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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob im Rahmen einer Verschmelzung ein verbleibender Verlustabzug und
ein vortragsfähiger Gewerbeverlust auf die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) übergegangen
sind.
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Die Klägerin, eine GmbH, stellt
Verpackungsmittel her. Ihre Anteile wurden bis 1997 (Streitjahr)
von der B-GmbH gehalten. Die B-GmbH war eine Holdinggesellschaft,
deren Zweck das Halten der Beteiligung an der Klägerin war.
Ihr alleiniger Gesellschafter war im Streitjahr zunächst B.
Ende 1997 wurde die B-GmbH mit Wirkung zum 30.9.1997 auf die
Klägerin verschmolzen; die Verschmelzung wurde am 12.5.1998 im
Handelsregister eingetragen.
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In ihren Steuererklärungen für
das Streitjahr erklärte die Klägerin einen verbleibenden
Verlustabzug sowie einen vortragsfähigen Gewerbeverlust, die
ihrer Ansicht nach auf dem Übergang von
Verlustabzugsbeträgen der B-GmbH beruhten. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte
diese Verlustbeträge in (geänderten) Steuerbescheiden
nicht. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG)
abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2008 12 K
7465/01 B); sein Urteil ist in EFG 2009, 619 = SIS 09 07 71
abgedruckt.
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Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision
rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts und
Verfahrensmängel. Sie beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide
dahin zu ändern, dass der verbleibende Verlustabzug zum
31.12.1997 auf 15.997.601 DM und der vortragsfähige
Gewerbeverlust auf den 31.12.1997 auf 13.556.354 DM festgestellt
werden. In der ersten Instanz hatte die Klägerin hinsichtlich
des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (nur) die Feststellung
eines Betrags von 13.356.354 DM beantragt; dies ist ihrem Vortrag
nach auf einen technischen Fehler ihrer damaligen
Prozessbevollmächtigten zurückzuführen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet, soweit es
um die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes geht.
Insoweit wird gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) das Urteil des FG aufgehoben und die
Sache an das FG zurückverwiesen. Hinsichtlich der Feststellung
des verbleibenden Verlustabzugs ist die Revision unbegründet
und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des
Umwandlungssteuergesetzes 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung
der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590,
BStBl I 1997, 928) - UmwStG 1995 n.F. - tritt im Fall einer
Verschmelzung die übernehmende Körperschaft
bezüglich verschiedener - im Gesetz aufgezählter -
steuerlicher Merkmale in die Rechtsstellung der übertragenden
Körperschaft ein. Dasselbe gilt gemäß § 12
Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. für einen verbleibenden
Verlustabzug i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass der Betrieb
oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, in einem nach
dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse
vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren
fortgeführt wird. Diese Regelung ist nicht aus
verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar; die
Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Art. 3
Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008 2 BvL
12/01, BVerfGE 120, 56 = SIS 08 16 84) gelten für die
seinerzeit vorgenommenen weiteren Änderungen des UmwStG 1995
in gleicher Weise (ebenso schon Senatsurteil vom 29.4.2008 I R
103/01, BFHE 221, 121, BStBl II 2008, 723 = SIS 08 25 76 zu §
4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 n.F.). Daher greift § 12 Abs. 3
Satz 2 UmwStG 1995 n.F. im Streitfall ein.
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2. Vor diesem Hintergrund hängt der
Eintritt der Klägerin in den verbleibenden Verlustabzug der
B-GmbH davon ab, ob der Betrieb der B-GmbH im Anschluss an deren
Verschmelzung auf die Klägerin i.S. des § 12 Abs. 3 Satz
2 UmwStG 1995 n.F. „fortgeführt“ worden
ist. Diese Frage hat das FG zu Recht verneint.
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a) Das FG hat zutreffend angenommen, dass der
Betrieb der B-GmbH nicht von der Klägerin selbst
fortgeführt worden ist. Nach seinen Feststellungen bestand die
betriebliche Tätigkeit der B-GmbH darin, im Interesse ihrer
Gesellschafter die Beteiligung an der Klägerin zu halten und
zu verwalten. Gegenstand ihres Betriebs war mithin eine
Vermögensverwaltung, wobei sie im Verhältnis zur
Klägerin auf der Gesellschafterebene tätig wurde. Diese
mit einer Kontrollfunktion verbundene vermögensverwaltende
Tätigkeit ist im Anschluss an die Verschmelzung nicht durch
die Klägerin fortgeführt worden; die Klägerin hat
vielmehr weiterhin nur das von ihr geführte
Produktionsunternehmen betrieben. Sie hat insbesondere nicht - wie
zuvor die B-GmbH - eine Beteiligung gehalten und als externes
Unternehmen auf die Geschäftstätigkeit der
Beteiligungsgesellschaft eingewirkt. Der demnach bestehende
strukturelle Unterschied der verschiedenen betrieblichen
Tätigkeiten schließt es aus, die der Verschmelzung
nachfolgende Tätigkeit der Klägerin als
„Fortführung“ des ehemaligen Betriebs der
B-GmbH anzusehen.
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Aus ähnlichen Erwägungen heraus wird
im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass im Anschluss an die
Verschmelzung einer Holdinggesellschaft auf ihre einzige
Tochtergesellschaft der Betrieb „Halten der
Beteiligung“ von der Übernehmerin nicht i.S. des
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. fortgeführt werden
könne (z.B. Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die
Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG vor SEStEG Rz 92;
Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG
Rz 635.1; a.A. wohl Rödder, FR 1999, 1, 13). Dem
schließt sich der Senat im Grundsatz an. Ob in bestimmten
Fällen eine abweichende Beurteilung veranlasst ist (vgl. dazu
z.B. Wochinger, FR 1999, 1, 13), muss im Streitfall nicht
erörtert werden. Im Ergebnis ist jedenfalls unter den vom FG
festgestellten Umständen nicht anzunehmen, dass die
Klägerin den Betrieb der B-GmbH fortgeführt habe.
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b) Ebenso lässt sich eine
Betriebsfortführung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
1995 n.F. nicht daraus ableiten, dass im Zuge der Verschmelzung die
B-GmbH in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Klägerin
von B abgelöst worden ist. Die Revision weist zwar zu Recht
darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein
Übergang des Verlustabzugs nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
1995 n.F. auch dann in Betracht kommt, wenn der Betrieb des
verschmolzenen Rechtsträgers von einem nicht an der
Verschmelzung beteiligten Unternehmen fortgeführt wird
(Senatsurteil vom 27.5.2009 I R 94/08, BFHE 225, 131 = SIS 09 21 87). Dieser Grundsatz greift aber im Streitfall nicht ein.
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In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob
und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Übernahme der
unmittelbaren Gesellschafterstellung durch B als
„Fortführung des Betriebs“ der B-GmbH
angesehen werden könnte. Denn der Übergang des
Verlustabzugs nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F.
hängt jedenfalls davon ab, dass der Verlustbetrieb zu
irgendeinem Zeitpunkt auf das aufnehmende Unternehmen
übergegangen ist. Deshalb ist es zwar unschädlich, wenn
jenes Unternehmen den Betrieb in der Folge veräußert und
der Erwerber ihn sodann bis zum Ende des maßgeblichen
Zeitraums fortführt. Ein Verlustabzug geht aber nicht auf das
aufnehmende Unternehmen über, wenn dieses zu keiner Zeit den
Verlustbetrieb erwirbt, sondern der Verlustbetrieb unmittelbar von
einem anderen Rechtsträger übernommen wird. Anderenfalls
könnte der Verlustabzug ohne den Verlustbetrieb erworben
werden, was nicht mit dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
1995 n.F. vereinbar wäre, einen „Handel“
mit Verlustabzügen zu verhindern (vgl. dazu Senatsurteil in
BFHE 225, 131 = SIS 09 21 87). Bei einer
„Abwärtsverschmelzung“ erwirbt indessen der
bisherige Gesellschafter der Muttergesellschaft die Anteile an der
Tochtergesellschaft unmittelbar und ohne Durchgangserwerb seitens
der Tochtergesellschaft (Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5
UmwG Rz 38; Wassermeyer, Jahrbuch der Fachanwälte für
Steuerrecht - JbFfSt - 1996/1997, S. 381; Widmann, JbFfSt
1996/1997, S. 384; Lutter, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl., § 20
Rz 57, m.w.N.). Daher läge, selbst wenn B den Betrieb der
B-GmbH nach der Verschmelzung fortgesetzt hätte, jedenfalls
kein zwischenzeitlicher Übergang dieses Betriebs auf die
Klägerin vor. Mithin ist ein Übergang des Verlustabzugs
auf die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt
ausgeschlossen.
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c) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen,
dass in der hier vorliegenden Situation der
„Abwärtsverschmelzung“ die stillen Reserven
im Vermögen der bisherigen Muttergesellschaft im Anschluss an
die Verschmelzung bei der aufnehmenden Tochtergesellschaft
steuerverhaftet sind und dass deshalb eine steuerneutrale
Ausgestaltung des Vorgangs nicht zu einem endgültigen Verlust
von Steuersubstrat führt (so aber Rödder/Sedemund, Die
Unternehmensbesteuerung 2009, 435, 436). Denn das Gesetz stellt
nicht auf die Gefährdung des steuerlichen Zugriffs auf stille
Reserven, sondern einerseits auf den Übergang des
Verlustbetriebs auf den übernehmenden Rechtsträger und
andererseits auf die konkrete Fortführung des Verlustbetriebs
ab. Diese Vorgabe kann durch die allgemeine Überlegung, dass
dem Steuergläubiger durch eine
„Abwärtsverschmelzung“ kein
endgültiger Schaden entstehe, nicht in den Hintergrund
gedrängt werden. Auf die weitere Frage, ob tatsächlich in
allen Fällen der
„Abwärtsverschmelzung“ ein systemwidriger
Verlust von Besteuerungssubstrat zuverlässig ausgeschlossen
werden kann, muss angesichts dessen im Streitfall nicht eingegangen
werden.
