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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war im Streitjahr (1993)
Alleingesellschafterin der S GmbH (GmbH). Mit dieser GmbH schloss
die Klägerin einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ab, der ab dem 1.1.1993 Geltung haben
sollte. Danach sollte die Klägerin Organträger, die GmbH
Organgesellschaft sein.
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Im Streitjahr erzielte die im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamts W (FA W) ansässige
GmbH einen Gewinn in Höhe von ... DM. In ihrer am 15.5.1996
beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - )
eingegangenen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung erklärte die Klägerin ihre Einkünfte
einschließlich des von der GmbH erzielten Gewinns. Das FA
stellte die Einkünfte der Klägerin zunächst
erklärungsgemäß fest; die Feststellung erfolgte
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung - AO - ). Mit Bescheid vom 10.12.1998 änderte
das FA den Feststellungsbescheid 1993 gemäß § 164
Abs. 2 AO, wobei es weiterhin die Einkünfte der GmbH
berücksichtigte. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der
Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe. Am 20.12.2001
erließ das FA einen weiteren, ebenfalls auf § 164 Abs. 2
AO gestützten Änderungsbescheid, bei dem es die
Einkünfte der GmbH nicht mehr einbezog; der Vorbehalt der
Nachprüfung wurde aufgehoben.
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Zur Begründung ihres (u.a.) hiergegen
gerichteten Einspruchs vom 17.1.2002 führte die Klägerin
aus, wegen der Nichtanerkennung des Gewinnabführungsvertrags
im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis
1997 seien Einsprüche gegen die
Körperschaftsteuerbescheide der GmbH eingelegt worden. Es
werde gebeten, die Ergebnisse jener Einspruchsverfahren abzuwarten
und entsprechend (auch) bei der gesonderten und einheitlichen
Gewinnfeststellung der Klägerin für das Jahr 1993 zu
berücksichtigen.
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Daraufhin teilte das FA der Klägerin
mit, dass die Rechtsfrage der Anerkennung eines
körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses
zwischen der GmbH und der Klägerin geprüft werde. Wie
bereits telefonisch vereinbart, werde das Einspruchsverfahren der
Klägerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zur
Entscheidung im Verfahren der GmbH ruhen gelassen.
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Am 28.7.2004 teilte das FA W dem FA mit,
dass der von der GmbH im Jahr 1993 erzielte Gewinn in Höhe von
... DM der Klägerin als Organträger zuzurechnen sei. Eine
Reaktion des FA erfolgte nicht.
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Mit Schriftsatz vom 18.11.2004 nahm die
Klägerin ihren Einspruch gegen den Feststellungsbescheid 1993
vom 20.12.2001 zurück.
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Am 6.12.2004 bat das FA das FA W um
Übersendung geänderter Mitteilungen. Es wurde ferner um
Mitteilung gebeten, ob und wann der Organträger
gemäß § 174 AO zu den Rechtsbehelfsverfahren der
GmbH hinzugezogen worden sei. Mit Schreiben vom 15.12.2004 teilte
das FA W mit, die geänderten Körperschaftsteuerbescheide
der GmbH datierten vom 30.7.2004. Eine Hinzuziehung
gemäß § 174 AO sei nicht erfolgt, da die
Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO vorlägen und somit
die Änderung auch gegenüber Dritten ohne Einhaltung der
nur für die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO
erforderlichen Voraussetzungen des § 174 Abs. 5 AO
zulässig sei. Am 12.1.2005 unterrichtete das FA die
Klägerin, dass es beabsichtige, die gesonderte und
einheitliche Gewinnfeststellung dahin zu ändern, dass das
Einkommen der Organgesellschaft bei der Klägerin
berücksichtigt werde.
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Auf den Einwand der Klägerin, dass
keine Rechtsgrundlage für eine Änderung ersichtlich sei,
vertrat das FA die Auffassung, es habe das ausdrückliche
Einverständnis der Klägerin bestanden, bei Anerkennung
der körperschaftsteuerlichen Organschaft die Erträge der
GmbH steuerlich bei der Klägerin als Organträger zu
erfassen. Daran sei die Klägerin nach Treu und Glauben
gebunden, so dass die Bescheide gemäß § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO aufgrund vorliegender Zustimmung zu
ändern seien. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass
einer solchen Änderung nicht zugestimmt werde und dass ihre
Einspruchsbegründung auch keine Vorauseinwilligung zur
Änderung enthalte. Aus der Bindung an Treu und Glauben
könne kein Zwang abgeleitet werden, eine
Berichtigungsfeststellung zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu
dulden, für die ohne dessen Einspruch die
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
wären.
