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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 81/97
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, FGO § 76
Schlagwörter Gruppenunfallversicherung, Zukunftsicherung, Arbeitslohn, Zufluß
Rechtsfrage: Sind vom Arbeitgeber getragene Beiträge zur Gruppenunfallversicherung, aus der die Arbeitnehmer als Versicherte und Inhaber der Ansprüche im Versicherungsfall diese Ansprüche nicht selbst sondern nur über den Arbeitgeber geltend machen können, auch insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie auf das Risiko beruflich bedingter Unfälle entfallen? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.09.1996
Vorinstanz/AZ: XI 165/93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.04.1999
Erledigungs-Az: VI R 81/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils