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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 34/10 (BFH)
§§: UStG 1993 § 15 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 19, Richtlinie 2006/112/EG Art. 174, Richtlinie 2006/112/EG Art. 175
Schlagwörter Umsatzschlüssel, Vorsteuerabzug, Aufteilungsmaßstab, Aufteilungsmethode, Glücksspiel, Geldspielautomat, Automaten
Rechtsfrage: Geldspielgeräte in Spielhallen: 1. Können bei der Aufteilung von nicht direkt den steuerpflichtigen oder den steuerfreien Umsätzen zurechenbaren Vorsteuern nur solche Aufteilungsverfahren als "sachgerecht" anerkannt werden, die objektiv nachprüfbar mindestens in gleicher Weise wie der Umsatzschlüssel geeignet sind, die beiden "Nutzungsteile" eines gemischt verwendeten Gegenstandes bzw. einer gemischt verwendeten sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 17.8.2001 V R 1/01)? - 2. Setzt dies einen inneren Zusammenhang zwischen den bezogenen Eingangsleistungen und dem Aufteilungskriterium voraus (vgl. Urteile des FG Münster vom 16.2.2010 15 K 5246/06 und des Niedersächsischen FGs vom 24.4.2008 16 K 335/07)? - 3. Ist ein an die Standflächen der eingesetzten Geräte und damit mittelbar an deren Anzahl anknüpfender Aufteilungsmaßstab strukturell geeignet, den notwendigen Bezug zwischen den auf jedes Gerät (bzw. jeden Gerätetyp) entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und den Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät (bzw. Gerätetyp) ausgeführten Umsätzen herzustellen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.2.2009 1 BvL 8/05)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 03.09.2010
Vorinstanz/AZ: 15 K 3175/06 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 37 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.11.2011
Erledigungs-Az: V R 34/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 10 78