Ausfuhrerstattung, Tierschutz: 1. Behördliche Untersuchungsberichte, wonach ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen gemeinschaftsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, sind "sonstige Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, welche das HZA berechtigen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend anzusehen. - 2. Liegen solche Informationen vor, trägt der Ausführer die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die am Transportmittel festgestellten Mängel auch während des streitigen Transports noch vorlagen. Der Umstand, dass die transportierten Tiere im Zeitpunkt ihrer Entladung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiesen, vermag den erforderlichen Nachweis, dass das Transportmittel mängelfrei war, nicht zu erbringen. - Urt.; BFH 6.5.2008, VII R 32/05; SIS 08 28 87
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) führte im März 1999 lebende Zuchtrinder
in den Libanon aus. Die Tiere wurden über den slowenischen
Hafen Koper mit dem Schiff „Al Hajj Moustafa II“ nach
Beirut transportiert, wo sie am 6.4.1999 eintrafen. Auf ihren
Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung teilte der Beklagte und
Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - ) der Klägerin
zunächst mit, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden
könne, weil das für den Seeweg in Anspruch genommene
Schiff von der Europäischen Kommission für den Transport
lebender Rinder nicht zugelassen sei. Die Klägerin beantragte
daraufhin die Zahlung der Ausfuhrerstattung als Vorschuss, was das
HZA unter dem Vorbehalt gewährte, dass der Anspruch auf
Ausfuhrerstattung entstehe und form- und fristgerecht nachgewiesen
werde.
Mitteilungen der Europäischen
Kommission vom 16.5.1997 und vom 12.11.1999, welche das HZA in der
Folgezeit erhielt, ergaben folgenden Sachverhalt: Das Schiff
„Al Hajj Moustafa II“ (später unter dem Namen
„Warde“ oder „Warda“) war am 18./19.2.1997
von einem tierärztlichen Sachverständigen des
Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission im Hafen von
Koper überprüft worden mit dem Ergebnis, dass dieser das
Schiff - wegen verschiedener, im Einzelnen aufgelisteter
Mängel - als nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie
91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren
beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG
und 91/496/EWG - RL 91/628/EWG - (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 340/17), neugefasst durch die
Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 (ABlEG Nr. L 148/52),
beurteilte. Eine Überprüfung des Schiffes durch Beamte
des britischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und
Lebensmittel im Oktober/November 1999 führte zu dem Ergebnis,
dass das Schiff bezüglich des Transports von Schafen als mit
den Regelungen der RL 91/628/EWG übereinstimmend angesehen und
nur für den Transport von Schafen vorläufig zugelassen
wurde.
Mit Änderungsbescheid vom 19.10.2000
forderte das HZA die als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung
zuzüglich eines Zuschlags von 15 % zurück; der Einspruch
der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Auf die hiergegen erhobene Klage hob das
Finanzgericht (FG) den Änderungsbescheid auf (vgl. SIS 05 02 66). Das FG urteilte, es könne davon ausgegangen werden, dass
der streitige Transport den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
zum Schutz der Tiere entsprochen habe. Für die Annahme, dass
das eingesetzte Schiff für einen tierschutzgerechten Transport
ausgerüstet gewesen sei, spreche zum einen der Umstand, dass
nach dem von der Klägerin vorgelegten Entladebericht vom
6.4.1999 des von der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft
eingesetzten Veterinärs die Tiere bei der Entladung in einem
guten gesundheitlichen Zustand gewesen seien. Auf die sog.
Negativliste der zum Tiertransport ungeeigneten Schiffe könne
sich das HZA nicht berufen, da der Erstattungsanspruch nicht davon
abhänge, dass das Schiff nicht in einer solchen Liste
enthalten oder förmlich zum Tiertransport zugelassen sei.
Soweit das Lebensmittel- und Veterinäramt der
Europäischen Kommission das im Streitfall verwendete Schiff im
Februar 1997 als für den Tiertransport ungeeignet angesehen
und in die Negativliste aufgenommen habe, liege auch keine
„sonstige Information“ i.S. des Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 615/98 (VO Nr. 615/98) der Kommission vom
18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur
Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder
beim Transport (ABlEG Nr. L 82/19) vor, welche das HZA zur
Versagung der Ausfuhrerstattung berechtigt hätte. Solch eine
Information müsse sich auf den konkreten Transport beziehen,
der im Streitfall jedoch etwa zwei Jahre nach der letzten
Überprüfung des Schiffes stattgefunden habe, weshalb sich
das HZA auf das Ergebnis jener Überprüfung nicht
stützen könne. Eine weitere Überprüfung des
Schiffes habe erst wieder im November 1999 stattgefunden, aber
nicht zu Beanstandungen geführt, so dass nicht feststehe, ob
die im Februar 1997 festgestellten Mängel noch während
des Transports Anfang April 1999 vorhanden gewesen seien.
