Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Grundstücksbewertung, niedrigerer gemeiner Wert, Nachweis

Grundstücksbewertung, niedrigerer gemeiner Wert, Nachweis: 1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es den Grundstückswert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider Werte feststellt. - 2. Fehlt als letzter Schritt einer Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur nach den Ertragserwartungen der Nachfrager. - 3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen. - Urt.; BFH 3.12.2008, II R 19/08; SIS 09 09 52

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Einheitsbewertung / Haus- und Grundbesitz
Fundstellen
  1. BFH 03.12.2008, II R 19/08
    BStBl 2009 II S. 403
    LEXinform 0179007

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.5.2009
    Schm in DStR 12/2009 S. 575
    erl in StuB 9/2009 S. 363
    E.U. in DStZ 10/2009 S. 343
    K.R.K. in StC 6/2009 S. 13
    K.R.K. in BFH/PR 6/2009 S. 240
Normen
[WertV] § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2
[BewG vor 2007] § 138 Abs. 1 Satz 2, § 146 Abs. 2, § 146 Abs. 7
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 01.08.2007, SIS 07 36 84, Grundstückswert, Sachverständigengutachten, Ertragswertverfahren
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 17.11.2022, SIS 23 03 29, Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem Vergleichswertverfahren: Gemäß § 182 Ab...
  • BFH 16.9.2020, SIS 20 19 67, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks: 1. Bodenrichtwerte sind für die Bestimmung d...
  • FG Baden-Württemberg 16.12.2019, SIS 19 22 42, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs: 1. Vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelu...
  • BFH 5.12.2019, SIS 20 06 99, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten: 1. § 198 BewG eröffnet dem Steue...
  • FG Berlin-Brandenburg 22.11.2017, SIS 18 01 27, Plausibilität eines Verkehrswertgutachtens für eine Immobilie als Grundlage für die Erbschaftsteuer, plau...
  • BFH 24.10.2017, SIS 17 24 77, Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem Sachverständigengutachten: 1. Zur Ordnungsmäßigkeit eines ...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.7.2017, SIS 17 17 10, Voraussetzungen eines nach dem Vergleichswertverfahren erstellten Sachverständigengutachtens für eine Imm...
  • FG Düsseldorf 10.12.2015, SIS 17 07 31, Unentgeltliche Übertragung von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils: 1. Der Buchwertfortführung bei de...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.10.2015, SIS 15 29 35, Bedarfsbewertung eines Grundstücks, Würdigung eines zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts eingerei...
  • Niedersächsisches FG 27.11.2014, SIS 15 12 40, Bedarfsbewertung, Ertragswert, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts: 1. Mietwohngrundstücke sind nac...
  • Hessisches FG 24.9.2013, SIS 14 05 64, Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen, Anforderungen an ein Verk...
  • BFH 11.9.2013, SIS 14 03 75, Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer: 1. Der Bewertung e...
  • BFH 11.9.2013, SIS 14 03 76, Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer: 1. Der Bewertung e...
  • BFH 11.9.2013, SIS 13 32 65, Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer (Rechtslage bis 200...
  • FG München 7.3.2012, SIS 13 09 30, Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch Sachverständigengutachten nur möglich, wenn der Wert na...
  • FG München 12.10.2011, SIS 12 02 21, Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts einer Postfiliale für Zwecke der Erbschaftsteuer, Verkehrswe...
  • FG München 12.10.2011, SIS 12 02 22, Bewertung bebauter Grundstücke bei Betriebsaufspaltung mit der Jahresmiete, kein Ansatz der ortsüblichen ...
  • FG Münster 27.1.2011, SIS 11 21 16, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der GrESt: 1. § 148 BewG a.F. sieht den Nachweis ein...
  • BFH 25.11.2010, SIS 11 04 83, Nachweis eines geringeren gemeinen Werts, Verfahrensfehler: 1. Es ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, ...
  • BFH 5.5.2010, SIS 10 22 26, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts: Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundst...
  • FinMin Sachsen 12.11.2009, SIS 10 12 89, Bedarfsbewertung des Grundbesitzes, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts: Das Sächsische Finanzminis...
  • BFH 9.9.2009, SIS 09 36 18, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts mittels einzelner Erkenntnisse aus zwei Gutachten: 1...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 5.5.2009, SIS 09 19 79, Bewertung des Grundvermögens: Zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsre...
  • BFH 30.3.2009, SIS 09 15 25, Elektronischer Rechtsbehelf zum BFH, unbebautes Grundstück, Nachweis niedrigeren gemeinen Werts: 1. Recht...
  • BFH 25.3.2009, SIS 09 18 87, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts, Verfahrensmangel: 1. Der Nachweis eines niedrigeren...

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbten am 31.10.2003 je zur Hälfte den hälftigen Miteigentumsanteil ihrer Mutter an dem gewerblich genutzten und bebauten Grundstück in … . Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) stellte mit Bescheid vom 20.5.2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den Todestag der Mutter diesen Wert auf 1.958.000 EUR fest, so dass auf den jeweils erworbenen 1/4-Anteil am Grundstück ein Teilbetrag von 489.500 EUR entfiel. Der Wert war gemäß § 146 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Bewertungsgesetzes in der zum Bewertungsstichtag geltenden Fassung (BewG) ermittelt.

