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Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
			Kapitel: 
Verschiedenes > Haftung für Steuern
		
			Verschiedenes > Haftung für Steuern
			Fundstellen
			
	
			- 
				BFH 14.05.2013, VII R 36/12 (NV)
									
 BFH/NV 2013 S. 1905
			Normen
[AO 1977] § 75, § 191, § 295
[ZPO] § 811 Abs. 1 Nr. 5
					
	
			[AO 1977] § 75, § 191, § 295
[ZPO] § 811 Abs. 1 Nr. 5
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
			- vor: FG Köln, 02.09.2011, SIS 13 02 85, Haftung, Betriebsübernahme, Ermessen
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- BFH 28.2.2023, SIS 23 11 90, Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers: 1. Bestellt ein Beteiligter kurz vor Ablauf der Anhö...
- FG Hamburg 4.3.2014, SIS 14 15 11, Abgabenordnung, Lohnsteuer, Ermessensfehler bei Haftungsinanspruchnahme trotz unzureichender Sachverhalts...
 
	
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