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I. Die Beteiligten streiten darum, ob der
Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in seiner Funktion
als geschäftsführender Komplementär eines Bankhauses
als selbständiger Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne
tätig geworden ist.
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Nach dem Gesellschaftsvertrag der
Kommanditgesellschaft (KG) gehörten der Kläger und drei
weitere Personen dem Bankhaus X als Komplementäre ohne
Kapitaleinlage an. Kommanditisten waren die X-GmbH mit einer
Einlage von ... EUR und Frau XY mit einer Einlage von ...
EUR.
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Der Kläger wurde vom Verwaltungsrat
des Bankhauses mit Wirkung vom ... zum geschäftsführenden
persönlich haftenden Gesellschafter bestellt. In der hierzu
mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarung war u.a. geregelt,
dass er - entsprechend § 12 des Gesellschaftsvertrages -
für seine Arbeitsleistung eine jährlich feste
Vergütung von ... DM - zahlbar in gleichen monatlichen Raten -
sowie eine Tantieme erhalten sollte, deren Höhe vom
Verwaltungsrat alljährlich festgelegt wurde. Ein Teilbetrag
von ... DM dieser Tantieme war garantiert und wurde in monatlich
gleich hohen Raten mit der festen Vergütung ausgezahlt. Im
Monat Dezember 2004 betrug die Auszahlung ... EUR. Zu seinen
Aufwendungen für die Angestelltenversicherung und den
Beamtenversicherungsverein erhielt der Kläger vom Bankhaus
Arbeitgeberanteile in der jeweils höchsten Klasse unter der
Voraussetzung, dass die Arbeitnehmeranteile in der entsprechenden
Höhe entrichtet würden. Außerdem hatte der
Kläger nach der Vereinbarung einen Anspruch auf einen
Jahresurlaub von 35 Arbeitstagen, der in Abstimmung mit den
Mitgliedern der Geschäftsleitung und dem
Verwaltungsratsausschuss zu nehmen war. Im Falle
vorübergehender Berufsunfähigkeit hatte er Anspruch auf
Fortzahlung seiner Bezüge für die Dauer von sechs
Monaten. Bei einer länger andauernden Berufsunfähigkeit
hatte das Bankhaus das Recht, den Kläger in den Ruhestand zu
versetzen.
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Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages
i.V.m. § 6 der o.g. Vereinbarung bestand sowohl für den
Verwaltungsrat des Bankhauses als auch für den Kläger
eine zwölfmonatige Kündigungsfrist zu jedem Jahresende.
Unbeschadet dieser Regelung konnte der Verwaltungsrat den
Kläger nach seinem eigenen freien Ermessen jederzeit abberufen
(§ 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Dieser schied damit
aus der Gesellschaft aus und war verpflichtet, seine Tätigkeit
unverzüglich einzustellen. Der Kläger ist zum ... als
Geschäftsführer und als Komplementär aus dem
Bankhaus ausgeschieden.
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In § 6 des Gesellschaftsvertrages war
geregelt, dass die Komplementäre zur
Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und
verpflichtet sind und sie zu keiner
Geschäftsführungshandlung der Zustimmung der
Kommanditisten bedürfen. Sie sollen die Geschäfte des
Bankhauses nach Maßgabe der Gesetze, des
Gesellschaftsvertrages und einer mit Zustimmung des Verwaltungsrats
festgesetzten Geschäftsordnung führen. Dem Verwaltungsrat
oblag nach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages auch die
Beratung und Überwachung der Komplementäre und der
übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
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Die Mitglieder des Verwaltungsrats wurden
von der Gesellschafterversammlung gewählt. Bei der Fassung von
Gesellschafterbeschlüssen kam jedem Komplementär eine
Stimme zu; jeder Kommanditist hatte für jede volle 1.000 DM
seines Kapitalkontos eine Stimme (§ 14 Abs. 2 und 5 Buchst. e
des Gesellschaftsvertrages). Die Komplementäre waren nach
§ 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, dem
Bankhaus ihre ganze Arbeitskraft zu widmen. Eine Beteiligung an
oder eine Tätigkeit bei einem anderen Bankgeschäft
bedurfte der Zustimmung des Verwaltungsrats. Nach § 13 des
Gesellschaftsvertrages nahmen die Komplementäre am Gewinn und
Verlust nicht teil. Bei einem Verlust war zunächst die offene
Rücklage heranzuziehen. Reichte diese nicht aus, so trugen die
Kommanditisten den weiteren Verlust.
