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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) meldete im März 1999 lebende Rinder zur
Ausfuhr in den Libanon an und beantragte die Gewährung von
Ausfuhrerstattung, die der Beklagte und Revisionskläger (das
Hauptzollamt - HZA - ) mit der Begründung versagte, dass bei
dem Transport der Rinder die Richtlinie über den Schutz von
Tieren beim Transport nicht eingehalten worden sei. Die Rinder
seien mit dem Schiff „M“ in den Libanon befördert
worden, das zuvor am 18./19.2.1997 von dem tierärztlichen
Sachverständigen des Lebensmittel- und Veterinäramts der
Kommission Dr. F im Hafen von Koper überprüft worden sei
mit dem Ergebnis (Bericht vom 16.5.1997), dass dieser das Schiff -
wegen verschiedener, im Einzelnen aufgelisteter Mängel - als
nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/628/EWG des
Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport
sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG -
RL 91/628/EWG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -
ABlEG - Nr. L 340/17), neugefasst durch die Richtlinie 95/29/EG des
Rates vom 29.6.1995 (ABlEG Nr. L 148/52), angesehen habe, woraufhin
die Kommission das Schiff als nicht für den Transport von
Lebendvieh geeignet in einer so genannten Negativliste geführt
habe.
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Das Finanzgericht (FG) gab der nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt,
indem es das HZA verpflichtete, unter Aufhebung des ablehnenden
Bescheids sowie der Einspruchsentscheidung, den Antrag der
Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Das FG urteilte, dass die Feststellungen des Lebensmittel- und
Veterinäramts der Kommission vom Februar 1997 durch weitere
seitens der Klägerin vorgelegte Unterlagen in wesentlichen
Teilen entkräftet seien. So gebe es eine schriftliche
Erklärung des Schiffskapitäns vom 16.10.1997, der zufolge
eine Reihe beanstandeter Mängel beseitigt worden sei. Das
Havariekommissariat X habe in einem Gutachten vom 22.9.1998
festgestellt, dass das Schiff keine sichtbaren Beschädigungen
aufweise und der Zustand des Hauptdecks, der Verschanzung und der
Reling zufriedenstellend sei. Außerdem hätten britische
Behörden im Oktober/November 1999 das Schiff für den
Transport von Schafen zugelassen. Es sei deshalb anzunehmen, dass
früher gerügte Mängel auf dem Schiff im Zeitpunkt
des Transports der Tiere im März 1999 im Wesentlichen
beseitigt worden seien. Verbleibende geringfügige
Verstöße gegen tierschutzrechtliche
Transportvorschriften hätten nicht unausweichlich den Verlust
des Erstattungsanspruchs zur Folge; das HZA habe im Rahmen des ihm
eingeräumten Ermessens unter Beachtung des
gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob sich der
Verstoß gegen Bestimmungen der Tierschutzrichtlinie auf das
Wohlergehen der Tiere ausgewirkt habe, ob dieser Verstoß ggf.
geheilt werden könne und ob er zum Verlust, zur Kürzung
oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen
müsse. Eine solche Ermessensentscheidung habe das HZA im
Streitfall jedoch nicht getroffen und im Übrigen auch nicht
alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, zu denen insbesondere
die Erklärung des Schiffskapitäns gehöre, in seine
Entscheidung eingestellt.
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Mit seiner Revision macht das HZA geltend,
dass es in Anbetracht des Kommissionsberichts über den nicht
richtlinienkonformen Zustand des Schiffs der Klägerin oblegen
hätte nachzuweisen, dass die Mängel während des
streitigen Transports nicht mehr vorlagen. In Verkennung dieser
Beweislastverteilung habe das FG ihm (dem HZA) aufgegeben,
Ermittlungen anzustellen, wann Erneuerungsarbeiten auf dem Schiff
abgeschlossen waren und wie viele der transportierten Tiere unter
noch vorhandenen Mängeln der Schiffsvorrichtungen gelitten
haben könnten. Mit der Verwertung der Erklärung des
Schiffskapitäns vom 16.10.1997, die im Übrigen zu
unbestimmt sei, um als Nachweis der Mängelbeseitigung zu
dienen, habe das FG zudem gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit
der Beweisaufnahme verstoßen.
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II. Die Revision des HZA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Die Versagung der beantragten Ausfuhrerstattung ist
rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).
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1. Das angefochtene FG-Urteil verletzt bereits
deshalb Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil es mit der
Verpflichtung des HZA zur Neubescheidung eine Rechtsfolge
ausspricht, welche nach den erstattungsrechtlichen Vorschriften
nicht in Betracht kommt.
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Ein sog. Bescheidungsurteil ergeht
gemäß § 101 FGO, soweit die Ablehnung oder
Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger
dadurch in seinen Rechten verletzt, die Sache jedoch nicht
spruchreif ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der
Erlass des begehrten Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde
steht und das FG erkennt, dass bei der Ablehnung oder Unterlassung
des Verwaltungsakts Ermessensfehler unterlaufen sind, es jedoch
gehindert ist, die begehrte Ermessensentscheidung selbst zu
treffen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil
die Gewährung von Ausfuhrerstattung für in
Drittländer ausgeführte Erzeugnisse nicht im Ermessen des
HZA steht.
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Nach den Vorschriften der im Streitfall noch
anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der
Kommission vom 27.11.1987 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 351/1) besteht ein
Erstattungsanspruch, wenn Erzeugnisse, für die ein
einheitlicher oder differenzierter Erstattungssatz gilt, aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb bestimmter Fristen
ausgeführt und (bei differenzierter Erstattung) in das
betreffende Drittland eingeführt worden sind (Art. 4 Abs. 1,
Art. 5, Art. 16 VO Nr. 3665/87) und wenn diese Voraussetzungen nach
den Bestimmungen der VO Nr. 3665/87 nachgewiesen werden sowie
bestimmte negative Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen. Der
zuständigen Behörde ist hingegen kein Ermessen
eingeräumt, die Ausfuhrerstattung trotz Vorliegens der
Erstattungsvoraussetzungen zu versagen oder sie bei Nichtvorliegen
der Erstattungsvoraussetzungen gleichwohl zu gewähren.
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Etwas anderes gilt auch nicht, soweit die
Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder
gemäß Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 des Rates vom 27.6.1968 über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch (ABlEG Nr. L 148/24) i.d.F.
der Verordnung (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18.12.1997 (ABlEG Nr.
L 356/13) i.V.m. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 (VO Nr.
615/98) der Kommission vom 18.3.1998 mit
Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in
Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABlEG Nr. L
82/19) voraussetzt, dass während des Transports der Tiere bis
zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften
der RL 91/628/EWG sowie die Vorschriften der VO Nr. 615/98
eingehalten werden. Auch diese bei der Ausfuhr lebender Rinder
anzuwendenden Vorschriften räumen der zuständigen
Behörde hinsichtlich der Gewährung der beantragten
Ausfuhrerstattung kein gemäß § 102 Satz 1 FGO nur
eingeschränkt überprüfbares Ermessen ein.
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Soweit der Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) mit Urteil vom 17.1.2008 C-37/06 und C-58/06 - Viamex
Agrar Handel und ZVK - (Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42 = SIS 08 14 92, Rz 38) ausgeführt hat, dass die Behörde, wenn sie zu
dem Schluss gelangt, die RL 91/628/EWG sei nicht eingehalten
worden, bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen die
Bestimmung der RL 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur
Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein
„gewisses Ermessen“ habe, ist dies nicht im
Sinne eines eingeräumten Ermessensspielraums gemäß
deutschem Verwaltungsrecht (§ 40 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu verstehen, der nach § 114
der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 102 FGO gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbar ist (a.A.: Bender, Verlust
des Erstattungsanspruchs bei der Ausfuhr lebender Rinder (...), ZfZ
2008, 172). Ein solches Verständnis widerspräche dem das
Erstattungsrecht prägenden Grundsatz gebundenen
Verwaltungshandelns, wonach Ausfuhrerstattung unabhängig von
behördlichen Ermessenserwägungen zu gewähren ist,
wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind. Die
Gewährung von Ausfuhrerstattung dem Grunde oder der Höhe
nach in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen
Behörde zu stellen, liefe einer unionsweit einheitlichen
Rechtsanwendung zuwider und führte für die Ausführer
zu einer Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen, die
für die Zahlung der Ausfuhrerstattung vorliegen müssen
(vgl. zu Letzterem: EuGH-Urteil vom 13.3.2008 C-96/06 - Viamex
Agrar Handel -, Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106 = SIS 08 20 63, Rz
40; ebenso Rüsken, Erstattungsanspruch und
Tierschutzvorschriften, ZfZ 2008, 193, 195).
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Anders als das FG offenbar meint, lässt
sich das vom EuGH angeführte „gewisse
Ermessen“ auch nicht als ein der zuständigen
Behörde eingeräumter Entscheidungsspielraum
bezüglich der Frage verstehen, ob bei festgestellten
Verstößen gegen die RL 91/628/EWG die Versagung der
beantragten Ausfuhrerstattung verhältnismäßig ist.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein
Rechtsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42,
Rz 33); ob behördliches Handeln mit diesem Grundsatz in
Einklang steht, ist daher keine nach Ermessen der Behörde zu
beantwortende Frage (vgl. Rüsken, a.a.O., S. 196;
Senatsbeschluss vom 1.8.2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255 = SIS 05 48 90).
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Dass der EuGH die Gewährung von
Ausfuhrerstattung für lebende Rinder nicht behördlichem
Ermessen im Sinne deutschen Verwaltungsrechts unterstellt, wird in
dem Urteil vom 17.7.2008 C-207/06 - Schwaninger Martin - (Slg.
2008, I-5561, ZfZ 2008, 206 = SIS 08 37 54) deutlich, in welchem
der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum „gewissen
Ermessen“ zitiert (Rz 39 des Urteils), um sogleich darauf
hinzuweisen, dass die Versagung der Ausfuhrerstattung
gerechtfertigt ist, wenn die zuständige Behörde der
Ansicht ist, dass mit den vorgelegten Unterlagen der Nachweis der
Einhaltung der RL 91/628/EWG nicht erbracht worden ist (Rz 41 des
Urteils).
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Wenn der EuGH in Auslegung des Art. 5 Abs. 3
VO Nr. 615/98 die Versagung der Ausfuhrerstattung für
verendete Tiere für zwingend hält, hingegen in dem Fall,
dass die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die RL
91/628/EWG bei dem betreffenden Transport nicht eingehalten worden
ist, von einem „gewissen Ermessen“ der
Behörde spricht, das sich im Rahmen des Art. 5 VO Nr. 615/98
bewegen muss, sind für das Verständnis dieser Wendung die
hiermit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des EuGH
heranzuziehen. So weist der EuGH darauf hin, dass die Behörde
ihre Entscheidung nur auf die Unterlagen gemäß Art. 5
Abs. 2 VO Nr. 615/98 und/oder auf sonstige Informationen
stützen kann (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 39;
in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 39) und dass es hierbei
nicht auf Vermutungen oder Zweifel ankommt, sondern objektive und
konkrete Umstände vorliegen müssen, welche sich auf die
Gesundheit der Tiere und/oder ihr Wohlergehen während des
Transports in dem Sinne zu beziehen haben, dass die Tiere unter der
Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG gelitten haben
können, wobei ggf. die Ausfuhrerstattung auch nur zu
kürzen ist, wenn lediglich ein Teil der transportierten Tiere
von dem Verstoß gegen die RL 91/628/EWG betroffen war
(Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 40, 42, 44; in Slg.
2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40, 41, 51; in Slg. 2008, I-5561,
ZfZ 2008, 206, Rz 42).
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Die Behörde kann m.a.W. den Angaben des
Ausführers, bei der Beförderung der Tiere seien die
tierschutzrechtlichen Transportvorschriften beachtet worden, nicht
lediglich Zweifel oder Vermutungen entgegensetzen, sondern hat zu
prüfen, ob objektive und konkrete Umstände vorliegen, aus
denen sich ergibt, dass beim Transport gegen die RL 91/628/EWG
verstoßen wurde, und - falls ja - zu bewerten, ob sich der
Verstoß ggf. nur auf einen Teil der transportierten Tiere
bezog und ob gegen solche Vorschriften verstoßen wurde, die
das Wohlbefinden der Tiere betreffen, oder solche, die sich nicht
auf die Gesundheit und/ oder den Zustand der Tiere während des
Transports beziehen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008,
42, Rz 42). Gestützt wird diese Auslegung des EuGH durch den
Wortlaut der französischen Fassung der VO Nr. 615/98, in deren
Art. 5 Abs. 3 die in der deutschen Fassung zu findenden Worte
„die zuständige Behörde (...) zu dem Schluss
gelangt“ lauten: „l’autorité
compétente estime“ (estimer = bewerten,
einschätzen). Wenn der EuGH diese der zuständigen
Behörde obliegende Prüfungs- und Bewertungspflicht als
„gewisses Ermessen“ bezeichnet, so bedeutet dies
nicht, dass insoweit für die Behörde ein gerichtlich nur
beschränkt überprüfbarer Ermessens- oder
Beurteilungsspielraum besteht, wie er dem deutschen
Verwaltungsrecht bekannt ist. Für ein Prüfungs- oder
Bewertungsvorrecht der Behörde ergibt sich weder aus den
unionsrechtlichen Vorschriften noch aus der Rechtsprechung des EuGH
ein Anhaltspunkt.
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2. Ergeben die Unterlagen gemäß
Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 oder sonstige Informationen objektive
und konkrete Umstände, dass während des Transports gegen
Vorschriften der RL 91/628/EWG verstoßen wurde, welche das
Wohlbefinden der transportierten Tiere betreffen, obliegt es dem
Ausführer nachzuweisen, dass diese seitens der Behörde
angeführten Anhaltspunkte nicht erheblich sind (EuGH-Urteile
in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 41; in Slg. 2008, I-5561,
ZfZ 2008, 206, Rz 42). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die
beantragte Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 zu
versagen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz
50, 52). Diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3
VO Nr. 615/98 angeordnete Rechtsfolge ist mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH-Urteil in Slg.
2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 43 bis 45). Ob bei
Verstößen gegen die RL 91/628/EWG die Gewährung von
Ausfuhrerstattung ausnahmsweise bei Bagatellverstößen
oder in Fällen höherer Gewalt im Wege richterlicher
Rechtsfortbildung als zulässig angesehen werden kann (vgl.
Rüsken, a.a.O., S. 195), bedarf im Streitfall keiner
Entscheidung, da ein solcher (möglicher) Ausnahmefall nicht
gegeben ist.
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Es kommt nach alledem nicht in Betracht, dass
- wie im Streitfall geschehen - das Gericht festgestellte
Verstöße gegen die RL 91/628/EWG als weniger schwer
wiegend bewertet und der Behörde aufgibt, noch einmal zu
prüfen, ob die beantragte Ausfuhrerstattung trotz der
Verstöße (nach Ermessen) gezahlt werden kann (vgl.
ebenso: Rüsken, a.a.O., S. 195, 196).
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3. Der erkennende Senat hat bereits in einem
Parallelverfahren, welches ebenfalls Rindertransporte mit dem
Schiff „M“ im März 1999 betraf,
entschieden, dass der Bericht der Kommission über die
tierärztliche Überprüfung des Schiffs am
18./19.2.1997 eine sonstige Information i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO
Nr. 615/98 ist, aus der sich objektive und konkrete Umstände
ergeben, die den Schluss zulassen, dass bei dem Transport mit dem
genannten Schiff die Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten
wurden (Senatsurteil vom 6.5.2008 VII R 32/05, BFHE 221, 342, ZfZ
2008, 209 = SIS 08 28 87).
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Den ihr obliegenden Nachweis, dass im
März 1999, dem Zeitpunkt des hier streitigen Transports, diese
Verstöße gegen tierschutzrechtliche
Transportvorschriften, bei denen es sich - jedenfalls
bezüglich RL 91/628/EWG Anhang Kapitel I Nrn. 2 Buchst. c, 17
und 18 - um solche handelt, die das Wohlbefinden der Tiere
während des Transports betreffen, nicht mehr vorlagen, die
entsprechenden Mängel also beseitigt waren, hat die
Klägerin nicht erbracht.
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a) Aufgrund des von ihm vertretenen
Rechtsstandpunkts hat das FG nicht geprüft, ob Nachweise
dafür vorliegen, dass die Mängel im März 1999
beseitigt waren, sondern hat sich mit der Bewertung begnügt,
dass evtl. noch vorhandene Mängel nicht schwer wiegend gewesen
seien. Gleichwohl sieht der Senat davon ab, die Sache an das FG zur
weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen, weil die
bisher vorgelegten Nachweise keinesfalls die Annahme rechtfertigen
können, dass die im Bericht vom 16.5.1997 aufgelisteten
Mängel im März 1999 beseitigt waren. Sie rechtfertigen
nicht einmal die Annahme des FG, dass die Mängel „im
Wesentlichen beseitigt“ gewesen seien.
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Wie bereits mit Urteil in BFHE 221, 342, ZfZ
2008, 209 = SIS 08 28 87 ausgeführt, wäre der erkennende
Senat an entsprechende Tatsachenfeststellungen bzw.
-würdigungen nur gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie
möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von
Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung
rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung
beruhen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Die in dem Bericht der Kommission über
die tierärztliche Überprüfung des Schiffs
„M“ am 18./19.2.1997 als nicht eingehalten
bezeichneten Transportvorschriften der RL 91/628/EWG Anhang Kapitel
I Nrn. 2 Buchst. c, 17 und 18 erfordern eine sachverständige
Bewertung der auf dem Transportmittel vorgefundenen
Verhältnisse, wie sie der Veterinär der Kommission Dr. F
mit seinem Bericht vom 16.5.1997 vorgenommen hat. Der Vermerk des
Schiffskapitäns vom 16.10.1997 enthält hingegen keine
sachverständigen Bewertungen, sondern lediglich Aussagen zu
bestimmten an den Transportvorrichtungen vorgenommenen Reparaturen
bzw. Erneuerungen. Wenn es dort z.B. heißt, dass Laufstege
sowie die Pferche auf dem Hauptdeck erneuert worden seien, so
besagt dies zum einen nichts über die Pferche auf anderen
Decks und besagt ohne sachverständige Bewertung auch nichts
über eine Beseitigung des zuvor bemängelten weder
verletzungs- noch ausbruchsicheren Zustands der Laufstege und
Pferche. Ebenso wenig kann aus der Aussage des Kapitäns, die
Tafeln auf dem Hauptdeck seien sicher an ihren Standorten befestigt
worden, gefolgert werden, dass dadurch für die auf dem offenen
Deck transportierten Tiere ein ausreichender Schutz vor der See und
vor Witterungseinflüssen gewährleistet war.
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Der vom FG des Weiteren herangezogene Bericht
des Havariekommissariats X vom 22.9.1998 kann schon deshalb nicht
als Nachweis für tierschutzgerechte Transportbedingungen auf
dem Schiff „M“ angesehen werden, weil er nicht
der Überprüfung der Einhaltung tierschutzrechtlicher
Transportvorschriften gemäß der RL 91/628/EWG Anhang
Kapitel I diente und er dementsprechend auch keine Feststellungen
über den Zustand der Transportvorrichtungen enthält. Die
Bemerkung am Ende dieses Berichts, dass die Räume unter dem
Vieh in dem Oberdeck sowie dem Hauptdeck vor kurzem erneuert worden
seien, erlaubt ebenso wenig wie der Kapitänsbericht den
Schluss, dass die zuvor seitens der Kommission festgestellten
Mängel nunmehr beseitigt waren.
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Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, woraus
das FG die Erkenntnis gewonnen hat, dass die auf dem Schiff
„M“ durch sachverständige Begutachtung
festgestellten Mängel bezüglich des Schutzes von Tieren
beim Transport im Zeitpunkt des hier streitigen Transports
„im Wesentlichen beseitigt“, weiterhin
vorhandene Mängel „nicht exakt quantifizierbar,
jedoch unbedeutend“ gewesen seien und der frühere
behördliche Befund „als nicht mehr erheblich
anzusehen“ sei.
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b) Es muss daher nicht näher darauf
eingegangen werden, dass die Beweiswürdigung des FG
außerdem auf Verfahrensmängeln beruht, weil das FG gegen
den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
verstoßen und nicht beachtet hat, dass die Vorlage einer
privatschriftlichen Bekundung (des Kapitänsberichts vom
16.10.1997) über eine beweiserhebliche Tatsache jedenfalls
dann keinen zulässigen Urkunds- oder gar Zeugenbeweis
darstellt, wenn sie an die Stelle einer ohne Weiteres
möglichen Vernehmung des Ausstellers der betreffenden Urkunde
als Zeuge gesetzt wird (Senatsurteil vom 17.5.2005 VII R 76/04,
BFHE 210, 70, ZfZ 2005, 341 = SIS 05 33 32). Es hat seiner
Entscheidung außerdem die Behauptung der Klägerin, der
Kapitänsbericht vom 16.10.1997 sei vom - inzwischen
verstorbenen - Leiter der Grenzveterinäre in Koper mit
unterzeichnet worden, zugrunde gelegt und sich damit - ohne
Begründung - darüber hinweggesetzt, dass das HZA diese
Behauptung der Klägerin in Zweifel gezogen hat.
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c) Der erkennende Senat hat darüber
hinaus bereits mit Urteil in BFHE 221, 342, ZfZ 2008, 209 = SIS 08 28 87 ausgeführt, dass der Annahme, im Zeitpunkt des
streitigen Transports seien die früher festgestellten
Mängel beseitigt gewesen, jedenfalls die Einstufung des
Schiffs durch die britischen Behörden im Oktober/November 1999
entgegensteht, wonach das Schiff nur für den Transport von
Schafen vorläufig zugelassen worden war. Wenn das FG dieser
behördlichen Beurteilung keine Bedeutung beimisst, weil es das
Vorbringen der Klägerin für glaubhaft hält, wonach
seinerzeit nur die Genehmigung zum Transport von Schafen beantragt
gewesen sei, so ignoriert es den eindeutigen Wortlaut der
Einstufung des Schiffs, wie er im Bericht der Kommission vom
12.11.1999 wiedergegeben ist: „...
provisionally allowed to transport ovine animals
only“. Diese Formulierung schließt die
Annahme, das Schiff sei auch für den Rindertransport geeignet
in Betracht gekommen, eindeutig aus und passt nicht zu der
Behauptung, es habe nur der Transport von Schafen in Rede
gestanden, weshalb die britischen Behörden keine Aussage
darüber getroffen hätten, ob das Schiff zum Transport von
Rindern ebenfalls geeignet sei.
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