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Am 13.5.2005 erließ das FA einen auf
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gestützten
geänderten Feststellungsbescheid 1993, in dem die
Einkünfte der Klägerin erneut einschließlich der
Einkünfte der GmbH festgestellt wurden. Der Einspruch der
Klägerin hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in EFG 2007, 1919 = SIS 07 33 39 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es
beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
das FA den Feststellungsbescheid 1993 vom 20.12.2001 nicht mehr
durch den angefochtenen Änderungsbescheid vom 13.5.2005
ändern durfte.
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1. Die Voraussetzungen für eine
Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
lagen - wie das FG zutreffend erkannt hat - nicht vor.
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Nach dieser Vorschrift darf ein
Steuerbescheid, soweit er - wie im Streitfall - nicht (mehr) unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, zuungunsten des
Steuerpflichtigen nur geändert werden, soweit der
Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach
entsprochen wird.
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a) Das FG hat offengelassen, ob die
Klägerin im Rahmen ihres Einspruchsschreibens vom 17.1.2002
einen Antrag i.S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
gestellt oder eine Zustimmung im Sinne dieser Vorschrift - die
Grenzen zum “Antrag” sind fließend (vgl.
Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, §
172 AO Rz 22) - erteilt hat. Allerdings neigt auch der erkennende
Senat zu der Auffassung, dass es eher ungewöhnlich ist, neben
dem Einspruchsverfahren einen Antrag nach § 172 AO zu stellen,
und dass deshalb in diesem Fall besondere und eindeutige
Umstände gegeben sein müssen, um von der Existenz eines
solchen Antrags ausgehen zu können (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.11.2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745
= SIS 02 67 01). Jedenfalls ist das FG in revisionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass - einen
entsprechenden Antrag bzw. eine Zustimmung unterstellt - die
Klägerin mit Schriftsatz vom 18.11.2004 erklärt hat,
nicht nur ihren Einspruch, sondern auch diesen Antrag
zurücknehmen bzw. die darin erklärte Zustimmung
widerrufen zu wollen. Willenserklärungen sind
grundsätzlich Gegenstand der tatsächlichen Feststellung.
Die Würdigung einer Willenserklärung durch das FG kann
der BFH nur daraufhin überprüfen, ob das FG die
gesetzlichen Auslegungsregeln (z.B. §§ 133, 157 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) beachtet und nicht gegen
Denkgesetze (Gesetze der Logik) und Erfahrungssätze
verstoßen hat (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2002,
745 = SIS 02 67 01, m.w.N.). Ein solcher revisionsrechtlich
beachtlicher Verstoß ist jedoch im Streitfall nicht
ersichtlich und wird auch vom FA nicht vorgetragen.
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b) Das FG ist zu Recht auch davon ausgegangen,
dass die Klägerin selbst unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gehindert war, ihren
Einspruch zurückzunehmen (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO) und
dabei auch eine möglicherweise erteilte Zustimmung oder einen
Antrag i.S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu
widerrufen bzw. zurückzunehmen. Gleichfalls zutreffend hat das
FG auch die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung einer
Zustimmung zur streitbefangenen Änderung verneint.
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aa) Der Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot
des “venire contra factum proprium”), der in
§ 242 BGB nur unzulänglich zum Ausdruck kommt
(Jauernig/Mansel, BGB, 13. Aufl., § 242 BGB, Rz 1), gilt auch
im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und
Finanzbehörden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9.8.1989 I R 181/85,
BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990 = SIS 89 22 56; vom 17.6.1992 X R
47/88, BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174 = SIS 93 04 68; vom
8.2.1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764 = SIS 95 16 51; vom 29.1.2009 VI R 12/06, BFH/NV 2009, 1105 = SIS 09 18 94;
Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O, § 4 AO Rz 125, 139). Der
Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es innerhalb eines
bestehenden Steuerrechtsverhältnisses für
Steuergläubiger wie Steuerpflichtigen gleichermaßen
u.a., dass jeder auf die Belange des anderen Teils Rücksicht
nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in
Widerspruch setzt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 169, 103, BStBl II 1993,
174 = SIS 93 04 68, m.w.N.).
