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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 52/20 (BFH) |
§§: | BranntwMonG § 143 Abs. 1, BranntwMonG § 154 Abs. 1, BrStV § 56 Abs. 3 |
Schlagwörter | Branntweinsteuer, Steuerentlastung, Zeitpunkt, Steuerlager, Nachweis |
Rechtsfrage: | Steuerentlastung nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG: 1. Ist § 154 Abs. 1 BranntwMonG auch dann anwendbar, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der Ware aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in das Steuerlager, der Branntwein nicht nachweislich versteuert war? - 2. Kann der Entlastungsanspruch nur im Zeitpunkt der Aufnahme des Branntweines in das Steuerlager entstehen oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt? - 3. Sofern der Entlastungsanspruch auch noch nach der Aufnahme der Ware in das Steuerlager entstehen kann, würden sich hieraus welche Auswirkungen auf den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO ergeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 13.08.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1905/17 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 14 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.04.2022 |
Erledigungs-Az: | VII R 52/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 12 58 |