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Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter, USt-Freiheit

Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter, USt-Freiheit: Zur Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler i.S. von § 4 Nr. 11 UStG gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers i.S. des § 4 Nr. 11 UStG sind richtlinienkonform nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers i.S. von § 92 und § 93 HGB auszulegen (Änderung der Rechtsprechung). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 9.10.2008, IV B 9 - S 7167/08/10001, BStBl 2008 I S. 948 = SIS 08 38 60) - Urt.; BFH 6.9.2007, V R 50/05; SIS 08 04 27

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 06.09.2007, V R 50/05
    BStBl 2008 II S. 829
    LEXinform 0587167

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.10.2008
    M.H. in BB 7/2008 S. 319
    W.T. in UVR 3/2008 S. 65
    erl in StuB 1/2008 S. 40
    J.G. in AktStR 2/2008 S. 305
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil B Buchst. a
[UStG 1993] § 4 Nr. 11
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 30.06.2005, SIS 06 09 59, Steuerfreiheit, Versicherungsleistungen, Versicherungsberater, Versicherungsvertreter
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 16.2.2023, SIS 23 07 89, Umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen ohne Wechsel des Versichere...
  • FG Baden-Württemberg 7.5.2021, SIS 22 01 17, Wirtschaftliche Eingliederung: 1. Für die wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung der umsatzsteue...
  • FG Köln 25.9.2018, SIS 19 21 48, Frage der Steuerbefreiung bei der Verschaffung von Datensätzen und Einordnung der Tätigkeit als Versicher...
  • FG Münster 17.10.2017, SIS 17 23 63, Frage der Anerkennung von Leistungen als steuerfreie Tätigkeit eines Versicherungsvertreters: 1. Eine Ane...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • Sächsisches FG 3.3.2016, SIS 16 15 70, Leistungen zum Aufbau eines Strukturvertriebs von Versicherungsleistungen nicht umsatzsteuerfrei: 1. Die ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG München 4.11.2015, SIS 16 03 82, An Investitionsberater gezahlte Vermittlungsprovisionen für den Ankauf von Rentenversicherungen nicht ums...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Sächsisches FG 24.9.2014, SIS 15 21 85, Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine durchlaufenden Posten) u...
  • FG Münster 31.1.2013, SIS 13 12 41, Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Handel mit Versicherungsbestätigungskarten: Durch den Verkauf von Blanko-...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BMF 4.4.2011, SIS 11 11 49, Anwendung von bis zum 1. April 2011 ergangenen BMF-Schreiben: In Fortführung der mit BMF-Schreiben vom 23...
  • OFD Niedersachsen 8.12.2010, SIS 11 09 46, Einführung eines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Eine ausführliche Verwaltungsanweisung erläutert die Ne...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • FG Rheinland-Pfalz 26.8.2010, SIS 10 34 70, Umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung und zugleich wettbewerbsverbotsähnliche sonstige Leistung bei Eing...
  • FG München 19.5.2010, SIS 11 25 29, Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei Versicherungsvermittlung im Internet: 1. Der Betreiber eine...
  • BMF 23.4.2010, SIS 10 09 57, Aufhebung/Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben: Zur Eindämmung der Normenflut hat das Bund...
  • FG München 21.4.2010, SIS 10 20 52, Garantie-Versicherung für Werk im Ausland unterliegt VersSt: Bezieht sich die von einem inländischen Unte...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BFH 28.5.2009, SIS 09 26 38, Versicherungsvertreter, Zuführungsprovision, USt-Freiheit: 1. Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Ve...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • Hessisches FG 23.10.2008, SIS 09 31 27, Vorliegen einer steuerfreien Vermittlungsleistung bei Beratungsleistungen als Nebenleistung: 1. Eine Leis...
  • BMF 9.10.2008, SIS 08 38 60, Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler: Das Bundesfinanzministerium hat zur ...
  • BFH 20.12.2007, SIS 08 11 77, Vermittlung von Gesellschaftsanteilen, USt-Freiheit: 1. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesell...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1993 bis 1997 als sog. Werbeagent für die KG selbständig tätig. Die KG vermittelte Versicherungen an Unternehmer, mit denen sie Gesprächstermine vereinbarte, die durch den Kläger wahrgenommen wurden. Ziel dieser Erstgespräche war der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Interessenten und der KG. Der Kläger erhob bei den Gesprächen im Regelfall Daten über Sozialversicherungen, private Lebensversicherungen, Pensionsvereinbarungen und Direktversicherungen (versicherungstechnische Inventur), äußerte sich dabei aber nicht zu den zu vermittelnden Versicherungen. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger von der KG Provisionen, deren Höhe sich nach dem Umfang der durch den Kläger jeweils ausgeübten Tätigkeit richtete. Es kam insoweit insbesondere darauf an, ob der Kläger die versicherungstechnische Inventur nur anbahnte oder auch durchführte.

