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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) vertrieb von 2005 bis etwa Mitte Juli 2007 einen
als Plantanol-Diesel bezeichneten Kraftstoff, der im Wesentlichen
durch Mischung von nativem Pflanzenöl und fossilem
Dieselkraftstoff hergestellt wurde. Der Anteil des nativen
Pflanzenöls lag im Sommer bei 60 %, im Winter bei 50 %. Mit
dem Ziel, die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen auf
reine Biokraftstoffe zu beschränken, änderte der
Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2007 § 50 Abs. 1 des
Energiesteuergesetzes (EnergieStG). Seit diesem Zeitpunkt wird eine
steuerliche Entlastung nur noch für unvermischte
Biokraftstoffe gewährt. Folglich unterwarf die Klägerin
in ihrer Steueranmeldung für den Monat Mai 2007 den in der
Kraftstoffmischung enthaltenen Anteil an nativem Pflanzenöl
der Energiesteuer. Im Einspruchsverfahren lehnte der Beklagte und
Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - ) die begehrte
Steuerentlastung für den biogenen Anteil des
Kraftstoffgemisches ab. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage
begehrte die Klägerin die Aufhebung der entsprechenden
Steueranmeldung sowie der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht
(FG) setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Auslegung des Art. 3
der Richtlinie 2003/30/EG (RL 2003/30/EG) des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8.5.2003 zur Förderung der
Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren
Kraftstoffen im Verkehrssektor (Amtsblatt der Europäischen
Union - ABlEU - Nr. L 123/42) vor.
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Der EuGH beantwortete die ihm vorgelegten
Fragen in seinem Urteil vom 10.9.2009 C-201/08 - Plantanol - (Slg.
2008, I-8343 = SIS 09 33 24) dahingehend, dass Art. 3 RL 2003/30/EG
einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, mit der eine
Steuerbefreiung für Biokraftstoffe für ein Erzeugnis
ausgeschlossen wird, das u.a. aus einer Mischung aus
Pflanzenöl und fossilem Dieselkraftstoff besteht. Die
allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes verwehrten es einem Mitgliedstaat
grundsätzlich nicht, eine Steuerbefreiung vor dem in der
nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum
aufzuheben. Jedenfalls setze eine solche Aufhebung nicht das
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus. Es sei
jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung
aller für den Rechtsstreit relevanten Umstände im Rahmen
einer auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung zu
prüfen, ob diese Grundsätze in der Rechtssache des
Ausgangsverfahrens beachtet worden seien.
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Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze entschied das FG, die angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen seien aufzuheben, weil die ihr zugrunde
liegende gesetzliche Regelung mit den gemeinschaftsrechtlichen
Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
nicht in Einklang stehe. Der von der Klägerin hergestellte
Kraftstoff sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, im
Rahmen der Quotenregelung als Beimischung zum Dieselkraftstoff
eingesetzt zu werden. Niemand im deutschen Bundestag hätte
erkannt, dass bei dem Erzeugnis Plantanol-Diesel nunmehr auch
für den Pflanzenölanteil die volle Energiesteuer anfalle.
An die Schaffung einer Übergangsregelung habe man schlichtweg
nicht gedacht. Von der Klägerin hätte unter den
besonderen Umständen des Gesetzgebungsverfahrens nicht
erwartet werden können, die Möglichkeit einer
steuerlichen Belastung vorherzusehen.
