleichsvereinbarung nach den Grundsätzen über die
Auseinandersetzung zwischen Miterben zu behandeln. Zwar
überschreitet die im Vergleich vom ...12.2004 - nach der
vorgenannten Auslegung - vorgesehene Rückwirkung auf den
...3.2004 die im BMF-Schreiben vom 11.1.1993 IV B 2 - S 2242 -
86/92 (BStBl I 1993, 62 = SIS 93 02 06, Tz. 8 und 9) vorgesehene
Sechs-Monats-Frist. Abgesehen davon, dass diese Frist dort aber nur
als Maßstab für den „Regelfall“
genannt und in Ausnahmefällen auch eine den angesprochenen
Zeitraum überschreitende Rückwirkung zugelassen wird, hat
der Senat bereits in seinem Urteil vom 4.5.2000 IV R 10/99 (BFHE
191, 529, BStBl II 2002, 850 = SIS 00 08 80) für den Fall
einer testamentarischen Auseinandersetzungsanordnung, die
dahingehend zu verstehen war, dass der Gewinn des einem der Erben
zugeteilten Unternehmens von einem vor der Verteilung liegenden
Zeitpunkt an dem Übernehmer zustehen sollte, ausgeführt,
diese Vereinbarung sei auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die
Auseinandersetzung erst nach Ablauf der im vorgenannten
BMF-Schreiben (in BStBl I 1993, 62 = SIS 93 02 06, Tz. 8 und 9)
enthaltenen Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall stattfinde. In
seinem Beschluss vom 5.7.1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II
1990, 837 = SIS 90 21 12) hat der Große Senat des BFH
insoweit ausgeführt, dass sich die steuerliche Anerkennung
einer rückwirkenden Auseinandersetzungsvereinbarung nach der
auch sonst zur Rückwirkung von Vereinbarungen vertretenen
Auffassung des BFH richtet. Er hat dabei u.a. auf das Urteil vom
23.4.1975 I R 234/74 (BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603 = SIS 75 03 49) verwiesen, wonach die Rechtsprechung die steuerliche
Rückwirkung von Vergleichen wiederholt anerkannt hat. Im
Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht bereits
eingetretene Steuerrechtsfolgen rückwirkend verändert
werden sollten, sondern auf den Todeszeitpunkt der H festgelegt
wurde, wer als Erbe gelten sollte.
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ee) Aus der vorgenannten Auslegung der
Vergleichsvereinbarung folgt - das Fehlen einer von § 177 HGB
abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag der
Revisionsklägerin zu 1. vorausgesetzt -, dass die Kläger
an der Gewinnfeststellung für das Streitjahr zu beteiligen
gewesen wären. Sie wären nämlich an den
Einkünften der Revisionsklägerin zu 1. zumindest derart
beteiligt, dass ihnen die Abfindungen als
Veräußerungsgewinne zuzurechnen wären. Die
Abgefundenen begehrten ursprünglich, als Miterbe oder
Mitgesellschafter anerkannt zu werden; den Verzicht auf die
Durchsetzung ihrer entsprechenden Rechtspositionen ließen sie
sich vergüten. Der Vorgang wäre wie die
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln,
denn es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, die
Abgefundenen anders zu besteuern als einen unangefochtenen Miterben
oder Mitgesellschafter, der aus der Gemeinschaft oder Gesellschaft
gegen eine Abfindung ausscheidet. Insoweit hat der Senat bereits im
Urteil in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310 = SIS 96 14 92
entschieden, dass hinsichtlich des Nachlassteils
„Betriebsvermögen“ die vom Großen
Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990,
837 = SIS 90 21 12 (unter C.II.1.b) aufgestellten Regeln über
das Ausscheiden aus einer Gesellschaft (entsprechend) gelten.
Danach muss der Verzicht auf die angesprochenen Rechtspositionen
gegen Entgelt in Form der Abfindungen zur Annahme der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. von §
16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen. Der
Veräußerungsgewinn des Abgefundenen ist dabei wie bei
der Übertragung eines Gesellschaftsanteils zu ermitteln. Dabei
kann offenbleiben, ob die Kläger aufgrund der
Rückbeziehung der Vereinbarung auf den Erbfall für eine
„logische Sekunde“ Mitunternehmer der
Revisionsklägerin zu 1. geworden sind (in diese Richtung
für den Fall eines „weichenden Erben“
bereits BFH-Urteil in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310 = SIS 96 14 92; zum Fall der auf den Erbfall zurückbezogenen
Erbauseinandersetzung hinsichtlich eines Besitzunternehmens auch
BFH-Urteil vom 21.4.2005 III R 7/03, BFH/NV 2005, 1974 = SIS 05 44 75).
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4. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang die
Feststellung dazu nachzuholen haben, wie der Gesellschaftsvertrag
der Revisionsklägerin zu 1. im Zeitpunkt des Erbanfalls
ausgestaltet war. Sollte sich ergeben, dass die Kläger nach
dem Gesellschaftsvertrag nicht als Erben in die
Mitunternehmerstellung der H einrücken konnten, so ist ihrer
Klage schon aus diesem Grund stattzugeben. Sollte dies jedoch nicht
der Fall sein, so sind die Kläger in die Gewinnfeststellung
des Streitjahres einzubeziehen.
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