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d) Schließlich kann der verbleibende
Verlustabzug der B-GmbH nicht allein deshalb bei der Besteuerung
der Klägerin berücksichtigt werden, weil die in Rede
stehende Verschmelzung nach dem unwidersprochenen Vortrag der
Klägerin von wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen
getragen war. Denn auch wenn die in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
1995 n.F. getroffene Regelung auf die Verhinderung eines vom
Gesetzgeber als missbräuchlich angesehenen
„Verlusthandels“ abzielt, folgt daraus nicht,
dass die Anwendung der Vorschrift vom Vorliegen einer konkret
missbräuchlichen Gestaltung abhängt. Vielmehr geht, wenn
die Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995
n.F. nicht erfüllt sind, ein bei der übertragenden
Gesellschaft entstandener Verlustabzug unabhängig vom
wirtschaftlichen Hintergrund der Verschmelzung nicht auf die
Übernehmerin über. Ob dieses Ergebnis unter bestimmten
Voraussetzungen im Billigkeitswege korrigiert werden darf oder
muss, kann im Streitfall dahinstehen, da über
Billigkeitsmaßnahmen im Steuerfestsetzungsverfahren nicht zu
entscheiden ist.
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3. Im Ergebnis ist mithin der verbleibende
Verlustabzug der B-GmbH in dem angefochtenen Bescheid zu Recht
nicht berücksichtigt worden. Anderweitige Rechtsfehler des
Bescheids sind weder von der Revision geltend gemacht worden noch
sonst erkennbar. Das FG hat den Bescheid daher zutreffend
bestätigt, weshalb die Revision gegen sein Urteil insoweit
unbegründet ist.
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4. Im Hinblick auf den Bescheid zur
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes hat die
Revision hingegen Erfolg.
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a) Nach § 19 Abs. 2 UmwStG 1995 in seiner
ursprünglichen Fassung (a.F.) wird im Fall der Verschmelzung
in Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge der
übertragenden Körperschaft i.S. des § 10a des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der maßgebende Gewerbeertrag
der übernehmenden Körperschaft gekürzt (Satz 1);
vorausgesetzt ist, dass die übertragende Körperschaft
ihren Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt hatte (Satz 2).
Diese Vorschrift ist, was den Übergang des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes angeht, im Streitfall
maßgeblich. Sie ist zwar durch das Steuerentlastungsgesetz
(StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I
1999, 304) dahin geändert worden, dass sie nunmehr u.a. auf
die in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. genannten
Voraussetzungen verweist. Die Neufassung ist aber erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden (§ 27 Abs. 4a UmwStG
1995 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) und greift daher im
Streitfall nicht ein.
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b) § 19 Abs. 2 UmwStG 1995 a.F.
entspricht, soweit er den Übergang des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes vom Fehlen einer „Einstellung des
Geschäftsbetriebs“ abhängig macht, der Regelung
in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG in dessen ursprünglicher
Fassung. Diese Regelung stellte zwar ausdrücklich darauf ab,
dass der Geschäftsbetrieb der übertragenden
Körperschaft „im Zeitpunkt der Eintragung des
Vermögensübergangs im Handelsregister“ noch
nicht eingestellt war (vgl. dazu Senatsurteil vom 5.6.2003 I R
38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822 = SIS 03 42 89); eine
dahin gehende zeitliche Klarstellung enthält § 19 Abs. 2
UmwStG 1995 a.F. nicht. Es besteht aber kein Anhaltspunkt
dafür, dass in beiden Zusammenhängen unterschiedliche
zeitliche Bezugspunkte gelten sollen; erst recht ist nicht
erkennbar, welcher andere Zeitpunkt als derjenige der
Registereintragung im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 UmwStG
1995 a.F. maßgeblich sein könnte. Daher ist zu Recht
unstreitig, dass diese Vorschrift ebenfalls darauf abhebt, ob die
übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im
Zeitpunkt jener Eintragung eingestellt hatte (so z.B. Widmann in
Widmann/Mayer, a.a.O., § 19 UmwStG Rz 53, m.w.N.).
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c) Im Streitfall rügt die Revision zu
Recht, dass das FG die hiernach bestehenden Voraussetzungen
für die Berücksichtigung eines von der B-GmbH stammenden
vortragsfähigen Gewerbeverlustes nicht ausreichend
geprüft hat. In seinem Urteil heißt es zwar u.a., der
Betrieb der B-GmbH sei eingestellt worden. Diese Formulierung
stellt aber nach ihrem textlichen Zusammenhang auf den Zustand
„nach der Verschmelzung“ ab, was darauf
hinweist, dass das FG nicht von einer Einstellung des
Geschäftsbetriebs vor dem förmlichen Abschluss der
Verschmelzung ausgegangen ist. Zudem ist nicht erkennbar, aus
welchen Überlegungen heraus der Geschäftsbetrieb der
B-GmbH schon vor der Eintragung der Verschmelzung eingestellt
worden sein könnte. Schließlich nimmt auch das FA
inzwischen erklärtermaßen an, dass § 19 Abs. 2
UmwStG 1995 a.F. einem Übergang des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes der B-GmbH nicht entgegensteht. Daher geht der
Senat davon aus, dass die B-GmbH ihre Tätigkeit bis zur
Registereintragung fortgesetzt hat.
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d) Der hiernach erfolgte Übergang des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes führt dazu, dass sich
der vortragsfähige Gewerbeverlust der Klägerin um den
übergegangenen Betrag erhöht. Welcher vortragsfähige
Gewerbeverlust sich daraus insgesamt ergibt, kann jedoch anhand der
vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend
beurteilt werden.
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So hat das FG insbesondere nicht ermittelt, ob
und ggf. in welcher Höhe der B-GmbH gegenüber ein
vortragsfähiger Gewerbeverlust gesondert festgestellt worden
ist (§ 10a Satz 2 GewStG). Das ist im Streitfall deshalb von
Bedeutung, weil die Feststellung eines auf die Übernehmerin
übergegangenen Verlustes an die Verlustfeststellung
gegenüber der übertragenden Gesellschaft anknüpfen
muss (ebenso zu § 12 UmwStG 1995 Bundesministerium der
Finanzen - BMF -, Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Tz. 12.14; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt,
a.a.O., § 12 UmwStG vor SEStEG Rz 118; Schießl in
Widmann/ Mayer, a.a.O., § 12 UmwStG Rz 557; Buyer,
Änderung der Unternehmensform, 7. Aufl., Rz 3/93; Orth, FR
2005, 963, 967; a.A. Hofmeister, Festschrift Widmann, S. 413, 414).
Vor diesem Hintergrund muss auch die Frage, ob in der hier
vorliegenden Situation der
„Abwärtsverschmelzung“ eine
Buchwertfortführung nach Maßgabe von § 11 Abs. 1
Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 UmwStG 1995
erfolgen kann (dazu einerseits BMF-Schreiben vom 16.12.2003, BStBl
I 2003, 786 = SIS 03 53 65, Tz. 15: Buchwertfortführung nur im
Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme; andererseits Mentel, DStR
1998, Beilage zu Heft 17, S. 23, 25; Rödder, FR 1999, 1, 9;
Dehmer, Umwandlungssteuererlass 1998, Rz 11.24, m.w.N.: § 11
Abs. 1 UmwStG 1995 gestattet Buchwertfortführung unmittelbar),
zunächst im Rahmen der Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes der B-GmbH beantwortet werden.
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e) Die hiernach notwendigen Feststellungen
können im Revisionsverfahren nicht getroffen werden. Deshalb
ist der Rechtsstreit zu diesem Zweck an das FG
zurückzuverweisen.
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f) Im zweiten Rechtsgang wird die
Klägerin Gelegenheit haben, ihr Klageziel neu zu bestimmen.
Sie hatte im ersten Rechtsgang vor dem FG beantragt, den
vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 13.356.354 DM
festzustellen, während sie im Revisionsverfahren den
festzustellenden Betrag mit 13.556.354 DM angegeben hat. Im
Anschluss an eine Zurückverweisung ist der
Revisionskläger indessen nur insoweit an seinen
ursprünglichen Antrag gebunden, als dieser nach den vom
Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelten
Grundsätzen (dazu Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 23.10.1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327 = SIS 90 08 54) zur Teilbestandskraft des angefochtenen Bescheids
geführt hat (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6.
Aufl., § 126 Rz 20). Eine solche Bindung tritt nicht allein
dadurch ein, dass der Kläger das Ziel der Klage durch die
Benennung bestimmter Beträge verdeutlicht (BFH-Urteil vom
12.9.1995 IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16 = SIS 96 05 57). So liegen die Dinge im Streitfall, weshalb die Klägerin
verfahrensrechtlich nicht gehindert ist, im zweiten Rechtsgang die
Feststellung eines höheren als des zunächst angegebenen
vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu beantragen.
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