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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 3/19 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, GewStG § 5 Abs. 1 Satz 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 81 Abs. 1 Satz 1, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Gewerbebetrieb, Gewerbliche Einkünfte, Zurechnung, Zwischenschaltung, Juristische Person, Unternehmerrisiko, Aktie, Anlagenbetrug |
Rechtsfrage: | Nach welchen Maßstäben erfolgt eine Zurechnung von gewerblichen Einkünften in Fallkonstellationen, in denen durch Zwischenschaltung einer juristischen Person eigenes kriminelles Handeln verschleiert wird, um dem Anlagebetrug dienenden Geschäften einen seriösen Anstrich zu verleihen? (Verfahrensfehler: Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, gegen die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, gegen Denk- und Erfahrungssätze) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 09.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1792/17 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 02 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.02.2022 |
Erledigungs-Az: | X R 3/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 19 72 |