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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 142/00 |
§§: | EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 1997 § 63 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Studium |
Rechtsfrage: | Wird ein Kind nicht mehr für einen Beruf ausgebildet, wenn es bereits vor dem formalen Abschluss des Hochschulstudiums eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt und Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, die denen entsprechen, die durch das angestrebte Diplom nachgewiesen werden sollen? |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 354/99 Ki |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 794 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.09.2000 |
Erledigungs-Az: | VI B 142/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen |