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I. Im September 1991 schlossen die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine
GmbH, und die Beigeladenen einen notariellen Gesellschaftsvertrag
zur Gründung der „G... GmbH Spedition und
Fahrleistungen“ (G GmbH i.Gr.). Geschäftsgegenstand der
G GmbH i.Gr. sollte die Erbringung von Speditions- und
Fuhrleistungen aller Art sein. Die G GmbH i.Gr. übernahm den
Speditions- und Fuhrbetrieb der Klägerin mit allen
Genehmigungen und Konzessionen und trat in deren Aufträge ab
dem 1.9.1991 ein. Die G GmbH i.Gr. wurde noch im September 1991 zur
Eintragung im Handelsregister angemeldet und nahm ihren
Geschäftsbetrieb auf.
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Im Dezember 1992 schloss die Klägerin
mit der G GmbH i.Gr. einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag rückwirkend auf den
1.1.1992.
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Mit notariellem Vertrag vom 11.1.1993
„übertrugen“ die Beigeladenen ihre
„Geschäftsanteile“ an der G GmbH i.Gr. auf die
Klägerin. Mit Vertrag vom 22.1.1993 übertrug die G GmbH
i.Gr. ihren Güternah- und Fernverkehr als Ganzes
einschließlich aller Fahrzeuge, Ersatz- und
Zubehörteile, sämtlicher Kundenbeziehungen und der
Spedition auf eine andere Gesellschaft, die auch die Arbeitnehmer
der G GmbH i.Gr. übernahm. Die G GmbH i.Gr. stellte ihren
operativen Geschäftsbetrieb ein. Danach wurden nur noch
Einkünfte aus der Abwicklung erzielt.
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Im Februar 1993 wies das Amtsgericht (AG)
darauf hin, dass für eine Eintragung der G GmbH i.Gr. in das
Handelsregister eine auf die Gesellschaft ausgestellte Erlaubnis
und Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
erforderlich sei. Im März 1993 stimmte die Industrie- und
Handelskammer L (IHK) der Firma der G GmbH i.Gr. zu, sofern die
Firma um den Vornamen H ergänzt werde. Nachdem das AG mehrfach
die Zurückweisung des Eintragungsantrags aufgrund der
fehlenden Erlaubnis und Genehmigung nach dem GüKG angedroht
hatte, zog die G GmbH i.Gr. ihren Antrag auf Eintragung ins
Handelsregister im November 1995 zurück.
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Die G GmbH i.Gr. erklärte für das
Jahr 1992 einen hohen Verlust; ferner gab sie an, dass zwischen
ihr, der G GmbH i.Gr., und der Klägerin ab 1.1.1992 ein
Organschaftsverhältnis bestehe. Das Finanzamt (FA) A
erließ erklärungsgemäß
Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre (1991 bis
1993) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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Im Rahmen einer Außenprüfung
vertraten die Betriebsprüfer die Auffassung, die G GmbH i.Gr.
sei eine Personengesellschaft; daher sei das
Organschaftsverhältnis nicht anzuerkennen.
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Daraufhin wurde im Juni 1998 das
Eintragungsverfahren für die GmbH i.Gr. wieder aufgenommen. In
diesem Zusammenhang änderte die Klägerin den
Geschäftsgegenstand in „gewerbsmäßige
Übernahme von Güterversendungen durch
Frachtführer“ und ergänzte die Firma wie von der
IHK angeregt. Im August 1998 wurde diese Gesellschaft (HG GmbH) in
das Handelsregister eingetragen.
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Die Betriebsprüfer waren weiterhin der
Auffassung, die G GmbH i.Gr. sei eine Personengesellschaft.
Dementsprechend hob das FA A die ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide auf und stellte die Einkünfte
der G GmbH i.Gr. für die Streitjahre gesondert und einheitlich
fest. Dabei erfasste das FA A im Feststellungsbescheid für
1993 nur den Zeitraum vom 1.1.1993 bis 11.1.1993 (bis zum
Ausscheiden der Beigeladenen aus der G GmbH i.Gr.).
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Der Einspruch und die Klage gegen die
Feststellungsbescheide, die im Einspruchsverfahren wegen hier nicht
streitiger Gesichtspunkte geändert worden waren, blieben
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) hat zur
Begründung seines in EFG 2007, 32 = SIS 06 39 78
veröffentlichten Urteils ausgeführt, die Vorgesellschaft
(G GmbH i.Gr.) sei nicht aufgrund der Eintragung im Jahr 1998
körperschaftsteuerpflichtig, weil die HG GmbH und die G GmbH
i.Gr. kein einheitliches Gebilde seien. Darüber hinaus sei die
G GmbH i.Gr. zwar bis zur Veräußerung des
Geschäftsbetriebs eine echte Vorgesellschaft gewesen. Jedoch
sei auch eine echte Vorgesellschaft steuerrechtlich als
Personengesellschaft anzusehen, wenn sie scheitere und nicht in das
Handelsregister eingetragen werde oder wie im Streitfall nicht mit
der eingetragenen Gesellschaft identisch sei.
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Im Revisionsverfahren ist durch die
Bündelung der Aufgaben mehrerer Finanzämter das FA B
Beklagter und Revisionsbeklagter geworden.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil,
die Einspruchsentscheidung vom 9.12.2003 und die
Feststellungsbescheide für 1991 bis 1993 aufzuheben.
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Das FA B beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die G GmbH i.Gr. war in den Streitjahren nicht
körperschaftsteuerpflichtig; die Einkünfte waren vielmehr
nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO)
gesondert und einheitlich festzustellen.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1991 (KStG 1991) sind
inländische Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH,
bergrechtliche Gewerkschaften) unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig.
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a) Gesellschaftsrechtlich wird zwischen der
GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen
GmbH unterschieden. Die Vorgesellschaft ist die durch Abschluss des
notariellen Gesellschaftsvertrags errichtete und noch nicht in das
Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft. Zwischen der
GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen
GmbH besteht grundsätzlich Identität. Steuerrechtlich
wird die GmbH-Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt,
sofern sie später als GmbH in das Handelsregister eingetragen
wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.10.1992 I R 17/92,
BFHE 169, 343, BStBl II 1993, 352 = SIS 93 04 25, unter II.2.a der
Gründe, m.w.N.).
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b) Im Ergebnis zu Recht hat das FG
entschieden, dass die G GmbH i.Gr. nicht mit der im Jahr 1998
eingetragenen Gesellschaft HG GmbH identisch war. Denn vorliegend
ist die G GmbH i.Gr. mit Aufgabe der Eintragungsabsicht - ohne
Liquidation - erloschen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) erlischt eine
Einmann-Gründungsgesellschaft, wenn der Gründer die
Eintragungsabsicht endgültig aufgibt. Da mit der Aufgabe der
Eintragungsabsicht der Gründungszweck entfalle, bestehe
grundsätzlich kein Anlass mehr, bei der
Einmann-Gründungsgesellschaft die Vermögenstrennung
zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen des
Gründers aufrechtzuerhalten (BGH-Urteil vom 25.1.1999 II ZR
383/96, DStR 1999, 943, unter III. der Gründe). Dieser
Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
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bb) Vorliegend bestand die G GmbH i.Gr.
zunächst als durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag
gegründete Vorgesellschaft aus mehreren Personen. Mit Austritt
der Beigeladenen aus der Vorgesellschaft im Januar 1993 entstand
jedoch eine Einmann-Vorgesellschaft.
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Die Eintragungsabsicht endete nach der
tatsächlichen Würdigung des FG mit der Übertragung
des Geschäftsbetriebs auf eine andere Gesellschaft im Januar
1993. Diese Würdigung ist für den Senat bindend, weil sie
möglich ist und weder gegen Denkgesetze noch
Erfahrungssätze verstößt. Soweit die Klägerin
vom FG nicht festgestellte Umstände heranzieht und daraus
ableitet, die Eintragungsabsicht habe länger bestanden, kann
dies vom Senat im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt
werden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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cc) Vor der Eintragung der HG GmbH in das
Handelsregister im Jahr 1998 war die G GmbH i.Gr. daher bereits
erloschen, so dass sie nicht mit der eingetragenen Gesellschaft
identisch sein konnte.
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2. Eine Vorgesellschaft, die später nicht
als GmbH eingetragen wird, ist nicht
körperschaftsteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 6.5.1952 I 8/52 U,
BFHE 56, 446, BStBl III 1952, 172 = SIS 52 00 95; Abschn. 2 Abs. 4
Sätze 3 und 8 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1990;
Graffe in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG,
§ 1 KStG Rz 110; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 1 Rz 35;
Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, Freiburg 1978 ff., §
1 KStG Rz 96; Hüttemann, Festschrift für Franz
Wassermeyer, 27, 31-35, 41; a.A. Streck/Streck, KStG, 7. Aufl.,
§ 1 Rz 20; Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 183;
Crezelius, Festschrift für Franz Wassermeyer, 15, 25;
Müller, Anm. EFG 2003, 1332).
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a) Der Begriff der Kapitalgesellschaft ist
für den Bereich des Körperschaftsteuerrechts in § 1
Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 abschließend bestimmt und einer
erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Die Vorschrift des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 knüpft die Steuerpflicht
für Kapitalgesellschaften an ihre Rechtsform. Entscheidend
für die Einordnung eines Rechtsgebildes in die Gruppe der
Kapitalgesellschaften des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 ist
allein, ob es die zivilrechtliche Rechtsform einer AG, einer KGaA,
einer GmbH oder einer anderen der dort aufgeführten
Kapitalgesellschaften hat. Fehlt einer Personenvereinigung die
zivilrechtliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, dann besteht
auch keine Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr.
1 KStG 1991 (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.I.3.a der Gründe).
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aa) Demnach ist die Vorgesellschaft nicht
körperschaftsteuerpflichtig, weil sie in § 1 Abs. 1 Nr. 1
KStG 1991 nicht genannt ist. Die (eventuelle) zivilrechtliche
Einordnung einer Gesellschaft als Kapitalgesellschaft vermag die
Körperschaftsteuerpflicht nicht zu begründen; vielmehr
ist das Zivilrecht lediglich dafür maßgeblich, ob eine
der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 genannten Gesellschaften
vorliegt.
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bb) Darüber hinaus setzt § 1 Abs. 1
Nr. 1 KStG 1991 die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft voraus
(BFH-Urteil vom 23.6.1992 IX R 182/87, BFHE 168, 285, BStBl II
1992, 972 = SIS 92 20 52, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).
Zwar ist jedenfalls die aus mehreren Gründern bestehende
Vorgesellschaft die notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung
entstehenden juristischen Person und ein bereits
eigenständiges, von ihren Gründern und Gesellschaftern
verschiedenes körperschaftlich strukturiertes
„Rechtsgebilde“ mit eigenen Rechten und
Pflichten (BGH-Beschluss vom 16.3.1992 II ZB 17/91, BGHZ 117, 323,
unter III.1.a der Gründe, m.w.N.; BGH-Urteil vom 28.11.1997 V
ZR 178/96, DB 1998, 302, unter II.1.a aa der Gründe, m.w.N.).
Sie ist aber keine - umfassend rechtsfähige - juristische
Person, weil erst mit der Eintragung die GmbH als juristische
Person entsteht (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Die Vorgesellschaft
ist „die durch Eintragung zur Rechtsfähigkeit
gelangende Kapitalgesellschaft“ (BGH-Beschluss in BGHZ
117, 323, zu einer AG-Vorgesellschaft).
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cc) Dem entspricht, dass die Vorgesellschaft
auch Elemente einer Personengesellschaft aufweist. Die Haftung der
Gründer einer Vorgesellschaft ist für eine
Kapitalgesellschaft untypisch: Das Zivilrecht unterscheidet dabei
zwischen einer echten und einer unechten Vorgesellschaft.
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(1) Unter einer echten Vorgesellschaft
versteht man eine Vorgesellschaft, die scheitert, nicht in das
Handelsregister eingetragen wird, die aber ihre werbende
Tätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht sofort aufgibt.
Die Gründer einer derartigen Vorgesellschaft haften
grundsätzlich nur im Innenverhältnis gegenüber der
Vorgesellschaft anteilig, aber unbeschränkt (sog.
Verlustdeckungshaftung; BFH-Urteil vom 7.4.1998 VII R 82/97, BFHE
185, 356, BStBl II 1998, 531 = SIS 98 15 69, unter II.2. und II.3.b
der Gründe, m.w.N.; BGH-Urteil vom 4.11.2002 II ZR 204/00,
BGHZ 152, 290 = SIS 03 07 16, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Innenhaftung der Gesellschafter ist
dann geboten, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist oder
wenn weitere Gläubiger nicht vorhanden sind, d.h. in
Fällen, in denen eine Inanspruchnahme der Vorgesellschaft
offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Gleiches gilt
für die Einmann-Vorgesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 185, 356,
BStBl II 1998, 531 = SIS 98 15 69, unter II.2.b der Gründe,
m.w.N.).
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(2) Haben demgegenüber die Gründer
von Anfang an keine Eintragungsabsicht oder setzen sie ihre
werbende Tätigkeit nach Wegfall der Eintragungsabsicht fort
(sog. unechte Vorgesellschaft), so haften die Gesellschafter von
Anfang an wie bei einer Personengesellschaft gegenüber den
Gläubigern gesamtschuldnerisch (BFH-Urteil in BFHE 185, 356,
BStBl II 1998, 531 = SIS 98 15 69, unter II.2. und II.3.b der
Gründe, m.w.N.; BGH-Urteil in BGHZ 152, 290 = SIS 03 07 16,
unter II.1. der Gründe, m.w.N.).
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(3) Letztlich haben deshalb die Gründer
einer Vorgesellschaft in allen Fällen ein unbeschränktes
wirtschaftliches Risiko zu tragen. Dies ist aber für eine
Kapitalgesellschaft untypisch.
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b) Die Vorgesellschaft fällt auch nicht
unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 3 KStG 1991.
Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen des privaten Rechts sind nach § 1 Abs. 1
Nr. 5 KStG 1991 körperschaftsteuerpflichtig. Hierauf bezieht
sich § 3 Abs. 1 KStG 1991, wonach u.a. nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn
ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) unmittelbar bei einem anderen
Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Zweck dieser Vorschrift ist
es, das in bestimmten Personenvereinigungen und
Vermögensmassen erzielte Einkommen jeweils einmal entweder bei
dem Rechtsgebilde selbst oder bei den dahinter stehenden Personen
der originären Besteuerung zu unterwerfen (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 =
SIS 84 21 08, unter C.II.3.b der Gründe).
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Die Gründer einer Vorgesellschaft sind
regelmäßig Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG. Das Einkommen der Vorgesellschaft wird unmittelbar
durch die Gründer versteuert.
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c) Diesem Ergebnis entspricht, dass nach der
bisherigen BFH-Rechtsprechung die Einkünfte einer
Vorgesellschaft als körperschaftsteuerpflichtig angesehen
werden, wenn die Eintragung nachfolgt, weil die Vorgesellschaft mit
der Eintragung in der GmbH aufgeht (vgl. Nachweis unter II.1.a der
Gründe).
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d) Anders als die Klägerin meint, steht
dieser Lösung nicht das Urteil des II. Senats des BFH vom
17.10.2001 II R 43/99 (BFHE 197, 304, BStBl II 2002, 210 = SIS 02 04 03) entgegen. Nach dieser Entscheidung findet bei der
Auflösung einer Einmann-Vorgesellschaft ein
Rechtsträgerwechsel i.S. des § 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1983 statt. Demgegenüber kommt es
bei der Frage der Körperschaftsteuerpflicht auf die oben
dargestellten Grundsätze an. Aus diesem Grund ist im
Streitfall zudem ohne Bedeutung, dass der VII. Senat des BFH
für die steuerrechtliche Haftung zwischen einer echten und
unechten Vorgesellschaft unterscheidet (BFH-Urteil in BFHE 185,
356, BStBl II 1998, 531 = SIS 98 15 69).
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e) Schließlich widerspricht das Ergebnis
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der
Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung. Die Klägerin
ist der Auffassung, dieser Grundsatz sei verletzt, wenn die
steuerrechtlichen Folgen der wirtschaftlichen Betätigung von
einem zukünftigen Ereignis, nämlich der Eintragung
abhingen. Im Bereich des Abgabenwesens fordert der Grundsatz der
Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, dass
steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein
müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende
Steuerlast vorausberechnen kann (BFH-Beschluss vom 16.6.2005 VII R
10/03, BFH/NV 2005, 1876 = SIS 05 41 35, m.w.N.). Vorliegend sind
die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerpflicht der
Vorgesellschaft, nämlich deren Eintragung, hinreichend
bestimmt. Dass die Erfüllung dieser Voraussetzung von einem
zukünftigen Ereignis abhängt, ist demgegenüber ohne
Bedeutung. Dies verdeutlicht schon die Vorschrift des § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, welche die verfahrensrechtliche Grundlage
für die Berücksichtigung eines nach einem Steuergesetz
maßgeblichen, später eintretenden Ereignisses ist.
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist die Rechtssache auch nicht deswegen an das FG
zurückzuverweisen, weil dieses keine Feststellungen zur
Mitunternehmereigenschaft der Gesellschafter getroffen hat. Dieser
Einwand greift schon deswegen nicht durch, weil die betreffenden
Gesellschafter materiell-rechtlich als persönlich haftende
Gesellschafter zu qualifizieren sind und damit die Merkmale des
Mitunternehmers erfüllen (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom
3.2.2010 IV R 26/07 = SIS 10 08 17, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt).
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