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In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen
für die Voranmeldungszeiträume April 2004 bis März
2005 meldete der Kläger zunächst nur Umsätze aus
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines
Immobilienfonds als steuerpflichtig an. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) war jedoch der
Meinung, dass auch die für das Bankhaus ausgeübte
Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig sei und setzte mit Bescheid
vom 19.9.2005 über die Festsetzung der
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2004
hierfür Umsatzsteuer fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch
wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2006 als
unbegründet zurück. Während des Klageverfahrens
erging am 30.5.2007 ein Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004,
mit dem das FA ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von ... EUR
die Umsatzsteuer auf ... EUR festsetzte.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der
Kläger als Komplementär des Bankhauses aus
ertragsteuerrechtlicher Sicht zwar Mitunternehmer i.S. von §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen
sei. Umsatzsteuerrechtlich gesehen sei er aber nicht
selbständig tätig gewesen.
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Zwischen dem Kläger und dem Bankhaus
habe hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts
sowie der Verantwortlichkeit ein Verhältnis der Unterordnung
bestanden.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2009, 1413 =
SIS 09 20 70 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Es macht im Wesentlichen geltend:
Der Kläger sei entgegen der Auffassung des FG nicht
weisungsgebunden gewesen. Er sei als einer der Komplementäre
der KG im Außenverhältnis persönlich haftender
Gesellschafter nach § 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
gewesen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben führten die
Komplementäre die Geschäfte eigenverantwortlich, auch
wenn vertragliche Reglementierungen vereinbart worden seien.
Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) vom 23.12.2003 IV B 7 - S 7100 - 246/03 (BStBl I 2004, 240 =
SIS 03 53 63) seien natürliche Personen, die als
Gesellschafter Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen ausführten, i.S. des § 2 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) selbständig
tätig.
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Auch ein gesellschaftsvertraglich
vereinbartes Weisungsrecht der KG gegenüber ihrem
Gesellschafter führe nicht zu einer Weisungsgebundenheit i.S.
des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Abschn. 17 Abs. 2 Satz 3 der
Umsatzsteuer-Richtlinien 2005/2008 - UStR - ). Die im
Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsordnung im Einzelnen
ausgeführten Bestimmungen seien nicht als Weisungen zu
interpretieren, sondern als Ausfluss der notwendig zu beachtenden
Gesetze und Vorschriften bei Führung von Bankgeschäften
(vgl. § 1 der Geschäftsordnung „Aufgaben der
Geschäftsleitung“), die in den folgenden Vorschriften
der Geschäftsordnung konkretisiert würden.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung der
Vorinstanz für zutreffend.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet.
Sie wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass
der Kläger in seiner Funktion als geschäftsführender
Komplementär eines Bankhauses kein selbständiger
Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne war.
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1. Ob eine entgeltliche Leistung durch einen
Unternehmer erbracht wird, richtet sich nach § 2 UStG.
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a) Unternehmer ist gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1
Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,
fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird. Die gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht
selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen,
einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so
eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu
folgen verpflichtet sind.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die
Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen,
unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse
gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteile vom 25.6.2009 V R 37/08,
BFHE 226, 415, BStBl II 2009, 873 = SIS 09 28 47; vom 14.5.2008 XI
R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912 = SIS 08 33 08, und vom
10.3.2005 V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730 = SIS 05 24 38, jeweils m.w.N.). Selbständigkeit in der Organisation und
bei der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerrisiko,
Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den
Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren
Vertragspartnern sprechen für persönliche
Selbständigkeit. Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit
und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung
der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste
Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige
Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
die Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit
anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der
Arbeitskraft und nicht eines Erfolgs, Ausführung von einfachen
Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsgebunden sind,
sprechen gegen die Selbständigkeit der Tätigkeit
(BFH-Urteil in BFHE 226, 415, BStBl II 2009, 873 = SIS 09 28 47,
m.w.N.).
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Besondere Bedeutung kommt dem Handeln auf
eigene Rechnung und Eigenverantwortung und dem Unternehmerrisiko
(Vergütungsrisiko) zu. Wird eine Vergütung für
Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies für
Selbständigkeit; ist der Steuerpflichtige von einem
Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich
freigestellt, spricht dies gegen Selbständigkeit (BFH-Urteil
in BFHE 226, 415, BStBl II 2009, 873 = SIS 09 28 47, m.w.N.).
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b) Dies entspricht dem Gemeinschaftsrecht.
Nach Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)
gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten
wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und
unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu
welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1
der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt, dass der Begriff
„selbständig“ die Lohn- und
Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung
ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen
Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden
sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des
Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein
Verhältnis der Unterordnung schafft.
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Hierzu hat der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass ein
geschäftsführender Alleingesellschafter einer
Kapitalgesellschaft nichtselbständig handelt, wenn ihm ein
festes Monatsgehalt und ein jährliches Urlaubsgeld gezahlt und
von dem Gehalt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
einbehalten werden, wenn er nicht im eigenen Namen, für eigene
Rechnung und auf eigene Verantwortung handelt, sondern auf Rechnung
und Verantwortung der Gesellschaft, und wenn er nicht das
wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt (Urteil vom
18.10.2007 Rs. C-355/06 - van der Steen -, Slg. 2007, I-8863,
BFH/NV 2008, Beilage 1, 48 = SIS 08 00 36, Randnrn. 21-24).
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2. Das FG hat seiner Entscheidung die
Grundsätze der Rechtsprechung des BFH und des EuGH zugrunde
gelegt und sie fehlerfrei auf den Sachverhalt des Streitfalls
angewendet.
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a) Der Annahme, der Kläger habe seine
Tätigkeit als geschäftsführender Komplementär
der KG aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nichtselbständig
ausgeübt, steht nicht entgegen, dass er nach den zutreffenden
und zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen
Ausführungen der Vorinstanz Mitunternehmer i.S. von § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und damit ertragsteuerrechtlich
selbständig tätig gewesen ist.
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Denn bei der Auslegung des Begriffs der
Selbständigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG kommt der
einkommensteuer-, arbeits- oder sozialrechtlichen Behandlung der
Einkünfte oder Einnahmen nur eine indizielle Bedeutung, aber
keine Bindungswirkung für das Umsatzsteuerrecht zu (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730 = SIS 05 24 38,
unter II. a., m.w.N.; in BFHE 226, 415, BStBl II 2009, 873 = SIS 09 28 47, unter II.1. c). Das ergibt sich auch daraus, dass der
Begriff der Selbständigkeit ein solcher des
Gemeinschaftsrechts ist (Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG) und solche Begriffe in der Regel einheitlich auszulegen
sind (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 6.3.2008 Rs. C-98/07 - Nordania
Finans und BG Factoring -, Slg. 2008, I-1281 = SIS 08 16 69,
Randnr. 17, m.w.N.). Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung
kann sich aber nicht ohne Weiteres an den Besonderheiten der
Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes über die
Besteuerung der Personengesellschaften orientieren. Auch die
Finanzverwaltung erkennt inzwischen an, dass bei der
umsatzsteuerrechtlichen Entscheidung über die
Selbständigkeit einer Tätigkeit keine Bindung an die
ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht, wenn die Einkünfte
aus dieser Tätigkeit auf Grund der Sonderregelung des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Gewinneinkünften umqualifiziert
werden (vgl. Abschn. 17 Abs. 2 Satz 2 UStR 2008; noch ohne
Einschränkung Abschn. 17 Abs. 2 Satz 2 UStR 2005;
BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 240 = SIS 03 53 63, unter A.1.).
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b) Das FG hat bei seiner Entscheidung, dass
zwischen dem Kläger und der KG ein Verhältnis der
Unterordnung bestand, zutreffend darauf abgestellt, dass der
Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer
nicht als Ausfluss seiner Gesellschafterstellung gemäß
den gesetzlichen Regelungen in §§ 161 Abs. 2 i.V.m.
§ 114 ff. HGB ausgeübt hat, sondern auf der Grundlage
seines Anstellungsvertrages und der Regelungen des
Gesellschaftsvertrages, die von den abdingbaren Vorschriften des
HGB abweichen.
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aa) Zwar enthält weder der
Anstellungsvertrag noch der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung,
die es den Kommanditisten oder dem Verwaltungsrat ausdrücklich
gestattet hätte, dem Kläger Weisungen zu erteilen. Aber
dem Verwaltungsrat standen andere Rechte zu, die ein mindest ebenso
stark ausgeprägtes Unterordnungsverhältnis bewirkt haben
wie eine ausdrücklich vereinbarte Weisungsbefugnis. Denn nach
§ 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages obliegt dem
Verwaltungsrat u.a. die Beratung und Überwachung der
Komplementäre und der übrigen Mitglieder der
Geschäftsleitung. Gemäß § 4 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages kann der Verwaltungsrat einen
Komplementär nach seinem eigenen freien Ermessen jederzeit mit
der Folge abberufen, dass er aus der KG ausscheidet und zur
unverzüglichen Einstellung seiner Tätigkeit verpflichtet
ist. Das bedeutet, dass ein Komplementär, der seine
Entscheidungen nicht im Einklang mit der Beratung durch den
Verwaltungsrat traf, ohne Begründung jederzeit abberufen
werden konnte und sofort seine Tätigkeit einzustellen hatte.
Dies rechtfertigt die Würdigung des FG, der Kläger sei
nach den mit der KG getroffenen Vereinbarungen zwar im
Außenverhältnis als Gesellschafter aufgetreten, im
Innenverhältnis aber wie ein Angestellter gegenüber den
die KG beherrschenden Personen gebunden gewesen.
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bb) Dass bei der Entscheidung, ob eine
Tätigkeit selbständig ausgeübt wird oder ob ein
Unterordnungsverhältnis besteht, maßgebend auf das
Innenverhältnis zwischen den Beteiligten abzustellen ist,
entspricht nicht nur der Rechtsprechung des BFH (vgl. bereits
BFH-Urteile vom 27.7.1972 V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972,
810 = SIS 72 04 68, und sinngemäß in BFHE 209, 162,
BStBl II 2005, 730 = SIS 05 24 38; in BFHE 221, 517, BStBl II 2008,
912 = SIS 08 33 08), sondern auch der Auffassung der
Finanzverwaltung in Abschn. 17 Abs. 1 Satz 2 UStR 2008. Soweit
Letztere abweichend von diesem Grundsatz in Abschn. 17 Abs. 2 Satz
3 UStR 2005/2008 die Auffassung vertritt, dass auch ein
gesellschaftsvertraglich vereinbartes Weisungsrecht der
Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter nicht zu
einer Weisungsgebundenheit i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG
führen kann, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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Zwar darf die Vertretungsmacht des
Komplementärs (§§ 161 Abs. 2, 125 ff. HGB) im
Interesse des Gläubigerschutzes nicht beschränkt werden.
Gleiches gilt aber für die Vertretungsmacht eines
Geschäftsführers einer GmbH (vgl. §§ 35, 37
Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung). Für den
geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH hat
der EuGH - wie bereits oben unter II.1. b ausgeführt -
entschieden, er könne seine
Geschäftsführertätigkeit je nach den vertraglichen
Verhältnissen des Einzelfalles nichtselbständig
ausüben. Es sind keine einleuchtenden Gründe dafür
zu erkennen, weshalb dies bei einem geschäftsführenden
Komplementär einer KG anders sein soll.
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Der Hinweis des FA auf das BFH-Urteil vom
16.12.1992 II R 57/89 (BFHE 169, 524, BStBl II 1993, 270 = SIS 93 08 03) rechtfertigt kein anderes Ergebnis, sondern bestätigt
die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanz. Der BFH hat in
diesem Urteil zu den Rentenansprüchen eines sog.
„angestellten Komplementärs“ entschieden,
dass er nichtselbständig tätig war, da ungeachtet seiner
formalrechtlichen Stellung als Mitunternehmer und seiner
Gesellschafterstellung im Außenverhältnis darauf
abzustellen ist, welche Stellung er im Innenverhältnis gehabt
hat. Er hat es angesichts der Verpflichtung zur
verfassungskonformen Auslegung für entscheidend gehalten, dass
der Kläger gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden
Kommanditisten wie ein Angestellter gebunden gewesen ist und damit
seine Stellung im Innenverhältnis der eines Angestellten
entsprochen hat (vgl. unter 1. d der Gründe).
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cc) Die vom FA angeführten Urteile des
BFH in BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810 = SIS 72 04 68 und des FG
Hamburg vom 25.7.2006 3 K 66/06 (EFG 2007, 454 = SIS 07 08 23)
betreffen die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern und damit
Sachverhalte, die mit denen des Streitfalles nicht vergleichbar
sind.
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