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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Aufwendungen zur Beseitigung Echten Hausschwamms
außergewöhnliche Belastungen sind.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) bewohnt eine von ihr im Jahr 2002 erworbene
Eigentumswohnung. Diese befindet sich in einem in dem Jahr 1900
erbauten Haus.
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Die Eigentumswohnung der Klägerin ist
- wie eine andere Eigentumswohnung in dem Gebäude auch - mit
Echtem Hausschwamm befallen. Der Echte Hausschwamm wuchs bereits
mehrere Jahre im Fußbodenaufbau dieser Wohnung. Da die
Deckenbalkenköpfe des Gebäudes wegen des Befalls bereits
abgesackt waren, empfahl ein von der
Wohnungseigentümerversammlung eingesetzter
Sachverständiger für Holz- und Bautenschutz eine
umfassende Sanierung des Gebäudes zur Bekämpfung des
Echten Hausschwamms. Der auf die Klägerin entfallende Anteil
der Sanierungsaufwendungen betrug für das Streitjahr 2007
10.490,22 EUR. Versicherungsleistungen oder
Schadensersatzleistungen erhielt die Klägerin nicht.
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Die Klägerin machte diese Aufwendungen
in ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 erfolglos als
außergewöhnliche Belastungen geltend. In der
Einspruchsentscheidung berücksichtigte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Aufwendungen als
haushaltsnahe Dienstleistungen durch Ermäßigung der
tariflichen Einkommensteuer um 452 EUR.
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Der daraufhin erhobenen Klage gab das
Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2011, 134 = SIS 10 37 78
veröffentlichten Gründen überwiegend statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
des FG vom 17.8.2010 12 K 10270/09 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend zu bestätigen, dass
die festgesetzte Einkommensteuer 2007 11.389 EUR
beträgt.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht die auf die
Klägerin entfallenden Aufwendungen zur Beseitigung des Echten
Hausschwamms als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt.
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1. Nach § 33 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag
ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen
dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die
Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen
angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1
EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige
Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu
berücksichtigen, die sich wegen ihrer
Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in
allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich
des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen
Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.11.2010 VI R 17/09, BFHE 232,
40, BStBl II 2011, 969 = SIS 11 01 54, m.w.N.).
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a) Nach der Rechtsprechung des BFH können
auch Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines
selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares
außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde,
Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein (BFH-Urteil vom 6.5.1994
III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 = SIS 95 01 02,
Wasserschaden durch Rückstau in einer Drainage). Voraussetzung
hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den
Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine
Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen
erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht
gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten
Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung
nicht erheblich über das Notwendige und Übliche
hinausgehen (BFH-Urteil vom 26.6.2003 III R 36/01, BFHE 203, 295,
BStBl II 2004, 47 = SIS 03 50 31, m.w.N.). Ein Verschulden des
Steuerpflichtigen an dem eingetretenen Vermögensschaden ist
jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung des BFH auch bei dem
Unterlassen des Abschlusses einer allgemein zugänglichen und
üblichen Versicherung anzunehmen (BFH-Urteile vom 21.4.2010 VI
R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965 = SIS 10 22 54; vom
3.3.2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287 = SIS 05 31 94, m.w.N).
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b) Indessen kann es an der
Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die
Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig
werden, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel
verursacht worden sind, sind nicht unüblich, da es sich
hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches
Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasserschaden vergleichbar
ist (BFH-Urteil vom 9.8.2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II
2002, 240 = SIS 02 02 17; BFH-Beschlüsse vom 19.6.2006 III B
37/05, BFH/NV 2006, 2057 = SIS 06 41 48; vom 11.2.2009 VI B 140/08,
BFH/NV 2009, 762 = SIS 09 12 62).
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c) Tauscht der Steuerpflichtige
gesundheitsgefährdende Gegenstände des
existenznotwendigen Bedarfs aus, so steht die Gegenwertlehre dem
Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Der sich aus der Erneuerung
ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen („Neu für
Alt“). Dabei obliegt die Ermittlung des
Vorteilsausgleichs dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom
11.11.2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 = SIS 11 01 53, m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die
vorinstanzliche Entscheidung zutreffend.
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a) Nach den tatsächlichen und das
Revisionsgericht bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)
Feststellungen des FG ist der Befall mit Echtem Hausschwamm
unentdeckt geblieben, hat die Statik des Gebäudes
gefährdet und eine aufwendige Sanierung zur Folge gehabt. Die
daraus folgende Würdigung des FG, nicht der Befall des
Gebäudes mit Echtem Hausschwamm als solcher, sondern die aus
der konkreten und unmittelbar bevorstehenden Unbewohnbarkeit des
Gebäudes folgende aufwendige Sanierung sei ein unabwendbares
Ereignis, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen
allgemeine Erfahrungssätze, so dass sie für das
Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend ist.
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Von einem die Außergewöhnlichkeit
der Aufwendungen ausschließenden Baumangel ist nicht
auszugehen. Denn der Befall mit Echtem Hausschwamm war nach den
nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen
angegriffenen und den Senat daher auch insoweit gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG nicht davon
abhängig, ob das jeweilige Bauwerk entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln des Bauhandwerks errichtet worden ist.
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b) Soweit das FG im Übrigen davon
ausgegangen ist, dass der Wohnung der Klägerin eine
existentiell wichtige Bedeutung beizumessen ist, dass keine
Anhaltspunkte für ein Verschulden der Klägerin erkennbar
sind, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben
sind, insbesondere dass eine allgemein zugängliche und
übliche Versicherungsmöglichkeit nicht bestanden hat und
dass der schadhafte Vermögensgegenstand in Größe
und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und
Übliche hinausgeht, ist dies zwischen den Beteiligten zu Recht
nicht streitig. Gleiches gilt für die dem FG als
Tatsacheninstanz obliegende Ermittlung des Vorteilsausgleichs.
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c) Der erkennende Senat sieht deshalb von
weiteren Ausführungen ab. Namentlich kann er dahinstehen
lassen, ob für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für Gegenstände des existenznotwendigen Grundbedarfs an
dem Erfordernis einer allgemein zugänglichen und üblichen
Versicherungsmöglichkeit stets festzuhalten ist.
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