 

Gegen den Bescheid legten die Kläger unter Vorlage des Privatgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung Einspruch ein mit dem Begehren, den Grundstückswert niedriger - nämlich auf 1.180.000 EUR (1/4-Anteil 295.000 EUR) - festzustellen. Der Gutachter hatte für das gesamte Grundstück einen Sachwert von 1.697.000 EUR und einen Ertragswert von 1.180.000 EUR ermittelt und die Ansicht vertreten, im Streitfall sei ausschließlich die Ertragswertmethode sachgerecht.

 

Das FA gab dem Begehren mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2005 lediglich teilweise statt, indem es den Grundstückswert auf 1.438.500 EUR minderte und damit den anteiligen Grundstückserwerb der Kläger nunmehr mit jeweils 359.625 EUR bewertete. Dabei handelte es sich um den Mittelwert aus den vom Gutachter bestimmten Sach- und Ertragswerten.

 

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, ein niedrigerer gemeiner Wert des Grundstücks als durch die Einspruchsentscheidung festgestellt, sei nicht nachgewiesen. Es sei unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, den festgestellten Sachwert völlig unberücksichtigt zu lassen. Das Urteil ist in EFG 2007, 1746 = SIS 07 36 84 veröffentlicht.

 

Mit der Revision rügen die Kläger fehlerhafte Anwendung des § 146 Abs. 7 BewG. Das FG habe ohne eigene Sachkenntnis die Ausführungen des Privatgutachters zur Maßgeblichkeit des Ertragswertverfahrens übergangen und die Mittelwertmethode des FA gebilligt. Damit habe es seine Sachaufklärungspflicht und das Recht auf Gehör verletzt.

 

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 31.10.2003 vom 20.5.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2005 dahin zu ändern, dass der Grundbesitzwert auf 1.180.000 EUR (anteilig 295.000 EUR) festgestellt wird.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Es sei Sache des FG, Privatgutachten eigenständig zu prüfen. Dies habe das Gericht getan, ohne das Gutachten insgesamt als unschlüssig zurückzuweisen. Es habe lediglich die Beschränkung auf den Ertragswert missbilligt.

 

II. Die Revision ist begründet. Die Annahme des FG, das FA habe zu Recht den Grundstückswert auf den Mittelwert aus dem gutachterlich bestimmten Sachwert und Ertragswert festgestellt, ist durch keine rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen untermauert. Sie ist nicht das Ergebnis einer freien Beweiswürdigung des vorliegenden Privatgutachtens, sondern stellt eine bloße Rechtsbehauptung dar. Andererseits ist das beigebrachte Gutachten nicht geeignet, den von den Klägern für zutreffend gehaltenen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen. Um den Klägern zu ermöglichen, den Nachweis - etwa durch Nachbesserung des Gutachtens - noch zu führen, wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

1. Gemäß § 146 Abs. 7 BewG ist für bebaute Grundstücke ein niedrigerer Grundstückswert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger ist als der nach den Absätzen 2 bis 6 der Vorschrift ermittelte Wert. Der Nachweis kann u.a. durch Vorlage des Gutachtens eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Ob das Gutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FA und ggf. der Gerichte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.11.2004 II R 69/01, BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259 = SIS 05 08 28). Der Nachweis ist erbracht, wenn die Behörde und ggf. das Gericht dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger folgen kann. Einem Sachverständigengutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 6.12.1988 (BGBl I 1988, 2209) entspricht und plausibel ist, wird regelmäßig zu folgen sein.

 

a) Dazu muss das Gutachten zunächst auf den zutreffenden Bewertungsstichtag abstellen. Dies ist vorliegend der Tag der Steuerentstehung (§ 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) als Besteuerungszeitpunkt i.S. des § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG. Maßgebend sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse zu diesem Stichtag als auch die Wertverhältnisse. Letzterem steht § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG nicht entgegen, wonach bezüglich der Wertverhältnisse auf den 1.1.1996 abzustellen ist. Dies ist jedoch in den nachfolgenden Vorschriften der §§ 140 ff. BewG bei der Bewertung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten nur zum Teil umgesetzt worden. So stellt der hier maßgebliche § 146 BewG in seinem Kernbereich - nämlich in der Anknüpfung an den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmieten - gerade nicht auf den 1.1.1996 ab (vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, Stand Oktober 2007, § 138 Rz 18). Ist aber bereits der nach § 146 Abs. 2 BewG ermittelte Grundstückswert nicht an den Wertverhältnissen vom 1.1.1996 ausgerichtet, verfälschte es den vorzunehmenden Wertvergleich, dies im Rahmen des Abs. 7 der Vorschrift zu tun (vgl. auch R 177 Abs. 1 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003, a.A. Christoffel in Gürsching/ Stenger, Bewertungsrecht, Stand August 2008, § 146 BewG Rz 365).

 

b) Auch das angewandte Wertermittlungsverfahren muss für das zu bewertende Grundstück geeignet sein. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WertV sind zur Ermittlung des Verkehrswerts das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Das dabei gewonnene Ergebnis ist gemäß Satz 2 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu überprüfen und ggf. an diese anzupassen. So hat der Senat für das Ertragswertverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass die Renditeerwartungen potentieller Kaufinteressenten nicht das allein Bestimmende für den Wert eines Grundstücks sind. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Grundstückseigentümer auch bereit sind, ihre Grundstücke zu einem diesen Erwartungen entsprechenden Preis zu verkaufen (BFH-Urteile vom 20.10.2004 II R 34/02, BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256 = SIS 05 08 27, unter II.3.b sowie vom 5.12.2007 II R 70/05, BFH/NV 2008, 757 = SIS 08 17 30, unter II.2.c bb).

 

Die Bewertungsverfahren sind gemäß § 7 Abs. 2 WertV nach der Art des Gegenstandes der Wertermittlung unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen; die Wahl ist zu begründen. Werden mehrere Verfahren herangezogen, ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 WertV der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewendeten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.

 

Hat der Sachverständige zunächst sowohl einen Ertragswert als auch einen Sachwert ermittelt, dann aber den Verkehrswert des Grundstücks unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe ausschließlich nach dem Ertragswert bemessen, können die Behörde und ggf. auch die Gerichte zwar diese Gründe überprüfen und dabei auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine Verbindung beider Bewertungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 WertV vorzuziehen ist; sie müssen dies aber in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Sachverständigen ihrerseits begründen und können nicht einfach den Mittelwert der im Ertragswert- und im Sachwertverfahren gefundenen Werte als Verkehrswert ansehen. Es ist nicht sachgerecht, den Verkehrswert schematisch durch Mittelung von Ertragswert und Sachwert zu bestimmen (so Simon/ Kleiber, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Aufl. 1996, Rz 1.141). Da die Vorentscheidung auf dieser schematischen Mittelung beruht, war sie aufzuheben.

 

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten genügt den Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht.

 

a) Soweit der Sachverständige den Verkehrswert anhand des Ertragswerts ermittelt hat, hat er dies allerdings zutreffend begründet. So ist richtig, dass bebaute Grundstücke für Produktions- und Dienstleistungszwecke regelmäßig im Ertragswertverfahren sachgerecht bewertet sind (Simon/Kleiber, a.a.O., Rz 1.133 und 1.134). Es fehlt aber die Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt wie § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV sie für alle Bewertungsverfahren vorsieht (vgl. zur Angleichung des Ertragswerts an den Verkehrswert Simon/Kleiber, a.a.O., Rz 4.17). Unter „Lage auf dem Grundstücksmarkt“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 3 WertV die Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag (Besteuerungszeitpunkt) für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Angebot und Nachfrage maßgebenden Umstände zu verstehen. Hervorzuheben ist, dass danach die Maßgeblichkeit der Umstände nicht nur aus der Sicht der Nachfrager und deren Ertragserwartungen, sondern auch aus der Sicht der Anbieter zu beurteilen ist. Dieser letzte Schritt jeder Grundstücksbewertung - und zwar auch nach der WertV - ist im Streitfall unterblieben.

 

b) Zum Liegenschaftszinssatz, der bislang mit 6 v.H. als Hilfswert gemäß Nr. 3.5.4 Abs. 2 Satz 4 der Wertermittlungs-Richtlinien 2002 vom 20.12.2002 (Bundesanzeiger Nr. 238a) angesetzt worden ist, fehlt die Angabe, ob ein veröffentlichter Liegenschaftszinssatz nicht vorhanden oder ein marktüblicher Liegenschaftszinssatz nicht feststellbar gewesen ist. Weiter ist erklärungsbedürftig, weshalb bei den Bewirtschaftungskosten an die oberste Grenze des „entsprechend heutigen Mietverträgen“ Üblichen gegangen worden ist.

 

c) Schließlich ist auch der Abschlag vom Bodenwert wegen der Bebauung des Grundstücks nicht ausreichend begründet. Ein derartiger Abschlag ist nur möglich, wenn er sich objektivierbar und grundstücksbezogen begründen lässt, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe. Er wird etwa dann in Betracht kommen, wenn sich die bau(planungs)rechtlichen Vorgaben für das Grundstück wegen der vorhandenen Bebauung nicht voll ausnutzen lassen oder im Bewertungszeitpunkt die nach außen hervorgetretene Absicht bestand, zur Wiedererlangung der Entscheidungsfreiheit über die Art der Bebauung bauliche Veränderungen - z.B. einen Abbruch - vorzunehmen.

 

3. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, um den Klägern die Gelegenheit zu geben, das Gutachten in den zu II.2. genannten Punkten nachzubessern. Dazu kann ihnen das FG eine angemessene Frist setzen. Sollte die Nachbesserung zu II.2.a unterbleiben, wäre der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nicht geführt. Sollte die Nachbesserung zu II.2.c misslingen, wäre der vorgenommene Abschlag zu streichen. Bezüglich der Bewirtschaftungskosten wäre ggf. an die untere Grenze des Üblichen zu gehen.