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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 56/00 |
§§: | GrEStG § 6 Abs 4, GrEStG § 6 Abs 2, GrEStG § 1 Abs 3, GrEStG § 17 |
Schlagwörter | Fristberechnung, Verbleiben, Gesamthand, Anwachsung, Alleineigentum, Grundbesitz, Befreiung, Grunderwerbsteuer |
Rechtsfrage: | Berechnung der Fünfjahresfrist im Sinne des § 6 Abs. 4 GrEStG. Kommt es bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nicht auf das Datum des jeweiligen Verkaufs- bzw. Abtretungsvertrags, sondern auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge an. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5430/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.06.2001 |
Erledigungs-Az: | II R 56/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 12 92 |