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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 40/07 (BFH) |
§§: | AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5 |
Schlagwörter | Änderung, Antrag, Treu und Glauben, Bindung, Hinzuziehung |
Rechtsfrage: | 1. Kann das FA einen Feststellungsbescheid zuungunsten eines Organträgers nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ändern, weil der Organträger aufgrund von Treu und Glauben an der Rücknahme seines im Rechtsbehelfsverfahren der Organgesellschaft gestellten Antrags zur Zurechnung der Einkünfte der Organgesellschaft gehindert ist und dieser Antrag als Zustimmung zu werten ist? - 2. Ist alternativ eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO möglich, auch wenn keine Hinzuziehung des Organträgers zum Rechtsbehelfsverfahren der Organgesellschaft erfolgte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1988/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 33 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.11.2009 |
Erledigungs-Az: | IV R 40/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 02 05 |