Darüber hinaus gebe es für das Führen einer
Negativliste und deren Verwendung als Information i.S. des Art. 5
Abs. 3 VO Nr. 615/98 keine gesetzliche Grundlage. Das HZA
verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze, indem es
sich bei seiner Entscheidung auf eine der Klägerin nicht ohne
weiteres zugängliche Quelle stütze.
Mit seiner Revision wendet sich das HZA
gegen die vom FG vertretene Auffassung, dass eine „sonstige
Information“ i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 sich auf
den konkreten Transport beziehen müsse. Könnten die
tierschutzrechtlichen Missstände nur durch eine erneute
Überprüfung des Transportmittels im Zeitpunkt der Ausfuhr
festgestellt werden, liefe dies darauf hinaus, dass nicht mehr der
Ausführer den ordnungsgemäßen Transport nachweisen,
sondern die Zollverwaltung Verstöße gegen die
Tierschutzbestimmungen belegen müsse, was sie wegen ihrer
fehlenden Sachnähe nicht leisten könne. Ausreichend
für die Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 sei es
vielmehr, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang aller zur
Verfügung stehenden Informationen wichtige Hinweise dafür
ergäben, dass bei einem bestimmten Transport eine Verletzung
der Tierschutzbestimmungen vorgelegen haben könnte. Solche
Hinweise gebe es im Streitfall aufgrund der von tierärztlichen
Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen des
Transportschiffes.
Die Klägerin schließt sich der
Ansicht des FG an, dass die Annahme, dass das Transportschiff
tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen habe, nicht
auf die nicht veröffentlichte und ihr (der Klägerin) auch
nicht bekannt gegebene sog. Negativliste gestützt werden
könne. Sonstige Informationen i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr.
615/98 müssten sich konkret auf das Wohlergehen der
transportierten Tiere beziehen; hierzu gehöre die Negativliste
jedoch nicht. Es könne nicht anhand auf den konkreten
Transport bezogener Unterlagen festgestellt werden, ob das Schiff
im März 1999 noch die im Februar 1997 festgestellten
Mängel aufgewiesen habe. Der Umstand, dass britische
Behörden Ende 1999 das Schiff als zum Transport von Schafen
geeignet angesehen hätten, besage nicht, dass das Schiff nur
zum Transport von Schafen geeignet und zum Transport von Rindern
ungeeignet gewesen sei. Das HZA habe auch nicht
berücksichtigt, dass im Oktober 1997 der Kapitän des
Schiffes und ein slowenischer Hafentierarzt Verbesserungen an dem
Schiff bescheinigt hätten.
II. Die Revision des HZA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Der angefochtene Änderungsbescheid ist
rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Nach Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (VO Nr. 805/68) des Rates vom 27.6.1968
über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch
(ABlEG Nr. L 148/24) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2634/97 (VO Nr.
2634/97) des Rates vom 18.12.1997 (ABlEG Nr. L 356/13) setzt die
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr lebender Tiere die
Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere
während des Transports, voraus. Hierzu gehören, wie sich
auch aus dem 1. Erwägungsgrund zur VO Nr. 2634/97 ergibt,
insbesondere die Regelungen der RL 91/628/EWG. Dementsprechend
macht Art. 1 VO Nr. 615/98 die Zahlung der Ausfuhrerstattungen
für lebende Rinder davon abhängig, dass während des
Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im
Bestimmungsdrittland die Vorschriften der RL 91/628/EWG sowie die
der VO Nr. 615/98 eingehalten werden. Vom FG angesprochene Bedenken
gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht (Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom
17.1.2008 Rs. C-37/06 und C-58/06, ZfZ 2008, 42 = SIS 08 14 92; so
bereits Senatsurteil vom 17.5.2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70, ZfZ
2005, 341 = SIS 05 33 32).