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Im Gesetzentwurf vom 6.4.2006 (BTDrucks
16/1172) sei darauf hingewiesen worden, dass die Investitionen, die
im Vertrauen auf die steuerliche Förderung der Biokraftstoffe
bis Ende 2009 getätigt worden seien, geschützt werden
sollten. In einer Antwort vom 4.4.2006 habe die Bundesregierung
darauf hingewiesen, dass im Vertrauen auf die Vorschrift des §
2a des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993)
getätigte Investitionen nicht gefährdet seien, da durch
die vorgesehenen Steuersätze lediglich ungerechtfertigte
Gewinne abgeschöpft würden. Für einen sorgsamen
Wirtschaftsteilnehmer habe sich daraus ergeben, dass mit den
Neuregelungen im Energiesektor die umweltpolitischen Ziele einer
Verminderung des CO2-Ausstoßes gerade im Bereich
des Straßenverkehrs bezweckt werden sollten. Die
Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung eingehend
dargelegt, dass sie mit der Herstellung und dem Vertrieb des
Plantanol-Diesels solche umweltpolitischen Ziele verfolge. Erst
durch die BTDrucks 16/2709 vom 25.9.2006 und weiteren
Veröffentlichungen bis zum Jahresende 2006 hätte die
Klägerin erkennen können, dass ab dem 1.1.2007 auch der
Pflanzenölanteil im Plantanol-Diesel der vollen Steuer
unterliegen würde. Allerdings sei daraus nicht hervorgegangen,
wie der Gesetzgeber die als schutzwürdig akzeptierten
Investitionen zu berücksichtigen gedachte. Auch unter dem
Gesichtspunkt des Abbaus einer Überkompensation habe die
Klägerin nicht mit der zum 1.1.2007 in Kraft getretenen
Gesetzesänderung rechnen müssen. Eine Möglichkeit,
sich auf die veränderten steuerlichen Rahmenbedingungen
einzustellen, sei ihr nicht verblieben. Ein zur Mischung
erforderliches Spezialfahrzeug habe die Klägerin etwa ein
halbes Jahr vor der Ende Mai 2006 erfolgten Auslieferung bestellt.
Schließlich habe die Klägerin trotz der Formulierungen
im Koalitionsvertrag vom 18.11.2005, nach denen die
Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe durch eine
Beimischungspflicht ersetzt werden sollte, auf die damals
gültige Gesetzeslage vertrauen dürfen. Sie habe nicht
damit rechnen müssen, dass der Gesetzgeber eine Besteuerung
des Biokraftstoffanteils ohne jegliche Übergangsregelung
einführen würde.
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Mit seiner Revision macht das HZA geltend,
das FG sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass
Vertrauensschutz vom Gesetzgeber individuell und nicht
generalisierend und typisierend zu gewähren sei. Mit dieser
Betrachtung weiche es in Bezug auf die Anwendung der
Grundsätze des Vertrauensschutzes von den Beschlüssen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.7.2007 1 BvR 1031/07 (HFR
2007, 1024 = SIS 07 28 68) und vom 4.11.2010 1 BvR 198/07 ab. Das
BVerfG wende eine generalisierende und typisierende
Betrachtungsweise an, nach der es ausreiche, wenn eine
Übergangsregelung für die Mehrzahl der Fälle
anwendbar sei. Demgegenüber vertrete das FG die Ansicht, dass
der Grundsatz des Vertrauensschutzes bei einem vorzeitigen Wegfall
der Steuerbefreiung nur dann beachtet werde, wenn über die
Mehrzahl der betroffenen Sachverhalte hinaus auch weitere in
Betracht kommende Fälle durch eine Übergangsregelung
begleitet und abgemildert würden. Darüber hinaus weiche
das erstinstanzliche Urteil von den Beschlüssen des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.4.2008 VII B 216/07 (BFHE 221, 361,
ZfZ 2008, 213 = SIS 08 24 20) und VII B 236/07 (nicht
veröffentlicht) ab. Dort habe der BFH ausgeführt, dass
der Abbau der Steuersubvention nicht in verfassungswidriger Weise
in geschützte Rechtspositionen der betroffenen
Wirtschaftsbeteiligten eingreife und das Fehlen einer
Übergangsregelung nicht zu beanstanden sei.
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Aufgrund vielfältiger
Informationsmöglichkeiten hätte sich ein sorgsamer
Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis über die Rechtsentwicklung
verschaffen können. Bereits der Gesetzentwurf vom 6.4.2006
enthalte eine Ankündigung über die beabsichtigte
Abschaffung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe.
