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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 1 BvR 1403/11 (BVerfG) |
| §§: | AO § 118, AO § 125 Abs. 1, AO § 130 ff, AO § 155, AO § 172 ff, AO § 355, GG Art. 3 Abs. 1, EG Art. 10, UmwG § 17 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Bestandskraft, EG, Effektivität, EU, Einspruchsfrist, Erstattung, Gemeinschaftsrecht, Korrektur, Nachträglich, Nichtigkeit, Steuerbescheid, Unionsrecht, Verwaltungsakt, Rechtskraft, Rechtsvorgänger, Verschmelzung |
| Rechtsfrage: | Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das Unionsrecht - Keine Rechtswirkung eines an einen nach Verschmelzung nicht mehr existierenden Rechtsvorgänger gerichteten Verwaltungsaktes - Nichtigkeit eines Verwaltungsakts - Dauer der Einspruchsfrist verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben - Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat - Dualismus der Korrektursysteme - Verfassungsbeschwerde |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 16.09.2010 |
| Vorinstanz/AZ: | V R 51/09 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2011 S. 569 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 06 61 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 29.05.2012 |
| Erledigungs-Az: | 1 BvR 1403/11 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |