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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 39/09 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 11, BetrAVG, FGO § 119 Nr. 3 |
Schlagwörter | Betriebliche Altersversorgung, Zufluss, Arbeitslohn, Umwandlung, Sonderzahlung, Vertrauensschutz, Rechtliches Gehör |
Rechtsfrage: | Stellen Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung bei nicht dem BetrAVG entsprechender Gehaltsumwandlung Arbeitslohn dar (Vertrauensschutz bei betrieblichen Versorgungsregelungen, die vor Erlass des BMF-Schreibens vom 4.2.2000 ein Bestimmungsrecht des Arbeitnehmers vorsehen)? Zuflusszeitpunkt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 01.10.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1454/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 30 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.07.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 39/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 35 98 |