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bb) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in
BFH/NV 2002, 745 = SIS 02 67 01) verstößt die
Rücknahme des Einspruchs gemäß § 362 Abs. 1
Satz 1 AO nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann
nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden.
Ebenso wie der Kläger den Einspruch einlegen kann, kann er ihn
auch wieder zurückziehen. Das Institut von Treu und Glauben
hat nicht die Funktion, verfahrensmäßige Fehler des FA
aufzufangen. Die besonderen Umstände des Streitfalles
rechtfertigen hiervon keine Ausnahme, selbst wenn man in dem von
der Klägerin eingelegten Einspruch zugleich einen Antrag oder
eine Zustimmung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
AO sähe.
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(1) Die Klägerin hat sich im
Ausgangsverfahren darauf berufen, dass ihr Einspruch gegen den
Änderungsbescheid vom 20.12.2001 unzulässig sei, weil sie
durch jenen Bescheid nicht beschwert gewesen sei. Bei
Unzulässigkeit des Einspruchs schiede die Annahme einer
illoyalen Rechtsausübung der Klägerin schon deshalb aus,
weil dem FA eine Überprüfung des angegriffenen Bescheids
in der Sache versagt wäre. Wird nämlich keine Beschwer
geltend gemacht, so ist der Einspruch als unzulässig zu
verwerfen; ist der Einspruch unzulässig, so ist auch eine
“Verböserung” (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO)
unzulässig (vgl. Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 350 AO
Rz 30 und § 358 AO Rz 4, 9 und 24 ff.). In dieser Situation
führte die Rücknahme des Einspruchs auch dann nicht zu
einem Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn in dem Einspruch
zugleich ein Antrag oder eine Zustimmung i.S. des § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO läge. Denn auf diese Weise
verhindert der Steuerpflichtige lediglich eine einseitige
Begünstigung des FA dergestalt, dass es trotz eines
unzulässigen Einspruchs “verbösernd”
in der Sache entscheiden könnte. Insoweit genießt das FA
keinen Schutz seines Vertrauens darauf, dass ihm die
Möglichkeit einer inhaltlichen Änderung des Bescheids
nach § 172 AO vom Steuerpflichtigen - ggf. auch im Wege einer
nachträglich erteilten Zustimmung - offen gehalten wird.
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Allerdings ist zweifelhaft, ob die
Klägerin durch den Feststellungsbescheid vom 20.12.2001 nicht
beschwert gewesen ist. Zwar ist auch bei
Gewinnfeststellungsbescheiden ein Einspruch nur zulässig, wenn
eine Beschwer i.S. von § 350 AO gegeben ist. Sie liegt
grundsätzlich nur vor, wenn geltend gemacht wird, der Gewinn
sei zu hoch oder der Verlust zu niedrig festgestellt worden (vgl.
Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 350 AO Rz 12; Birkenfeld in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 350 AO Rz 117). Allerdings
kann die Beschwer auch in der einheitlichen Feststellung eines zu
niedrigen Gewinns liegen, wenn sich diese in anderen
Veranlagungszeiträumen zuungunsten des Steuerpflichtigen
auswirkt (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.1989 IX R 190/85, BFHE 159, 439,
BStBl II 1990, 460 = SIS 90 10 09; Senatsbeschluss vom 9.9.2005 IV
B 6/04, BFH/NV 2006, 22 = SIS 06 02 33; Klein/Brockmeyer,
Abgabenordnung, 10. Aufl., § 350 Rz 5; von Beckerath in
Beermann/Gosch, FGO § 40 Rz 218; Gräber/von Groll,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 40 Rz 97, jeweils m.w.N.).