Auch in der Begründung zum Entwurf des
Biokraftstoffquotengesetzes (BiokraftQuG) vom 25.9.2006 (BTDrucks
16/2709) sei darauf hingewiesen worden, dass Beimischungen von
Kraftstoffen künftig nicht mehr steuerlich begünstigt
seien. Der von der Klägerin vertriebene Kraftstoff habe vor
dem Inkrafttreten des BiokraftQuG zum 1.1.2007 keine
Kraftstoffnormen erfüllt. Ein Anbieter nicht normgerechter
Kraftstoffprodukte könne auf den Fortbestand der rechtlichen
Rahmenbedingungen für eine Förderung seiner Produkte
nicht vertrauen. Dem Regierungsentwurf zum BiokraftQuG hätte
keine günstigere Regelung für Kraftstoffmischungen mit
Beimischungsanteilen von über 10 Prozent entnommen werden
können. Die Entscheidung des BVerfG in HFR 2007, 1024 = SIS 07 28 68 sei auf den Streitfall übertragbar. Im Übrigen
könne der in der Kraftstoffmischung enthaltene biogene Anteil
an Pflanzenöl prinzipiell im Rahmen des Quotenhandels zur
Erfüllung der Quotenpflicht angerechnet werden.
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Die Klägerin schließt sich im
Wesentlichen den Ausführungen des FG an, das nach Ansicht der
Klägerin nicht von den Grundsätzen des BVerfG abweiche.
Die Wertungen und Interpretationen des FG seien einer
Überprüfung im Revisionsverfahren nicht
zugänglich.
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II. Die Revision des HZA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ).
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Entgegen der Auffassung des FG
verstößt § 50 Abs. 1 EnergieStG nicht deshalb gegen
die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes, weil der Gesetzgeber für die im Streitjahr
hergestellten Mischungen von nativem Pflanzenöl mit fossilem
Dieselkraftstoff keine Übergangsregelung geschaffen hat. Denn
ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte die
Möglichkeit einer kurzfristigen Aufhebung der steuerlichen
Begünstigung bereits im Zeitpunkt ihrer Einführung
erkennen und bei seinen Investitionsentscheidungen in Betracht
ziehen können.
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1. In Bezug auf das Handeln von
Gemeinschaftsorganen hat der EuGH entschieden, dass sich niemand
auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, dem die
Verwaltung keine konkrete Zusicherung gegeben hat (EuGH-Urteil vom
22.6.2006 C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479 = SIS 06 33 31,
m.w.N.). Ebenso scheidet eine Berufung auf diesen Grundsatz aus,
wenn ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der
Lage gewesen wäre, den Erlass einer seine Interessen
berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen
(EuGH-Urteil vom 11.3.1987 265/85, Slg. 1987, 1155). Wie der EuGH
hinsichtlich des Vertrauens auf die Beibehaltung einer steuerlichen
Begünstigung entschieden hat, kann eine im Einklang mit einer
steuerrechtlichen Richtlinie herbeigeführte
Gesetzesänderung nicht als unvorhersehbar betrachtet werden,
wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten weitgehende Befugnisse
belässt (EuGH-Urteil vom 29.4.2004 C-487/01 und C-7/02, Slg.
2004, I-5337 = SIS 04 23 41, Rz 66). Unter Berücksichtigung
dieser Umstände gelangt der erkennende Senat zu der
Auffassung, dass die vom Gesetzgeber getroffene Regelung mit den
unionsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes in Einklang steht.
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2. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber in
§ 2a Abs. 1 MinöStG 1993, der durch Art. 1 Nr. 3 des
Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und
anderer Gesetze vom 23.7.2002 (BGBl I, 2778) in das MinöStG
1993 eingefügt worden ist, eine bis zum 31.12.2009 befristete
Steuerbegünstigung für Mineralöle vorgesehen, die
ihrem Umfang nach auf den Anteil an Biokraft- oder Bioheizstoffen
beschränkt war. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG
in der ab dem 1.1.2007 geltenden Fassung wird eine Steuerentlastung
für nachweislich versteuerte Biokraft- und Bioheizstoffe nur
noch für reine, d.h. mit anderen Energieerzeugnissen nicht
vermischte Biokraftstoffe gewährt. Mit dieser Regelung ist die
steuerliche Förderung von Mischkraftstoffen vorzeitig
aufgehoben worden. Da die Klägerin im Streitjahr keine reinen
Biokraftstoffe, sondern Mischungen von Pflanzenöl mit
Dieselkraftstoffen hergestellt hat, kann sie eine Entlastung von
der Energiesteuer nicht mehr beanspruchen. Der Verweigerung des
Entlastungsanspruchs steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die
Einschränkung der steuerlichen Förderung von
Biokraftstoffen mit Wirkung vom 1.1.2007 ohne Schaffung einer
Übergangsregelung vorgenommen hat.
