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Sog. Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge

Sog. Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge: 1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6 a EStG 2002 zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG 2002 unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln. Eine Überversorgung ist hiernach regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH). - 2. Eine Überversorgung ist aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig auch dann gegeben, wenn die Versorgungsanwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge unverändert beibehalten und nicht ihrerseits gekürzt wird. Darauf, ob die Kürzung der Anwartschaft nach arbeitsrechtlichen Maßgaben zulässig ist, kommt es nicht an. - Urt.; BFH 27.3.2012, I R 56/11; SIS 12 13 93

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Rückstellungen
Fundstellen
  1. BFH 27.03.2012, I R 56/11
    BStBl 2012 II S. 665
    DStR 2012 S. 1072
    LEXinform 0928624

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 23.8.2012
    -/- in NWB 23/2012 S. 1882
    jh in StuB 12/2012 S. 490
    G.A. in StuB 14/2012 S. 538
    D.G. in BFH/PR 8/2012 S. 260
    KAM in Stbg 9/2012 S. M 15
Normen
[EStG 2002] § 6 a Abs. 1, § 6a Abs. 3 Satz 1, § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011, SIS 11 31 97, Verdeckte Gewinnausschüttung, Pensionsrückstellung, Überversorgung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.3.2020, SIS 20 11 12, Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen: 1. Zur Feststellung von...
  • FG Düsseldorf 29.5.2019, SIS 19 10 68, Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen: 1. Pensionsverpflichtungen mit Entgel...
  • FG Düsseldorf 29.5.2019, SIS 19 16 40, Rückstellung für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlung, Vorbehalt der einseitigen Ersetzung der T...
  • BFH 23.8.2017, SIS 17 20 66, Nachträgliche Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts: 1. Verzichtet ein Gesel...
  • BFH 31.5.2017, SIS 17 22 14, Eindeutigkeit von Pensionszusagen, Überversorgung: 1. Die Anforderungen an die Pensionszusage in § 6 a Ab...
  • BFH 20.12.2016, SIS 17 06 48, Sog. Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen: 1. An den Grundsätzen der sog. Überversorgungsprü...
  • FG Rheinland-Pfalz 30.11.2016, SIS 17 23 76, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zu den Rechtsfolgen einer Überversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls...
  • FG Baden-Württemberg 22.12.2015, SIS 16 10 67, Verzicht auf Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers, verdeckte Einlage, Zufluss von Lohn...
  • FG Düsseldorf 10.11.2015, SIS 15 30 80, Pensionsrückstellungen, gewinnerhöhende Auflösung, Eindeutigkeit, Überversorgung: Nach Auffassung des Sen...
  • FG Köln 29.4.2015, SIS 15 19 85, Anwendung der Grundsätze zur Überversorgung: Die Grundsätze des BFH zur Überversorgung (§ 6 a EStG) sind ...
  • BFH 12.12.2013, SIS 14 07 51, Divergierende Rechtssätze, Klärungsbedürftigkeit, Überversorgung und arbeitsrechtliche Zulässigkeit der V...
Fachaufsätze
  • LIT 02 43 95 H.J. Heger, BB 24/2012 S. 1534: Sog. Übersorgung auch bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge - BB-Kommentar zum BFH-Urteil vom 27.3....
  • LIT 02 44 98 G. Adrian, StuB 14/2012 S. 538: Überversorgung bei Pensionszusagen wegen Gehaltsverzicht - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 27.3.2012, I R ...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Streitig ist, ob eine Pensionsrückstellung im Zuge einer Absenkung der Aktivbezüge der Zusagebegünstigten anteilig gewinnwirksam aufzulösen ist. Streitjahre sind 2001 bis 2004.

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Gesellschafter der 1991 errichteten GmbH waren in den Streitjahren zu jeweils 11 % acht Personen, die dort zugleich als Arbeitnehmer (einer davon auch als Geschäftsführer) angestellt waren. Die übrigen 12 % des Stammkapitals hielt die GmbH als eigene Anteile selbst.

 

 

3

In 1994 gewährte die GmbH ihren acht Gesellschafter-Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionszusage. Jene war mit einer monatlichen Versorgung von 4.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres so bemessen, dass die Pension in jedem Einzelfall weniger als 75 % der seinerzeit aktuellen Aktivbezüge der Zusagebegünstigten betrug. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erkannte die für die Pensionszusagen gebildete Rückstellung in der Bilanz der GmbH zunächst dem Grunde und der Höhe nach an.

 

 

4

In 2000 geriet die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung, die laufenden Gehälter der acht Gesellschafter-Arbeitnehmer um jeweils 20 % (unter entsprechender Anpassung der Arbeitszeit) zu senken; die Pensionszusagen wurden nicht gekürzt. Im Verhältnis zu den abgesenkten Aktivbezügen lag die Pension seitdem in sechs Fällen bei mehr als 75 % der Aktivbezüge. Zu einer wirtschaftlichen Erholung der GmbH kam es - abgesehen von 2001 - bis zur späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr.

 

 

5

Unter Hinweis auf eine sog. Überversorgung kürzte das FA den bislang angesetzten Wert der Pensionsrückstellung zum 31.12.2002 um ... EUR, zum 31.12.2003 um ... EUR bzw. zum 31.12.2004 um ... EUR. Es erließ auf dieser Grundlage entsprechende Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag einschließlich der gesonderten Feststellung der jeweiligen verbleibenden Verlustvorträge für die Streitjahre und (aufgrund eines geänderten Verlustrücktrags) zur Körperschaftsteuer für 2001. Die hiergegen erhobene Klage war - soweit sie aufrechterhalten worden war (Körperschaftsteuer 2001 und 2002, Gewerbesteuermessbetrag 2002, Verlustfeststellungen auf den 31.12.2003 und 31.12.2004) - erfolgreich (Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2011 12 K 12274/09, abgedruckt in EFG 2011, 1992 = SIS 11 31 97).

 

 

6

Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat rechtsfehlerhaft von einer einkommens- und gewerbeertragswirksamen Kürzung der Rückstellung für die Pensionsverpflichtungen der GmbH gegenüber den sechs Gesellschafter-Arbeitnehmern abgesehen. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif, da für die Ermittlung der Höhe der Pensionsrückstellung Feststellungen fehlen.

 

 

9

1. Die GmbH hatte in den Gewinnermittlungen der Streitjahre für ihre Verpflichtungen aus den Versorgungsversprechen grundsätzlich eine Rückstellung zu bilden. Der streitgegenständliche Rückstellungsansatz auf der Grundlage eines ungekürzten Versorgungsanspruchs verstößt aber gegen § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 des in den Streitjahren maßgebenden Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002, für die Ermittlung des Gewerbeertrages darüber hinaus i.V.m. § 7 des Gewerbesteuergesetzes 2002.

 

 

10

a) Gemäß § 6a Abs. 1 EStG 2002 darf für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002), die Pensionszusage keinen Vorbehalt hinsichtlich der Minderung oder des Entzugs der Pensionsanwartschaft oder -leistung enthält (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002) und die Pensionszusage schriftlich erteilt ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002). Die Rückstellung ist höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung anzusetzen (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG 2002). Dabei sind nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG 2002 Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfanges ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.

 

 

11

b) Letztere Vorschrift lässt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Zusage von Versorgungsbezügen in Höhe eines festen Betrags nicht durch eine entsprechend höher bemessene Versorgung umgehen. Eine solche Höherbemessung, die als Vorwegnahme künftiger Entwicklungen anzusehen sein kann, ist eine sog. Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, und zwar typisierend dann, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, hat der BFH zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im jeweiligen Wirtschaftsjahr tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte abgestellt (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 13.11.1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142 = SIS 76 00 79; zuletzt Senatsurteile vom 15.9.2004 I R 62/03, BFHE 207, 443, BStBl II 2005, 176 = SIS 05 04 78; vom 28.4.2010 I R 78/08, BFHE 229, 234 = SIS 10 21 92; s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 3.11.2004, BStBl I 2004, 1045 = SIS 04 39 87). Das Überschreiten dieser Grenze deutet regelmäßig auf einen Verstoß gegen § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG 2002 hin (s. auch BFH-Beschluss vom 13.6.2007 X B 34/06, BFH/NV 2007, 1703 = SIS 07 28 00; BMF-Schreiben vom 24.8.2005, GmbHR 2006, 560 [“widerlegbarer Anhaltspunkt“]).

 

 

12

c) Eine solche Überversorgung liegt nach den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) vor.

 

 

13

aa) Um den Maßgaben der Überversorgung zu entsprechen, muss es im Zuge einer Verminderung des Gehalts in einer Unternehmenskrise - bei einer nur vorübergehenden betriebsbedingten Gehaltsherabsetzung - allerdings nicht zwingend sofort zu einer Absenkung der Versorgung kommen (FG München, Urteil vom 6.5.2008 6 K 4096/05, DStRE 2009, 521 = SIS 08 29 70; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 6a Rz 19; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1128; Veit, BB 2008, 1840; nach dem rechtlichen Maßstab der verdeckten Gewinnausschüttung - vGA - s. auch Senatsurteile vom 8.11.2000 I R 70/99, BFHE 193, 40, BStBl II 2005, 653 = SIS 01 06 61; vom 14.7.2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245 = SIS 05 08 13; ebenso BMF-Schreiben in GmbHR 2006, 560). Vorausgesetzt, den Anforderungen an das Schriftlichkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002 ist genügt (vgl. Senatsurteil vom 12.10.2010 I R 17, 18/10, BFH/NV 2011, 452 = SIS 11 05 12), kann insoweit und im Einzelfall von der Annahme einer Überversorgung durch das Überschreiten der auf die am Bilanzstichtag vereinbarten Aktivbezüge des Zusagebegünstigten bezogenen Maßgrenze abzusehen sein.

 

 

14

Anders sind hingegen dauerhafte Gehaltskürzungen zu beurteilen. Für ein Abweichen von den beschriebenen Überversorgungsgrundsätzen besteht dann ebenso wenig Anlass wie bei einer Neuzusage (s. zu dem insoweit parallelen Maßstab der vGA die Senatsurteile in BFHE 193, 40, BStBl II 2005, 653 = SIS 01 06 61; in BFH/NV 2005, 245 = SIS 05 08 13; s. auch BMF-Schreiben in GmbHR 2006, 560; Lieb, BB 2011, 2546; abweichend - genereller Ausschluss einer sog. Überversorgung bei einer Gehaltsherabsetzung - Janssen in Mössner/Seeger, KStG, § 8 Rz 860/3; derselbe, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 10. Aufl., Rz 1747; Kohlhaas, GmbHR 2006, 521, 523 und GmbHR 2009, 685, 686).

 

 

15

bb) Im Streitfall lässt sich zwar den Sachumständen - was das FG offengelassen hat - entnehmen, dass die (Arbeitszeit- und) Gehaltsherabsetzung zunächst (in 2000) nur als vorübergehende, angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage der GmbH erforderliche und damit betriebsbedingte Sanierungsmaßnahme anzusehen war. Das FG hat aber ausdrücklich festgestellt, dass „jedenfalls aus der Sicht zum Bilanzstichtag 31.12.2002 - mithin zweieinhalb Jahre nach der erfolgten Absenkung und in Kenntnis der daraufhin im Jahr 2001 eingetretenen Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses - ... von einer vorübergehenden Maßnahme insoweit nicht mehr ausgegangen werden (konnte)“. Für die steuerrechtliche Beurteilung des durch die Pensionszusagen vermittelten Versorgungsniveaus seien daher jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die ursprünglichen, sondern die abgesenkten Aktivbezüge einerseits und die zugesagten Versorgungsleistungen andererseits maßgeblich. Das FG hat damit festgestellt, dass das Gehalt der Gesellschafter-Arbeitnehmer ungeachtet der wirtschaftlichen Situation der GmbH (wirtschaftliche Erholung in 2001) dauerhaft abgesenkt werden sollte. Auf dieser Grundlage ist das Überschreiten der üblichen Maßgrenze der Versorgung - im Vergleich zur tatsächlich gezahlten Höhe des Gehalts - als Überversorgung zu werten.