2. Folglich musste im Streitfall das Schiff
„Al Hajj Moustafa II“, mit dem die Rinder
transportiert wurden, so ausgerüstet sein, dass es den
Anforderungen gemäß Kap. I des Anhangs zur RL 91/628/EWG
entsprach. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Aus Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 VO Nr. 805/68
und Art. 1 VO Nr. 615/98 folgt, dass der Ausführer zur
Begründung seines Anspruchs auf Ausfuhrerstattung die
Einhaltung der Anforderungen an einen tierschutzgerechten Transport
gemäß RL 91/628/EWG nachzuweisen hat (EuGH-Urteil vom
13.3.2008 Rs. C-96/06, ZfZ 2008, 106 = SIS 08 20 63, Rz. 32).
Dieser Nachweis wird zwar in der Regel durch die Vorlage der in
Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 aufgeführten Dokumente erbracht;
gleichwohl wird auch dann nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 die
Ausfuhrerstattung für solche Tiere versagt, die während
des Transports verendet sind oder bei denen die zuständige
Behörde aufgrund der Unterlagen nach Art. 5 Abs. 2 VO Nr.
615/98, der Kontrollberichte nach Art. 4 VO Nr. 615/98 und/oder
sonstiger Informationen über die Einhaltung der Anforderungen
des Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die
Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht
eingehalten worden ist.
Die Vorlage der gemäß Art. 5 Abs. 2
VO Nr. 615/98 geforderten Dokumente ist somit kein unwiderlegbarer
Beweis für die Beachtung der sich aus Art. 1 VO Nr. 615/98
ergebenden Anforderungen; sie ist als Nachweis nur ausreichend,
sofern die zuständige Behörde nicht über
Informationen verfügt, aufgrund deren sie der Ansicht sein
kann, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist
(EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106 = SIS 08 20 63, Rz. 34).
Allerdings ist es der zuständigen
Behörde nicht gestattet, die vom Ausführer vorgelegten
Nachweisdokumente willkürlich in Frage zu stellen oder
bloße Vermutungen oder Zweifel bezüglich der Einhaltung
der Tierschutzvorschriften geltend zu machen; sie muss sich
vielmehr im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 auf objektive
und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere
stützen, aus denen sich ergibt, dass die vom Ausführer
seinem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügten Unterlagen nicht
beweisen können, dass die Bestimmungen der RL 91/628/EWG und
der VO Nr. 615/98 beim Transport eingehalten wurden. Liegen solche
objektiven Umstände vor, welche die vom Ausführer
vorgelegten Unterlagen in Frage stellen, hat dieser ggf.
nachzuweisen, dass diese Umstände für die Feststellung
der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG und der VO Nr. 615/98 nicht
erheblich sind (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106 = SIS 08 20 63, Rz.
38-41).
3. Im Streitfall stellt das HZA die von Seiten
der Klägerin mit ihrem Erstattungsantrag gemäß Art.
5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 vorgelegten Nachweisunterlagen nicht
willkürlich in Frage, sondern kann sich auf objektive und
konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere
stützen, welche den Schluss zulassen, dass bei dem Transport
der Rinder die Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden.
a) Anders als das FG und die Klägerin
beanstanden, ergeben sich diese objektiven Umstände nicht aus
der bloßen Aufführung des Schiffes in der sog.
Negativliste, die lediglich der Information der zuständigen
Stellen in den Mitgliedstaaten dient, sondern aus den
Untersuchungen des Transportschiffes sowohl durch das Lebensmittel-
und Veterinäramt der Kommission als auch das britische
Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel,
welche die Grundlagen für die Negativliste bilden.
Nach dem sinngemäß in Bezug
genommenen Bericht des Sachverständigen über die
Überprüfung des Schiffes am 18./19.2.1997 war u.a.
beanstandet worden, dass
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die Gangways, Aufgänge, Pferche und
Rohrleitungen sich in einem Zustand befunden hätten, der
Verletzungen der Tiere verursachen könnte (Verstoß gegen
Nr. 17 des Kap. I des Anhangs der RL 91/628/EWG),
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die Gangways, Aufgänge und Pferche nicht
ausbruchsicher gewesen seien (Verstoß gegen Nr. 2 Buchst. c
des Kap. I des Anhangs der RL 91/628/EWG),
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die hölzernen und metallenen Gangways,
Aufgänge und Pferche abgenutzte, rostige und raue
Oberflächen aufgewiesen hätten und nicht leicht zu
reinigen und zu desinfizieren gewesen seien (Verstoß gegen
Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 8 des Kap. I des Anhangs der RL
91/628/EWG),
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in den meisten Teilen des oberen Decks sich
keine Einrichtungen zum Schutz vor der See und vor
Witterungseinflüssen befunden hätten (Verstoß gegen
Nr. 18 des Kap. I des Anhangs der RL 91/628/EWG).
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Dass Einwendungen gegen diese Beurteilung
durch den Sachverständigen erhoben worden sind, hat das FG
nicht festgestellt. Vielmehr ergeben seine tatsächlichen
Feststellungen, dass auch noch zweieinhalb Jahre später nach
Überprüfungen durch Beamte des britischen Ministeriums
für Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel im
Oktober/November 1999 das Schiff nur für den Transport von
Schafen vorläufig zugelassen worden war. Die Deutung dieses
Prüfungsergebnisses durch die Klägerin, wonach dieses
nicht besage, dass das Schiff nur zum Transport von Schafen
geeignet und zum Transport von Rindern ungeeignet gewesen sei,
widerspricht sowohl den Feststellungen im Tatbestand des FG-Urteils
als auch dem Bericht der Kommission vom 12.11.1999 („...
provisionally allowed to transport ovine animals only“),
auf den sich diese Feststellung stützt.
b) Weshalb das FG gleichwohl zu der Auffassung
gelangt ist, dass das HZA die Ausfuhrerstattung nicht
gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 versagen und den
Vorschussbetrag zurückfordern dürfe, lässt sich den
Urteilsgründen nicht deutlich entnehmen, da es auf S. 9 der
Urteilsausfertigung heißt, es könne davon ausgegangen
werden, dass den bestehenden, den Schutz der Tiere beim Transport
regelnden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprochen worden
sei, während es auf S. 10 der Urteilsausfertigung lediglich
heißt, dass es nicht zuverlässig feststehe, dass die im
Februar 1997 festgestellten Mängel während des Transports
im April 1999 noch vorhanden gewesen seien und dass die
Klägerin insoweit „erhebliche Zweifel“
geweckt habe. Keine dieser Begründungsalternativen
rechtfertigt indes die Aufhebung des angefochtenen
Änderungsbescheids.
aa) Der Ansicht des FG, es sei von einem
tierschutzgerechten Transport im April 1999 auszugehen, ist nicht
zu folgen. An diese Würdigung der festgestellten Tatsachen
wäre der erkennende Senat nur gebunden, wenn sie möglich
ist, wozu gehört, dass sie frei ist von Verstößen
gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf
einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger
Grundsätze der Beweiswürdigung beruht (vgl. Senatsurteil
in BFHE 210, 70, ZfZ 2005, 341 = SIS 05 33 32). Dies ist jedoch
nicht der Fall.
Die für die Annahme eines
tierschutzgerechten Transports angeführte Erwägung des
FG, dass zur Zeit der hier streitigen Beförderung die letzte
Untersuchung des Schiffes durch den Sachverständigen bereits
zwei Jahre zurückgelegen und die weitere Überprüfung
im November 1999 zu keinen Beanstandungen geführt habe, ist in
Anbetracht der Feststellung des FG, dass das Schiff im November
1999 nur für den Transport von Schafen zugelassen gewesen sei,
nicht nachvollziehbar. Diese Feststellung schließt vielmehr
die Aussage, die Überprüfung habe zu keinen
Beanstandungen geführt, aus. Es bleibt daher festzuhalten,
dass das Schiff sowohl im Februar 1997 als auch im November 1999
als für den tierschutzgerechten Transport von Rindern nicht
geeignet befunden worden ist. Unter diesen Umständen erweist
sich die Annahme des FG, dass der streitige Transport im April 1999
den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere
entsprochen habe, als fernliegend und als bloße
Mutmaßung.
Ebenso wenig ist es möglich, aus den
Angaben des Veterinärs in dem Entladebericht vom 6.4.1999,
wonach sich die Tiere beim Entladen in einem guten Allgemeinzustand
(„in good general condition“) befunden
hätten, zu schließen, dass die zuvor im Einzelnen
aufgelisteten tierschutzrechtlichen Mängel der Ausrüstung
des Schiffes im Zeitpunkt des streitigen Transports bereits behoben
gewesen seien. Gegen eine solche Schlussfolgerung spricht bereits
der vorstehend erwähnte Umstand, dass das Schiff im November
1999 vom britischen Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei
und Lebensmittel als nur für den Transport von Schafen
geeignet eingestuft worden ist. Darüber hinaus hat der Senat
mit seinem Urteil in BFHE 210, 70, ZfZ 2005, 341 = SIS 05 33 32
bereits entschieden, dass die tierschutzrechtlichen
Transportvorschriften erkennbar standardisierte Anforderungen
aufstellen, die wegen der Belange des Tierschutzes erforderlich
erscheinen, um die schwierige Beurteilung zu vermeiden, ob im
konkreten Einzelfall eine Behandlung der Tiere beim Transport deren
Wohlbefinden beeinträchtigt hat, und dass somit ein
Verstoß gegen diese Vorschriften den Verlust des Anspruchs
auf Ausfuhrerstattung zur Folge hat, ohne dass dies zusätzlich
davon abhängig wäre, dass tatsächliche
Feststellungen dazu getroffen werden, ob das Wohlbefinden der Tiere
während des Transports beeinträchtigt war. Der EuGH hat
diese Rechtsauffassung bestätigt (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106
(vgl. SIS 08 20 63), Rz. 47-49). Daher können auch
Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass ein bestimmtes
für den Tiertransport eingesetztes Beförderungsmittel den
tierschutzrechtlichen Anforderungen der RL 91/628/EWG nicht
entsprochen hat, nicht mit dem Argument entkräftet werden,
dass beim Entladen am Ende des Transports konkret vorhandene
Beeinträchtigungen der Tiere nicht festgestellt worden
seien.