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3. Nach der Rechtsprechung des BVerfG war das
berechtigte Vertrauen auf den Fortbestand der Steuerverschonung
nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber deshalb bis zum
Auslaufen des ursprünglich gesetzlich angekündigten Endes
der Entlastungsmöglichkeiten zum 31.12.2009 an jeglicher
Änderung des gesetzlichen Fördertatbestands gehindert
gewesen wäre (BVerfG-Beschluss in HFR 2007, 1024 = SIS 07 28 68). Verfassungsrechtlich unbeanstandet hat das BVerfG auch den
Umstand gelassen, dass der Gesetzgeber Biokraftstoffe, die zur
Erfüllung der Beimischungsquote nach § 37a Abs. 3 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes eingesetzt werden oder jedenfalls
eingesetzt werden könnten, gänzlich aus der
Steuerbefreiung herausgenommen und auch nicht mit einer
Übergangsregelung versehen hat. In diesem Zusammenhang ist im
Streitfall zu berücksichtigen, dass der in der
Kraftstoffmischung enthaltene biogene Anteil an Pflanzenöl
grundsätzlich zur Erfüllung der Quotenverpflichtung
angerechnet werden kann. Dies wird auch von der Klägerin nicht
bestritten. Zutreffend hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass das
Vertrauen auf den Fortbestand der vollständigen
Steuerbefreiung für Biodiesel und Pflanzenöl von
vornherein nur in einem relativ kleinen Zeitfenster
schutzwürdig gewesen sei. Denn bereits der Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 und ebenso der
Regierungsentwurf eines Energiesteuergesetzes vom 6.4.2006
(BTDrucks 16/1172, 2) hätten die konkrete Ankündigung
enthalten, dass die Steuerentlastung für Biokraftstoffe durch
eine Beimischungsquote ersetzt werden sollte.
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4. Darüber hinaus ist die in § 2a
Abs. 3 MinöStG 1993 getroffene Festlegung, nach der es nicht
zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit
der Erzeugung von Biokraft- und Bioheizstoffen kommen darf, im
Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben zu sehen. Das Verbot der
Überkompensation ist in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie
2003/96/EG (RL 2003/96/EG) des Rates vom 27.10.2003 zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABlEU
Nr. L 283/51) ausdrücklich festgelegt. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass die für Biokraft- und Bioheizstoffe
eingeführte Steuerbegünstigung eine Beihilfe ist (vgl.
z.B. Entscheidung der Kommission vom 15.5.2002 über die
Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der
Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen
(2003/238/EG, ABlEU Nr. L 94/1), die nach Art. 88 Abs. 3 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(jetzt Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union) dem Notifizierungszwang unterlag (vgl. die
Regelung in Art. 26 Abs. 2 RL 2003/96/EG) und von der
Europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbare
Maßnahme hätte untersagt werden können. Im 32.
Erwägungsgrund der RL 2003/96/EG wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Richtlinie dem Ergebnis etwaiger Verfahren
über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und
88 des Vertrags nicht vorgreift. Tatsächlich wurde die
Mineralölsteuerbefreiung für Biokraft- und Bioheizstoffe
am 18.2.2004 von der Europäischen Kommission genehmigt. Die
streitgegenständliche Begünstigung stand daher von Anfang
an unter einem doppelten Vorbehalt.