 

 

16

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine Vorwegnahme künftiger, noch ungewisser Gehaltssteigerungen der Zusageberechtigten sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Annahme der Überversorgung bei Überschreiten der Grenze beruht auf einer Typisierung und gilt - von den anerkannten Ausnahmekonstellationen abgesehen - unabhängig von der konkreten Motivation der Beteiligten im Einzelfall. Auf eine Umgehungsabsicht oder -gestaltung kommt es sonach - entgegen der Annahme der Vorinstanz - nicht an.

 

 

17

Eine Überversorgung scheidet auch nicht deswegen aus, weil eine Kürzung des Versorgungsanspruchs nach arbeitsrechtlichen Maßgaben ausgeschlossen wäre. Denn der steuerrechtliche Maßstab der Überversorgung bezieht sich ausschließlich auf die aus § 6a EStG 2002 abzuleitende Bewertung der Versorgungsanwartschaft. Insoweit wirkt § 6a EStG 2002 als spezielle Bewertungsvorschrift mit einschränkenden Sondervoraussetzungen (Senatsurteil vom 5.4.2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 = SIS 06 29 98; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 6a Rz 6), die allerdings an das Vorliegen einer zivilrechtlich wirksam erteilten, den Verpflichteten wirtschaftlich belastenden (Senatsurteil in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 = SIS 06 29 98) Versorgungsverpflichtung anschließt. Ob eine Kürzung des Versorgungsversprechens gegen das arbeitsrechtliche Verbot eines Teilwiderrufs der Versorgungszusage verstoßen hätte, wie das FG unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.6.2003 3 AZR 396/02 (DB 2004, 324) zum Widerruf laufender Versorgungsleistungen bei einer wirtschaftlichen Notlage des Verpflichteten ausgeführt hat, ist daher ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Ansicht der Revision, dass eine Widerrufsmöglichkeit für die künftige Versorgung auf der Grundlage einer Störung der Geschäftsgrundlage infolge planwidriger Überversorgung (z.B. Schipp in Tschöpe, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht, 7. Aufl., Kap. E Rz 557, 561 f., 579; s. auch Höfer u.a., Betriebsrentenrecht (BetrAVG), Band I: Arbeitsrecht, Rz 440, Rz 4386 f. und Rz 4389.4; allgemein zur Abwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgebots BAG-Urteil vom 19.4.2005 3 AZR 468/04, DB 2005, 1527) in Betracht gekommen wäre.

 

 

18

2. Das FG ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil die Vorinstanz zur Höhe der Rückstellung auf der Grundlage der wegen Überversorgung vorzunehmenden Kürzungen des Wertansatzes keine Feststellungen getroffen hat. Es ist nicht ersichtlich, ob im vorliegenden Fall einer dauerhaften Absenkung der laufenden Vergütung die Überversorgungsbeträge auf der Grundlage des am Bilanzstichtag aktuell bezogenen, des in der Vergangenheit vereinbarten und gezahlten angemessenen Gehalts (so insbesondere Janssen in Mössner/Seeger, a.a.O., § 8 Rz 860/4; derselbe, Verdeckte Gewinnausschüttungen, a.a.O., Rz 1748; Kohlhaas, GmbHR 2006, 521, 524 und GmbHR 2009, 685, 688) oder jedenfalls als Durchschnittsberechnung unter Berücksichtigung der bereits erdienten Versorgungsansprüche (nach Maßgabe des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 1045 = SIS 04 39 87, zu IV.1.e; s. dazu B. Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz 1208.27; Höfer u.a., a.a.O., Band II: Steuerrecht, Rz 2809; Doetsch/Lenz, Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände, 8. Aufl., S. 98 f.) zutreffend ermittelt wurden. Dies hindert eine rechtliche Überprüfung des Umfangs der Kürzung.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Die Annahme der Überversorgung beruht auf einer Typisierung und gilt unabhängig von der konkreten Motivation der Beteiligten im Einzelfall. Eine Überversorgung scheidet nicht deshalb aus, weil eine Kürzung des Versorgungsanspruchs nach arbeitsrechtlichen Maßgaben ausgeschlossen ist.