bb) Soweit das FG die festgestellten Tatsachen
dahin gewürdigt hat, dass es nicht zuverlässig feststehe,
ob die im Februar 1997 festgestellten Mängel des Schiffes
während des Transports im April 1999 noch vorhanden gewesen
seien, weil die Klägerin insoweit erhebliche Zweifel geweckt
habe, reichen diese Zweifel nicht aus, um den angefochtenen
Änderungsbescheid aufzuheben. Anders als es das FG und auch
die Klägerin meinen, trägt nämlich nicht das HZA,
sondern der Ausführer die Feststellungslast hinsichtlich der
Frage, ob beim Transport lebender Rinder die
gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften beachtet
wurden.
Der erforderliche Nachweis wird zwar - wie
ausgeführt - in der Regel durch die Vorlage der in Art. 5 Abs.
2 VO Nr. 615/98 aufgeführten Dokumente erbracht; er ist jedoch
nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht
über Informationen verfügt, aufgrund deren sie der
Ansicht sein kann, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten worden
ist (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106 = SIS 08 20 63, Rz. 34).
Verfügt sie über solche sich auf objektive und konkrete
Umstände gründende Informationen, muss der Ausführer
nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde
für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG
anführt, nicht erheblich sind (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106 =
SIS 08 20 63, Rz. 41, 44).
Im Streitfall sind durch die behördlichen
Untersuchungen des Schiffes im Februar 1997 und Oktober/November
1999 objektive und konkrete Umstände betreffend das
Wohlbefinden der Tiere festgestellt worden, welche den Schluss des
HZA erlauben, dass bei dem Transport der Rinder die
Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden, weil das Schiff
den Anforderungen dieser Bestimmungen nicht entsprach. Den ihr
obliegenden Nachweis, dass diese Umstände für die
Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG und der VO Nr.
615/98 nicht erheblich sind, hat die Klägerin nicht erbracht.
Soweit sie im Revisionsverfahren vorträgt, dass der
Kapitän des Schiffes und ein slowenischer Hafentierarzt im
Oktober 1997 erklärt hätten, dass Verbesserungen an dem
Schiff vorgenommen worden seien, fehlt es zum einen an
entsprechenden Feststellungen im FG-Urteil. Zum anderen steht
dieser Erklärung die von den britischen Behörden im
Oktober/November 1999 vorgenommene Einstufung des Schiffes als nur
für den Transport von Schafen geeignet entgegen. Es ist daher
nicht erkennbar, dass diese angeblich im Oktober 1997 abgegebene
Erklärung des Kapitäns geeignet sein könnte, die
Feststellungen der britischen Behörden zu entkräften und
den der Klägerin obliegenden Nachweis zu erbringen, dass bei
dem fraglichen Transport die gemeinschaftsrechtlichen
Tierschutzvorschriften eingehalten wurden. Der Senat hält die
Sache deshalb für spruchreif.
c) Das HZA durfte demnach zu dem Schluss
gelangen, dass das für den Transport der Rinder eingesetzte
Schiff nicht so ausgerüstet war, dass die Tiere befördert
werden konnten, ohne sich zu verletzen oder unnötig zu leiden.
Da es zudem weder festgestellt noch ersichtlich ist, dass die den
Tierschutz betreffenden Mängel des Schiffes sich nur auf einen
Teil der beförderten Tiere auswirken konnten, war das HZA
gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 berechtigt, die
gesamte Ausfuhrerstattung zu versagen und die als Vorschuss bereits
gezahlte Erstattung mit einem Zuschlag von 15 %
zurückzufordern (Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27.11.1987 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen - ABlEG
Nr. L 351/1 - ).