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Aufgrund des unionsrechtlich ausgesprochenen
Verbots der Überkompensation, den beihilferechtlichen
Problemstellungen und der gesetzlich angekündigten und
tatsächlich durchgeführten Überprüfung der
Steuerbegünstigung auf eine etwaige Überkompensation
hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsbeteiligter
von Beginn der steuerlichen Förderung an mit kurzfristigen
Veränderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für
Biokraftstoffe rechnen müssen. Zutreffend weist der EuGH in
seinem Urteil in Slg. 2008, I-8343 darauf hin, dass die nationale
Regelung geeignet gewesen sei, umsichtige und besonnene
Wirtschaftsteilnehmer von Anfang an darauf hinzuweisen, dass das
Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe von den nationalen
Behörden möglicherweise angepasst oder sogar aufgehoben
würde, um der Entwicklung bestimmter äußerer
Umstände Rechnung zu tragen, und dass daher die Bestimmungen
dieser Regelung keine Sicherheit bezüglich der Beibehaltung
eines solchen Regimes für einen bestimmten Zeitraum
hätten vermitteln können. Ein sorgsam handelnder
Wirtschaftsbeteiligter hätte auch den Zusammenhang der
nationalen Regelung mit den in Art. 16 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 RL
2003/96/EG gemachten Vorgaben erkennen können. Jedenfalls
lässt sich aus der Zusammenschau der unionsrechtlichen und
nationalen Bestimmungen die Zusicherung einer unveränderten
steuerlichen Förderung von Pflanzenöl in
Mischkraftstoffen bis Ende 2009 nicht entnehmen.
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Auf diese Gesichtspunkte geht das FG in seiner
Begründung nicht ein, sondern stützt seine Entscheidung
insbesondere auf die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr
2006 gemachten Verlautbarungen, die eine übergangslose
Aufhebung der Steuerbefreiung von Pflanzenöl in
Mischkraftstoffen zum 1.1.2007 nicht hätten erkennen lassen.
Bei dieser Betrachtung bleibt jedoch unberücksichtigt, dass
eine schützenswerte Vertrauenslage bereits zu Beginn der
steuerlichen Förderung von Biokraftstoffen nicht vorlag. Von
Anfang an stand die verbrauchsteuerrechtliche Begünstigung
unter dem bereits dargestellten Doppelvorbehalt der
beihilferechtlichen Genehmigung und des Verbots der
Überkompensation, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
Europäische Kommission solche Genehmigungen im
Energiesteuerbereich nur zeitlich befristet erteilt. Auf diese
Ausgangslage hätte sich ein sorgsam handelnder
Wirtschaftsbeteiligter einstellen müssen.
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5. Auf einen unveränderten Fortbestand
der Steuerbegünstigung konnte auch nicht aufgrund der in der
RL 2003/30/EG getroffenen Regelungen geschlossen werden. Wie der
EuGH ausgeführt hat, begründeten ihre Bestimmungen keine
Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einführung oder Beibehaltung
einer Steuerbefreiung für Biokraftstoffe; vielmehr
eröffneten sie einen weiten Gestaltungsspielraum. Deshalb
hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer mit
sämtlichen Maßnahmen - wie der Rückführung
steuerlicher Subventionen oder der Einführung eines
Beimischungszwangs - rechnen müssen, die den Mitgliedstaaten
zur Zielerreichung zu Gebote standen.
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6. Auch die harmonisierungsbedingte Anpassung
des Verbrauchsteuerrechts an die Vorgaben der RL 2003/96/EG und der
RL 2003/30/EG, in deren Rahmen das MinöStG 1993 durch das
EnergieStG ersetzt worden ist, konnte keinen hinreichenden
Vertrauenstatbestand auf den Fortbestand der Begünstigung bis
zum 31.12.2009 schaffen. Unverändert stand die nunmehr in
§ 50 EnergieStG getroffene Regelung unter dem Vorbehalt des
Verbots einer Überkompensation. Nicht behilflich ist in diesem
Zusammenhang das vom FG in Bezug genommene und an die Mitglieder
der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der Bundestagsfraktion der
SPD gerichtete Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
17.3.2006, in dem die Absicht bekundet wird, die im Vertrauen auf
die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen bis Ende 2009
getätigten Investitionen zu schützen. Eine die Verwaltung
bindende und an die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten gerichtete
Zusicherung lässt sich der Absichtsbekundung, die nur an
bestimmte Abgeordnete gerichtet war, nicht entnehmen.
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7. Im Rahmen der Prüfung eines
Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sind
nach der Rechtsprechung des EuGH auch die üblicherweise von
den Mitgliedstaaten benutzten Informationsmethoden zu beachten
(EuGH-Urteil vom 26.4.2005 C-376/02, Slg. 2005, I-3445 = SIS 05 30 18). Aufgrund der allgemein zugänglichen
Veröffentlichungen hätte ein umsichtig handelnder
Wirtschaftsbeteiligter nicht auf den unveränderten Fortbestand
der Begünstigung Vertrauen dürfen.
