Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Fester freier Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt, Sozialversicherungsbeitrag, USt

Fester freier Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt, Sozialversicherungsbeitrag, USt: 1. Unternehmer sind nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG selbständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig. - 2. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge können kein Entgelt i.S. von § 10 UStG sein. - Urt.; BFH 25.6.2009, V R 37/08; SIS 09 28 47

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 25.06.2009, V R 37/08
    BStBl 2009 II S. 873
    LEXinform 5008832

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 5.10.2009
    S.M. in BFH/PR 11/2009 S. 435
    erl in StuB 24/2009 S. 931
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
[UStG 1993] § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 10
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 20.6.2023, SIS 23 16 01, Zurechnung von Prostitutionsumsätzen: 1. Für die Zurechnung von in einem Bordell erbrachten Prostitutions...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 25.5.2023, SIS 24 00 19, Übernahme der vom Verpächter von Energienetzen geschuldeten, vom Pächter übernommenen Konzessionsabgaben ...
  • BGH 5.5.2022, SIS 22 13 63, Unternehmer bei Umsätzen im Bordellbetrieb: 1. Hinsichtlich der von den Prostituierten erbrachten Prostit...
  • BFH 27.2.2020, SIS 20 12 99, Integrationsprojekt als Zweckbetrieb: Beschäftigte der Werkstatt für behinderte Menschen (§ 136 SGB IX a....
  • FG Berlin-Brandenburg 13.1.2020, SIS 19 21 22, Aussetzung der Vollziehung eines nicht mit einem Leistungsgebot versehenen Haftungsbescheids: 1. Auch ein...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 11.11.2015, SIS 16 07 45, Unternehmereigenschaft ausländischer Pflegekräfte: 1. Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die ei...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.10.2015, SIS 16 08 49, Einbindung eines Künstlers in die Betreuung von Gefangenen im Rahmen der sozialtherapeutischen Anstalt ei...
  • Niedersächsisches FG 25.6.2015, SIS 15 29 59, Unternehmereigenschaft einer Gutachterin im medizinischen Dienst: 1. Zum Begriff des Unternehmers gemäß §...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Berlin-Brandenburg 30.7.2014, SIS 15 06 66, Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag nicht umsatzsteuerbefreit...
  • FG München 28.5.2014, SIS 14 23 75, Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt ein Verhältnis der ...
  • FG Hamburg 4.3.2014, SIS 14 15 11, Abgabenordnung, Lohnsteuer, Ermessensfehler bei Haftungsinanspruchnahme trotz unzureichender Sachverhalts...
  • FG Hamburg 26.11.2013, SIS 14 06 16, Grunderwerbsteuer, Definition des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6 a GrEStG: Herrschendes Unternehm...
  • FG Hamburg 2.8.2013, SIS 13 29 46, Keine Umsatzsteuerpflicht einer programmgestaltenden Mitarbeiterin einer öffentlich-rechtlichen Rundfunka...
  • Niedersächsisches FG 23.1.2013, SIS 13 13 49, Rechtsfehlerkompensation bei Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung, Abgrenzung zwischen selbststän...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 19 08, Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Rechtsfehler: 1. Eine Zulassung der Revision wegen fehlerha...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 10.11.2011, SIS 12 04 01, Unternehmerstellung von Vorstandsmitgliedern und Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit: 1. Die vom ...
  • FG Hamburg 16.6.2011, SIS 11 32 30, Nachhilfeunterricht kann auch ohne Bescheinigung der Landesbehörde umsatzsteuerfrei erteilt werden: 1. Di...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.1.2011, SIS 11 17 29, Umsatzsteuerbarkeit und -steuerpflicht der Dozententätigkeit im Besucherdienst des Deutschen Bundestages ...
  • OFD Niedersachsen 8.12.2010, SIS 11 09 46, Einführung eines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Eine ausführliche Verwaltungsanweisung erläutert die Ne...
  • FG Berlin-Brandenburg 25.11.2010, SIS 12 22 80, Selbstständigkeit der Tätigkeit eines ehemaligen Ministeriumsangestellten nach Eintritt in den Ruhestand ...
  • BFH 20.10.2010, SIS 11 06 68, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Abgrenzung selbständiger von nichtselbständiger Tätigkeit: 1. Die Fr...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • BFH 19.5.2010, SIS 10 31 07, Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind kein umsatzsteuerrechtliches Entgelt:...
  • BFH 14.4.2010, SIS 10 26 99, Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG: Ein geschäftsführender Komplementär...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 23.9.2009, SIS 09 37 64, Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke: Hat eine natürlich...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Journalist und war in den Streitjahren 1995 bis 1997 als „fester freier Mitarbeiter“ bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt tätig. Der Kläger schuldete der Rundfunkanstalt seine Arbeitskraft und unterstand dabei der jeweiligen Redaktionsleitung der Rundfunkanstalt. Die Rundfunkanstalt war verpflichtet, eine mindestens 14 Arbeitstage umfassende monatliche Beschäftigung sicherzustellen und zu vergüten. Anders als ein Arbeitnehmer konnte der Kläger dieses Beschäftigungsangebot ablehnen oder stattdessen auch weiter gehende Beiträge produzieren. Die Rundfunkanstalt zahlte für die Tätigkeit des Klägers Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschüsse zur eigenen privaten Vorsorge (Lebensversicherung) und gewährte Bildungsurlaub.

 

Für die Tätigkeit des Klägers entrichtete die Rundfunkanstalt in den Streitjahren Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 14.8.2008 teilte die AOK dem Kläger mit, dass die Rundfunkanstalt als „Arbeitgeber ... Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung“ abführt. Aus einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.8.2006 ergab sich, dass für den Kläger in den Streitjahren „Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gemeldet“ wurden.

 

Der Kläger gab für die Streitjahre Umsatzsteuererklärungen ab, nach denen er dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Journalist bei der Rundfunkanstalt erbrachte.

 

Im Anschluss an eine bei der Rundfunkanstalt durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) aufgrund einer Kontrollmitteilung davon aus, dass es sich bei den Zahlungen der Rundfunkanstalt zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung um ein zusätzliches Entgelt für die unternehmerischen Leistungen des Klägers handele und änderte die Umsatzsteuerjahresbescheide 1995 bis 1997 entsprechend.

 

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass die von der Rundfunkanstalt entrichteten Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ebenso wie Zahlungen an Pensionskassen für freie Mitarbeiter nach § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) zum Entgelt für die durch den Kläger erbrachten Leistungen gehören. Auch wenn die Arbeitgeberanteile aufgrund einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gezahlt würden, habe diese Verpflichtung ihren Rechtsgrund letztlich in der zwischen Kläger und Rundfunkanstalt bestehenden Leistungsbeziehung. Die Leistung des Klägers habe die Arbeitgeberanteile als Aufwand ausgelöst. Das sozialversicherungsrechtliche Umlageverfahren stehe dem nicht entgegen, da der Kläger aufgrund des Arbeitgeberanteils Anwartschaften auf eigene Sozialversicherungsleistungen erwerbe.

 

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Die streitigen Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung seien anders zu behandeln als Zahlungen an Pensionskassen.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 vom 7. und 18.1.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.1.2005 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer 1995 um 773,01 DM (395,23 EUR), die Umsatzsteuer 1996 um 759,77 DM (388,46 EUR) und die Umsatzsteuer 1997 um 805,48 DM (411,84 EUR) vermindert wird.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt anzusehen, da sie aufgrund der zwischen dem Kläger und der Rundfunkanstalt bestehenden Leistungsbeziehung gezahlt würden.

 

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen zur Unternehmerstellung des Klägers und zu dessen Beitragspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung getroffen.

 

1. Ob eine entgeltliche Leistung durch einen Unternehmer erbracht wird, richtet sich nach § 2 UStG.

 

a) Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

 

Diese Vorschriften beruhen gemeinschaftsrechtlich auf Art. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG schließt der in Abs. 1 verwendete Begriff „selbständig“ Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

 

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteil vom 10.3.2005 V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730 = SIS 05 24 38, unter II. a). Selbständigkeit in der Organisation und bei der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sprechen für persönliche Selbständigkeit, Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs, Ausführung von einfachen Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsgebunden sind, sprechen gegen die Selbständigkeit der Tätigkeit (BFH-Urteil vom 30.5.1996 V R 2/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493 = SIS 96 20 31).

 

Besondere Bedeutung kommt dem Handeln auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung und dem Unternehmerrisiko (Vergütungsrisiko) zu. Wird eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies für Selbständigkeit; ist der Steuerpflichtige von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt, spricht dies gegen Selbständigkeit (BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730 = SIS 05 24 38, unter II. a).

 

Dies entspricht dem Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn ein festes Monatsgehalt und ein jährliches Urlaubsgeld gezahlt werden, von dem Gehalt weiter Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden, und wenn nicht für eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung gehandelt wird (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18.10.2007 Rs. C-355/06, van der Steen, Slg. 2007, I-8863, BFH/NV Beilage 2008, 48 = SIS 08 00 36 Rdnrn. 22 f.).

 

c) Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatz-, die Einkommen- und die Gewerbesteuer grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (vgl. § 1 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - ). Dabei kommt der sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtlichen Beurteilung zwar indizielle Bedeutung zu. Eine rechtliche Bindung besteht dabei aber weder an die sozial- und arbeitsrechtliche noch an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung (BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730 = SIS 05 24 38, unter II. a). Die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig oder nicht selbständig ausgeübt wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730 = SIS 05 24 38; BFH-Beschluss vom 19.2.2008 XI B 205/07, BFH/NV 2008, 1210 = SIS 08 25 32). Die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, sind gegeneinander abzuwägen (BFH-Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379 = SIS 04 10 22, und BFH-Urteil vom 29.6.2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 = SIS 00 11 36). Es ist Sache des FG, die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Umstände im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

 

2. Das FG hat die Unternehmerstellung des Klägers nach § 2 UStG bejaht, ohne hierzu nähere Feststellungen zu treffen, und ist zugleich allein aufgrund einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung und einer Auskunft der AOK davon ausgegangen, dass der Kläger der gesetzlichen Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung unterlag. In den Streitjahren waren aber „Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer)“ nach § 168 des in den Streitjahren geltenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zur Arbeitslosenversicherung und „Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - beitragspflichtig.

 

Unternehmerstellung und Beitragspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung schließen sich im Regelfall aus (vgl. auch § 1 Abs. 3 LStDV). Während die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG eine selbständige Tätigkeit voraussetzt, sind unselbständig tätige Arbeiter und Angestellte zur Arbeitslosenversicherung und Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder in ihrer Berufsausbildung beschäftigt und damit gleichfalls unselbständig tätig sind, zur Rentenversicherung beitragspflichtig. Auch wenn keine Bindung an die sozial- und arbeitsrechtliche Beurteilung besteht (BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730 = SIS 05 24 38, unter II. a, und BFH-Beschlüsse vom 28.2.2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957 = SIS 02 69 64; vom 9.1.2004 V B 140/03, BFH/NV 2004, 543 = SIS 04 11 70; vom 17.2.2006 V B 103/05, BFH/NV 2006, 1361 = SIS 06 26 59), muss das FG feststellen, aufgrund welcher Umstände im Einzelnen ein Unternehmer sozialversicherungspflichtig sein kann. Dabei sind Entscheidungen der zuständigen Sozialversicherungsträger über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 6.6.2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34 = SIS 03 02 16, unter 2. a), ohne dass ihnen aber für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung rechtliche Bindungswirkung zukommt.

 

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang ist festzustellen, ob der Kläger als „fester freier Mitarbeiter“ -Unternehmer und/oder nach dem AFG und dem SGB VI sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

 

a) Sollte das FG bei nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen, dass der Kläger umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer ist, ist die Klage begründet. Dabei kann auch für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen sein, dass sog. „feste freie Mitarbeiter“, die programmgestaltend tätig sind, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Arbeitnehmer sein können (BAG-Urteile vom 22.2.1995 5 AZR 757/93, AfP 1995, 693-695, und vom 11.12.1996 5 AZR 592/95, RzK I 4 a Nr. 88).

 

b) Sollte der Kläger umsatzsteuerrechtlich Unternehmer und zugleich von Gesetzes wegen sozialversicherungspflichtig sein, da die Tätigkeit des Klägers aufgrund spezialgesetzlich bestehender Besonderheiten nicht in beiden Bereichen übereinstimmend zu würdigen wäre, läge kein Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG vor, da die Rundfunkanstalt dann eine eigene Verbindlichkeit getilgt hätte.

 

aa) Die Bemessungsgrundlage für entgeltliche Leistungen ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG. Danach wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen, wobei Entgelt alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Dies beruht auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, wonach Besteuerungsgrundlage alles ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.

 

bb) Nicht zum Entgelt nach § 10 UStG gehören öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungsempfänger aufgrund einer ihn treffenden Verpflichtung schuldet, auch wenn sie durch die bezogene Leistung veranlasst sind. So gehört z.B. die Grunderwerbsteuer bei einer nach § 4 Nr. 9 Buchst. a i.V.m. § 9 UStG umsatzsteuerpflichtigen Grundstückslieferung nicht zum Entgelt. Zwar sind Veräußerer und Erwerber des Grundstücks Schuldner der Grunderwerbsteuer nach § 13 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes. Die den Erwerber treffende Steuerschuld führt umsatzsteuerrechtlich jedoch nicht zur Erhöhung des Entgelts. Dies gilt sowohl für den Teil der Grunderwerbsteuer, den der Erwerber als Gesamtschuldner zu tragen hat (BFH-Urteil vom 10.7.1980 V R 23/77, BFHE 130, 571, BStBl II 1980, 620 = SIS 80 03 21) als auch für den Teil der Grunderwerbsteuer, den der Erwerber für den Veräußerer übernimmt (BFH-Urteil vom 20.12.2005 V R 14/04, BFHE 212, 187 = SIS 06 19 87, unter II. 5. b). Dass die Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Erwerber den Grundstückslieferer von seiner Grunderwerbsteuerschuld befreit, ist insoweit ohne Bedeutung.

 

Dementsprechend erhöhen auch andere öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungsempfänger aufgrund einer ihn treffenden Verpflichtung zu entrichten hat (wie nach dem AFG und dem SGB VI für den Arbeitgeber von Gesetzes wegen bestehenden Beitragspflichten) nicht das Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte aufgrund der Beitragszahlung des Arbeitgebers sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche erwirbt.

 

cc) Das FG beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 9.10.2002 V R 73/01 (BFHE 200, 130, BStBl II 2003, 217 = SIS 03 05 89). Zwar gehören danach Beiträge, die eine Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten zahlt, zum Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiter. Bei diesen Beiträgen handelte es sich jedoch nicht um gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, sondern um Zahlungen an eine Pensionskasse, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhten.

 

c) Sollte das FG von einer Unternehmerstellung des Klägers ausgehen und hiermit übereinstimmend keine Sozialversicherungspflicht nach dem AFG und dem SGB VI bestehen, hätte es sich bei den von der Rundfunkanstalt entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen, selbst wenn sie „als Pflichtbeiträge“ gezahlt wurden, nicht um Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Abgabenpflicht gehandelt und deshalb um Aufwendungen für die Leistungen des Klägers nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.