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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Handwerker. Über sein Vermögen wurde
durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 20.5.2003 das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab im
Verfahren jährlich Umsatzsteuererklärungen ab, mit denen
er die seinem Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§ 80 der
Insolvenzordnung - InsO - ) unterliegenden Umsätze nach der
Regelbesteuerung versteuerte. Am 1.4.2006 nahm der Kläger eine
neue Tätigkeit als Maler und Fußbodenleger auf, die er
mit nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung
unpfändbaren Gegenständen ausübte.
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Für das Streitjahr 2006 reichte der
Kläger eine Umsatzsteuerjahreserklärung ein, in der er
die Anwendung der Kleinunternehmerregelung geltend machte. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte dem
nicht und erließ am 25.2.2009 einen
Umsatzsteuerjahresbescheid, aus dem sich eine Umsatzsteuer von
1.044,42 EUR ergab. Einspruch und Klage gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2006 und den hierzu ergangenen
Abrechnungsbescheid hatten keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) führte in
seiner in EFG 2012, 1204 = SIS 11 25 50 veröffentlichten
Entscheidung für die Klageabweisung an, dass der
Insolvenzverwalter über die Steuerpflicht von Umsätzen
nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) entscheide.
Durch die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen habe der
Insolvenzverwalter auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet.
Das FA habe auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Im
finanzgerichtlichen Verfahren nahm der Kläger die Klage gegen
den Abrechnungsbescheid zurück.
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Gegen das Urteil des FG wendet sich der
Kläger mit der Revision und rügt die Verletzung
materiellen Rechts. Den Akten sei nichts dazu zu entnehmen, dass
der Insolvenzverwalter auf die Besteuerung als Kleinunternehmer
verzichtet habe. Selbst wenn ein derartiger Verzicht vorliege,
beschränke sich dessen Wirkung auf die seinem Verwaltungs- und
Vermögensbereich unterliegenden Umsätze. Dem stehe der
Grundsatz der Unternehmenseinheit nicht entgegen. Die
insolvenzrechtlichen Teilvermögen seien wie eigene Unternehmen
zu behandeln. Das FA habe auch gegen Treu und Glauben
verstoßen, weil es erst bei Einreichung der
Jahressteuererklärung die Nichtanwendbarkeit der
Kleinunternehmerregelung geltend gemacht habe und ihm ein Schaden
entstanden sei, weil er die Umsatzsteuer nicht eingenommen
habe.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG und den Umsatzsteuerbescheid 2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 5.3.2010 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit
stelle die Erklärung des Klägers über die von ihm zu
versteuernden Umsätze nur eine Teilerklärung dar.
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II. Die Revision des Klägers, die sich -
wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt und wie er
ausdrücklich klargestellt hat - nur gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2006, nicht aber auch gegen den
Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2006 richtet, ist
unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.
2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Wie das FG zu Recht
entschieden hat, steht dem Insolvenzverwalter die Befugnis zu, auf
die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2
Satz 1 UStG zu verzichten. Er übt diese Befugnis mit Wirkung
für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats gilt der Grundsatz der Unternehmenseinheit auch nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Unternehmers fort. Bedingt durch die Erfordernisse des
Insolvenzrechts besteht das Unternehmen nach
Verfahrenseröffnung jedoch aus mehreren Unternehmensteilen,
zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und
Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können. Zu
unterscheiden sind der vorinsolvenzrechtliche Unternehmensteil,
gegen den Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind
(§§ 174 ff. InsO), der die Insolvenzmasse betreffende
Unternehmensteil, gegen den Masseverbindlichkeiten geltend zu
machen sind, sowie ggf. das vom Insolvenzverwalter freigegebene
Vermögen, bei dem Steueransprüche gegen den
Insolvenzschuldner persönlich ohne insolvenzrechtliche
Einschränkungen geltend gemacht werden können (Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.6.2000 V R 87/99, BFHE 192,
132, BStBl II 2000, 639 = SIS 00 12 59, und vom 24.11.2011 V R
13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298 = SIS 11 39 41).
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Diese aus insolvenzrechtlichen Gründen
bestehenden Unterschiede bei der Durchsetzung des
umsatzsteuerrechtlich einheitlichen Steueranspruchs ändern
aber nichts an dem Grundsatz, dass der Insolvenzschuldner
umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen hat. Daher muss
die Summe der gegenüber dem Insolvenzverwalter und der
gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzten Umsatzsteuer
die nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entstandene
Jahresumsatzsteuer für das gesamte Unternehmen ergeben
(BFH-Urteil in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639 = SIS 00 12 59).
Hieraus folgt zugleich, dass der Verzicht nach § 19 Abs. 2
UStG nur einheitlich für das gesamte Unternehmen ausgeübt
werden kann.
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Die Befugnis, den Verzicht nach § 19 Abs.
2 UStG zu erklären, steht ab der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu, da das Verwaltungs-
und Verfügungsrecht nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn
übergeht. Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter danach
entsprechend der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom
19.12.1985 V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420 = SIS 86 07 35) durch die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen auf
die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
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2. Ein danach durch den Insolvenzverwalter
erklärter Verzicht erstreckt sich trotz der Beschränkung
auf den Umfang der Verwaltungsbefugnis nach § 34 Abs. 3 der
Abgabenordnung auf das gesamte Unternehmen und damit auch auf den
Unternehmensteil, dessen Umsätze der Insolvenzschuldner nach
Insolvenzeröffnung selbst zu versteuern hat (vgl. hierzu z.B.
BFH-Urteile vom 7.4.2005 V R 5/04, BFHE 210, 156, BStBl II 2005,
848 = SIS 05 31 00, und vom 17.3.2010 XI R 30/08, BFH/NV 2010, 2128
= SIS 10 32 72), da sich sonst aus der Summe der gegenüber dem
Insolvenzverwalter und der gegenüber dem Insolvenzschuldner
festgesetzten Umsatzsteuer nicht die nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes entstandene Jahresumsatzsteuer für das
gesamte Unternehmen ergäbe. Hierfür spricht auch, dass
eine Versteuerung von Umsätzen durch den Insolvenzverwalter
als Regelfall und die Versteuerung von Umsätzen durch den
Insolvenzschuldner z.B. aufgrund einer Freigabe von vom
Insolvenzbeschlag erfassten Vermögen als Ausnahmefall
anzusehen ist.
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3. Der geltend gemachte Verstoß gegen
Treu und Glauben liegt nicht vor. Wie das FG auch insoweit zu Recht
entschieden hat, war der Kläger aufgrund des Fortbestehens
seines Gesamtunternehmens, das im Rahmen des § 80 InsO der
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters
oblag, verpflichtet, sich hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen
Behandlung in Verbindung mit dem Insolvenzverwalter zu setzen. Eine
Verpflichtung des FA, den Kläger hierauf hinzuweisen, bestand
nicht.
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4. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121
FGO).
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