Die zwischen den Beteiligten zunächst streitige Frage des
Bestehens einer Organschaft betrifft einen mehrere
Veranlagungszeiträume umfassenden Zeitraum. Dabei ist
allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des Prinzips der
Abschnittbesteuerung für jeden Veranlagungszeitraum die
Besteuerungsgrundlagen - dazu zählt auch das Bestehen einer
Organschaft - selbständig festzustellen sowie der Sachverhalt
und die Rechtslage ohne Bindung an die frühere Beurteilung neu
zu prüfen sind (vgl. Senatsurteil vom 3.9.2009 IV R 38/07, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Auch hat die
Klägerin selbst keine ihr nachteiligen steuerlichen
Auswirkungen vorgetragen. Allerdings hat der BFH eine Beschwer auch
schon allein darin gesehen, dass eine vom Steuerpflichtigen
behauptete Rechtsposition allgemein mit steuerrechtlich
verbindlicher Wirkung festgestellt oder geleugnet wird (z.B.
BFH-Urteile vom 14.6.1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318, und vom
22.11.1994 VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93 = SIS 95 13 12, jeweils m.w.N.; vgl. auch von Beckerath in Beermann/ Gosch,
FGO § 40 Rz 212 f.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 48
Rz 9). Ob die Klägerin jedenfalls nach den zuletzt genannten
Maßstäben durch den geänderten
Feststellungsbescheid vom 20.12.2001 beschwert gewesen ist, weil
das FA darin vom Nichtbestehen einer Organschaft ausgegangen ist,
kann jedoch offenbleiben, denn die angegriffene FG-Entscheidung hat
schon aus nachfolgenden Gründen zutreffend eine Bindung der
Klägerin nach Treu und Glauben verneint.
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(2) Das FA hatte - worauf das FG unter Bezug
auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745 = SIS 02 67 01 zutreffend
hingewiesen hat - im Streitfall unabhängig vom
Einspruchsverfahren die Möglichkeit, die Anerkennung der
Organschaft auch verwaltungsverfahrensmäßig so
abzuwickeln, dass das Ergebnis der Organgesellschaft bei der
Klägerin als Organträger hätte erfasst werden
können. Über die Vorschriften des § 174 Abs. 4, Abs.
5 AO wäre es dem FA im Zuge der Änderung des gegen die
GmbH gerichteten Körperschaftsteuerbescheids für das
Streitjahr ohne Weiteres und auf dem vom Gesetz vorgesehenen Weg
möglich gewesen, für die Klägerin eine dem
materiellen Recht entsprechende Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen für 1993 zu erreichen; dazu bedurfte es
keines Antrags der Klägerin, denn die rechtmäßige
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann wie die
rechtmäßige Steuerfestsetzung nicht vom Willen und der
Zustimmung des Steuerpflichtigen abhängen. Dies gilt
ungeachtet dessen, dass im Streitfall ein anderes FA für die
(Ertrags-)Besteuerung der GmbH zuständig gewesen ist. Anders
als die - im Streitfall gleichfalls nicht mehr einschlägige -
Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO setzt die
Vorschrift des § 174 Abs. 4 AO das FA auch nicht dem Risiko
des Ablaufs der für die “andere
Steuerfestsetzung” - hier der GmbH - geltenden
Festsetzungsfrist aus. Ist Treu und Glauben schon
grundsätzlich kein Institut, verfahrensmäßige
Fehler des FA aufzufangen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745 = SIS 02 67 01), so war die Klägerin auch angesichts der im Streitfall
gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des FA nicht
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, dem FA eine
gesetzeskonforme Feststellung offenzuhalten.
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2. Ist im Streitfall keine illoyale
Rechtsausübung der Klägerin ersichtlich, so kann
offenbleiben, ob - wie das FA meint - einem Dritten gegenüber
eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO wegen eines
Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
ausnahmsweise auch dann möglich ist, wenn der Dritte entgegen
§ 174 Abs. 5 AO nicht zum Verfahren hinzugezogen worden
ist.
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3. Soweit das FG im Übrigen davon
ausgegangen ist, dass (auch) nicht die Voraussetzungen einer
Änderung nach den §§ 164 Abs. 2, 173 Abs. 1 Nr. 1,
174 Abs. 3 und 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO vorgelegen haben,
ist dies zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Der
erkennende Senat sieht deshalb insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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