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a) Zu diesen Veröffentlichungen
gehört - wie das BVerfG bereits ausgeführt hat - auch die
Koalitionsvereinbarung vom 11.11.2005, die eine Informationsquelle
darstellt, die ein umsichtiger Investor nicht hätte
unberücksichtigt lassen dürfen. In diesem Zusammenhang
bedarf es keiner Erörterung, dass eine Koalitionsvereinbarung
die Rechtsetzungsbefugnis des Bundestags nicht einzuschränken
vermag. Aus einer solchen Vereinbarung lassen sich jedoch
Rückschlüsse auf die politischen Ziele und Absichten
einer neuen Regierung ziehen. Der Koalitionsvertrag enthält
unter Ziffer 5.3 die Aussage, dass die
Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe durch eine
Beimischungspflicht ersetzt wird. An anderer Stelle wird als
weiteres Ziel eine Steigerung des Anteils von Biokraftstoffen am
gesamten Kraftstoffverbrauch bis zum Jahr 2010 auf 5,75 % genannt,
wobei der Einsatz von Biokraftstoffen auch zur Senkung der
CO2-Immissionen beitragen soll. Einem
Wirtschaftsbeteiligten, der wie die Klägerin die Gründung
eines Unternehmens zum Vertrieb eines Mischkraftstoffs
beabsichtigt, ist es zuzumuten, sich im Fall eines in die
Gründungsphase fallenden Regierungswechsels über die
politischen Ziele der künftigen Regierung zu informieren und
seine geplanten Investitionen daraufhin zu überprüfen, ob
sie auch unter den angekündigten Maßnahmen sinnvoll und
realisierbar sind. In der Annahme eines Fortbestands der
steuerlichen Begünstigung hat die Klägerin den Vertrieb
des Mischkraftstoffs erst 2005 nach Gründung ihres
Unternehmens aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die
Regierungsparteien bereits auf einen Ausstieg aus der steuerlichen
Förderung von Biokraftstoffen geeinigt, worüber sich die
Klägerin hätte informieren können. Auf die vom FG in
Frage gestellte Rechtsnatur des Koalitionsvertrags kommt es dabei
nicht an.
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b) Wie das FG ausgeführt hat, ging auch
aus weiteren Veröffentlichungen in der Zeit bis zum Jahresende
2006 hervor, dass nur noch reine Biokraftstoffe, jedoch nicht mehr
die in Mischungen enthaltenen Biokraftstoffanteile steuerlich
begünstigt werden sollten. Zudem konnte dem
Biokraftstoffbericht für das Jahr 2004, der dem Deutschen
Bundestag im Juni 2005 vorgelegt wurde (BTDrucks 15/5816), eine
Überförderung von Biodiesel in Höhe von 5 Cent je
Liter Reinkraftstoff und 10 Cent je Liter Beimischung entnommen
werden. Aufgrund der geringen Markteinführung von
Pflanzenöl wurde zwar auf eine genaue Begutachtung dieses
Substitutionserzeugnisses verzichtet, doch konnte ein umsichtiger
Wirtschaftsbeteiligter aus diesem Umstand keine Zusicherung einer
unbedingten Beibehaltung der steuerlichen Förderung von
Pflanzenöl ableiten. Vielmehr hätte er in Anbetracht des
in § 2a Abs. 3 MinöStG 1993 festgelegten Verbots einer
Überkompensation eine Reaktion des Gesetzgebers in Betracht
ziehen müssen, die sich auch auf Pflanzenöl hätte
erstrecken können. Eine tatsächliche
Überförderung im streitgegenständlichen Zeitraum
belegt der Biokraftstoffbericht 2007 (BTDrucks 16/8309), der
für den Zeitraum von Januar bis Juni 2007 eine
Überförderung von Pflanzenöl in Höhe von 23,83
Cent je Liter ausweist.
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Aufgrund der genannten Umstände und
Erkenntnismöglichkeiten gelangt der Senat zu der Auffassung,
dass die Klägerin wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte mit
einer Änderung der Gesetzeslage - auch ohne Schaffung einer
Übergangsregelung - hätte rechnen müssen. Ein
Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes liegt deshalb nicht
vor.
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