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Abfindung, Tarifbegünstigung, Zufluss in 2 VZ

Abfindung, Tarifbegünstigung, Zufluss in 2 VZ: Eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 17.1.2011, IV C 4 - S 2290/07/10007 :005, BStBl 2011 I S. 39 = SIS 11 00 45) - Urt.; BFH 25.8.2009, IX R 11/09; SIS 09 30 59

Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Unternehmensbereich / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 25.08.2009, IX R 11/09
    BStBl 2011 II S. 27
    LEXinform 0179714

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.1.2011
    erl in StuB 21/2009 S. 820
    B.H. in BFH/PR 1/2010 S. 10
    W.B. in FR 3/2010 S. 136
Normen
[EStG] § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Nürnberg, 26.02.2009, SIS 09 16 97, Abfindung, Bagatellgrenze, Zusammenballung, Teilleistung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 15.12.2022, SIS 23 03 38, Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG: 1. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Ab...
  • FG Baden-Württemberg 22.2.2021, SIS 22 08 27, Ermäßigter Steuersatz für Entschädigung, einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund ...
  • FG München 30.5.2016, SIS 18 13 02, Sonstige Einkünfte aus Wettbewerbsverbot, ermäßigter Steuersatz: 1. Im Streitfall ist die Entschädigung f...
  • BMF 4.3.2016, SIS 16 04 53, Entlassungsentschädigungen, Zusammenballung von Einkünften in einem VZ: RdNr. 8 des BMF-Schreibens vom 1....
  • BFH 13.10.2015, SIS 15 26 34, Abfindung, ermäßigte Besteuerung, Geringfügigkeit einer Teilauszahlung: 1. Die Auszahlung einer einheitli...
  • BFH 14.4.2015, SIS 15 20 68, Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung: Erfolgt die Auszahlung einer Gesamtabfindung in mehreren Veranla...
  • FG Baden-Württemberg 3.11.2014, SIS 15 04 16, Tarifbegünstigung einer in 2 Jahren ausgezahlten Entlassungsentschädigung: 1. Außerordentliche Einkünfte ...
  • FG München 15.4.2014, SIS 15 01 63, Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd glei...
  • BFH 8.4.2014, SIS 14 24 35, Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen: 1. Zu außerordentlichen Einkünften führen nur solche Ents...
  • FG Köln 20.11.2013, SIS 14 26 54, Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen: Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung über zwei ...
  • BMF 1.11.2013, SIS 13 29 81, Entlassungsentschädigungen: Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenh...
  • FG München 30.4.2013, SIS 13 23 83, Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.1.2013, SIS 13 24 50, Steuerermäßigung auf Abfindung bei Zahlung in zwei Teilbeträgen: Für eine Abfindung aus Anlass der Beendi...
  • Thüringer FG 7.12.2011, SIS 12 15 19, Keine Zusammenballung bei gleichmäßiger Verteilung einer Abfindung auf zwei Veranlagungszeiträume, Unecht...
  • BFH 20.6.2011, SIS 11 29 41, Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen, geringfügige oder schädliche Teilleistung: 1. Die Frage n...
  • Niedersächsisches FG 1.2.2011, SIS 11 35 80, Ermäßigte Besteuerung von Abfindung bei Teilleistungen: 1. Zum Begriff der außerordentlichen Einkünfte i....
  • BFH 26.1.2011, SIS 11 13 63, Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen: Zu außerordentlichen Einkünften führen nur solche Entschä...
  • BMF 17.1.2011, SIS 11 00 45, Ertragsteuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen: Im Hinblick auf die BFH-Urteile vom 27.1.201...
  • FG Köln 14.7.2010, SIS 10 30 17, Abfindungszahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume: Abfindungszahlungen, die anlässlich der Beendigun...
  • BFH 11.5.2010, SIS 10 27 24, Ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG, Zusammenballung, Entschädigungszusatzleistungen: 1. Entschädigungen...
  • BFH 25.3.2010, SIS 10 18 27, Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung: D...
  • FG Köln 9.3.2010, SIS 10 16 24, Tarifermäßigung von Abfindungszahlungen: 1. Eine lediglich geringe Teilleistung ist hinsichtlich der Zusa...

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden im Streitjahr 2007 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger schloss im September 2006 mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2006, wonach der Kläger eine einmalige Abfindungszahlung von 77.257 EUR erhalten sollte. Diese Abfindungszahlung wurde - nach den finanzgerichtlichen Feststellungen abredewidrig - vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 EUR und im Januar des Streitjahres in Höhe von 76.257 EUR.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) unterwarf die im Januar überwiesene Abfindungszahlung dem vollen Steuersatz. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) wandte demgegenüber auf die Abfindungszahlung von 76.257 EUR den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an (vgl. SIS 09 16 97). Die grundsätzlich für eine ermäßigte Besteuerung erforderliche Zusammenballung einer Entschädigungszahlung in einem Veranlagungszeitraum sei ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Teilleistung nur in einer im Verhältnis zur Hauptentschädigung sehr geringen Höhe - vorliegend ca. 1,3 % der Hauptleistung - gezahlt und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Veranlagungszeitraum geleistet werde.

 

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts rügt. Eine Auszahlung in zwei Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen stehe der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG entgegen.

 

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.

 

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Abfindungszahlung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

 

1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

 

a) Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.9.2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349 = SIS 04 05 36, m.w.N.).

 

b) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9.10.2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558 = SIS 09 08 91). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835 = SIS 06 37 73, m.w.N.).

 

Gleichwohl ist der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum nach dem Wortlaut von § 34 EStG kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Der Zweck des § 34 Abs. 1 EStG wird trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 34 Rz 18). Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt.

 

2. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger im Streitjahr bezogene Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gemäß § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt zu besteuern.

 

Der Kläger erhielt die Abfindung als Ersatz für den weiteren Bezug seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Eine für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liegt in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 76.257 EUR unabhängig davon vor, dass der Kläger zunächst nur eine sehr geringe Teilleistung erhalten hat. Bei der Auslegung von § 34 EStG nach Wortlaut und Normzweck ist die Zahlung der 1.000 EUR im Jahr 2006, wie das FG zutreffend festgestellt hat, unschädlich und das Erfordernis des von § 34 EStG bezweckten Härteausgleichs für die Hauptleistung im Streitjahr zu bejahen.