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Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach Ablauf von 4 Jahren nach Ende der letzten Ermittlungshandlung im Rahmen einer Außenprüfung, Unmaßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums an Gebäudeteilen für die Erzielung von Vermietungseinkünften bei Zuweisung der Vermietungsmacht durch Nutzungsvereinbarungen

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsprüfung (Außenprüfung)
Fundstellen
  1. FG München 12.12.2012, 1 K 3645/08, rkr.
Normen
[AO 1977] § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 42, § 171 Abs. 4 Satz 3, § 201 Abs. 1
[BGB] § 242, § 745
[EStG] § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 09.10.2013, SIS 14 10 57, Mietverhältnis, Gesellschafter, Vermietung und Verpachtung, Wirtschaftliches Eigentum, Missbrauch
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 27.2.2018, SIS 18 07 21, Adressierung einer Prüfungsanordnung, Ablaufhemmung aufgrund wirksamer Prüfungsanordnung bzw. Treu und Gl...
  • FG München 19.12.2013, SIS 14 10 05, Anforderungen an eine Schlussbesprechung i.S. der §§ 171 Abs. 4 Satz 3, 201 AO, Voraussetzungen einer Fri...
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