 

Auf der Grundlage der vom Kläger erhobenen Daten erstellte die KG ein Versicherungskonzept, das den potentiellen Kunden durch die von der KG gleichfalls beauftragten Hauptvertreter unterbreitet wurde. Die Hauptvertreter waren zum Abschluss von Versicherungsverträgen mit den Kunden berechtigt. Sie erhielten für ihre Tätigkeit Abschlussprovisionen.

 

In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger die von der KG bezogenen Provisionen als Entgelte für nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) umsatzsteuerfreie Leistungen.

 

Demgegenüber ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus und setzte die Umsatzsteuer 1993 bis 1997 dementsprechend fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 17.8.2000 als unbegründet zurückgewiesen.

 

Die Klage hatte keinen Erfolg (vgl. SIS 06 09 59). Das Finanzgericht (FG) verneinte die Steuerfreiheit der Leistungen des Klägers, da § 4 Nr. 11 UStG nur berufstypische Umsätze erfasse. Maßgeblich seien die handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen nach §§ 92 und 93 des Handelsgesetzbuches (HGB). Der Kläger sei kein Handelsmakler gewesen, da er ständig für die KG tätig gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht als Versicherungsvertreter nach § 92 HGB gehandelt, da dies ein Verhandeln mit den Vertragsparteien des abzuschließenden Vertrages voraussetze. Der Kläger habe mit der Erhebung von versicherungsrelevanten Daten lediglich Geschäftsbeziehungen angebahnt und eine bloße Werbetätigkeit ausgeübt. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht der eines Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab vergleichbar, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch umsatzsteuerfreie Superprovisionen vergütet werde. Im Gegensatz zu derartigen Generalvertretern habe der Kläger weder Mitarbeiter betreut noch überwacht. Der Kläger könne sich für die Steuerfreiheit seiner Umsätze auch nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen. Denn Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) setze für die Steuerfreiheit der Leistungen eines Versicherungsvertreters voraus, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vorliege, an der es im vorliegenden Fall fehle.

 

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung von § 4 Nr. 11 UStG. Er stützt die Revision insbesondere darauf, dass das FG den Begriff des Handelsvertreters nach § 84 HGB verkannt habe und beantragt, das Urteil des FG vom 30.6.2005 und die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.8.2000 aufzuheben.

 

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Kläger und FA haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

II. Die zulässige Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die vom Kläger ausgeführten Umsätze sind nicht gemäß § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

 

1. § 4 Nr. 11 UStG befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.

 

Die von Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffe sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen, um eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems zu verhindern (Urteil vom 3.3.2005 C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719, BFH/NV Beilage 2005, 188 = SIS 05 17 37 Randnr. 25).

 

Zu den wesentlichen Aspekten der nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, BFH/NV Beilage 2005, 188 = SIS 05 17 37 Randnr. 36). Leistungen von Versicherungsvertretern und -maklern sind dabei nur steuerfrei, wenn sie zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer in Beziehung stehen (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, BFH/NV Beilage 2005, 188 = SIS 05 17 37 Randnr. 33). Dienstleistungen wie z.B. die Festsetzung und die Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter gehören demgegenüber nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, BFH/NV Beilage 2005, 188 = SIS 05 17 37 Randnr. 35). Allgemein sind Unterstützungsleistungen für die Ausübung der dem Versicherer selbst obliegenden Aufgaben steuerpflichtig. Insoweit bestehen zwischen den Steuerbefreiungen für den Versicherungsbereich und für den Bank- und Finanzbereich nach Art. 13 Teil B Buchst. a und Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG keine Unterschiede (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, BFH/NV Beilage 2005, 188 = SIS 05 17 37 Randnr. 37 f.).

 

Im Hinblick auf die danach gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 11 UStG unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der es für den Umfang der Steuerbefreiung auf die handelsrechtlichen Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers nach §§ 92 f. HGB ankam (BFH-Entscheidungen vom 29.1.1998 V R 41/96, BFH/NV 1998, 1004; vom 9.7.1998 V R 62/97, BFHE 187, 56, BStBl II 1999, 253 = SIS 99 02 45, und vom 10.6.1999 V R 10/98, BFHE 189, 192, BStBl II 1999, 686 = SIS 99 19 27) nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).

 

2. Das FG ist zwar noch von den bisherigen Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen. Das Urteil erweist sich im Ergebnis aber gleichwohl als richtig, da die Tätigkeit des Klägers nicht steuerfrei ist.

 

a) Der Kläger war nicht an der Suche nach potentiellen Interessenten beteiligt und führte diese auch nicht mit Versicherern zusammen. Nach den Feststellungen des FG vereinbarte die KG die Gesprächstermine mit den Interessenten, so dass das Ermitteln potentieller Interessenten der KG oblag. Die Klägerin hat die Interessenten auch nicht mit den Versicherern zusammengeführt. Die Auswahl der Versicherungsprodukte und damit das Herstellen der Verbindung zu einzelnen Versicherungsgesellschaften erfolgte durch die KG, die für potentielle Kunden auch das Versicherungskonzept erstellte. Der Kläger beschränkte sich im Wesentlichen auf das bloße Erheben von Daten. Zwar konnten die Versicherungen ohne vorherige Datenerhebung nicht abgeschlossen werden. Dies reicht aber für die Steuerfreiheit nicht aus, da es sich nur um eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Versicherungssituation des Interessenten handelte, ohne den Kunden Versicherungsangebote auch nur zu erläutern.

 

b) Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, inwieweit die nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit der Versicherungsvertreter und -makler, die zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer in Beziehung stehen müssen (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, BFH/NV Beilage 2005, 188 = SIS 05 17 37 Randnr. 33), in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfällt, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind. Nach dem zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Urteil des EuGH vom 21.6.2007 C-453/05, Ludwig (BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 Randnr. 34 ff.) sind die Wirtschaftsteilnehmer bei einer Kreditvermittlung berechtigt, ein ihnen zusagendes Organisationsmodell zu wählen, ohne dass dies zur Steuerpflicht der Leistung führt. Dies gilt aber nur, wenn die einzelne Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt.

 

Selbst unter Berücksichtigung des zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen EuGH-Urteils Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 34 ff. und der in diesem Urteil betonten Wahlfreiheit hinsichtlich des Organisationsmodells der Vermittlung war der Kläger nicht als Versicherungsvertreter oder -makler tätig. Denn das bloße Einholen von Kundendaten erfüllt nicht als im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungstätigkeit.

 

c) Im Übrigen kommt es nicht darauf an, dass die für die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Urteile des EuGH zu Sachverhalten ergangen sind, die durch einen noch geringeren Bezug zur Versicherungsvermittlung geprägt waren als die Tätigkeit des Klägers. Denn der EuGH hat nicht über Einzelfälle, sondern über die abstrakte Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden. Seine Urteile enthalten somit allgemeine Auslegungsgrundsätze, die auch im vorliegenden Fall zu beachten sind.