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Kein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist aufgrund der Fristenregelung des § 108 Abs. 3 BGB, Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ablauf von Festsetzungsfristen

Kapitel:
Verschiedenes > Besteuerungsverfahren / Verschiedenes
Fundstellen
  1. Thüringer FG 17.12.2014, 4 K 402/12
Normen
[AO 1977] § 47, § 110, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
[BGB] § 108 Abs. 3
[EStG] § 25 Abs. 3, § 46 Abs. 2 Nr. 8
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 20.01.2016, SIS 16 05 75, Fristablauf, Festsetzungsfrist, Verlängerung, Fristende, Verjährung, Erlöschen, Antragsveranlagung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 18.8.2016, SIS 18 21 51, Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, ladungsfähige Anschrift, Sachurteilsvoraussetzung, Fe...
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 05 75, Ablauf der Festsetzungsfrist, Antragsveranlagung: 1. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonnt...
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