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PKH-Entscheidung, Gegenvorstellung, Statthaftigkeit

PKH-Entscheidung, Gegenvorstellung, Statthaftigkeit: Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: - Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft? - Urt.; BFH 26.9.2007, V S 10/07; SIS 08 00 21

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Verfahrenskosten
Fundstellen
  1. BFH 26.09.2007, V S 10/07
    BStBl 2008 II S. 60
    LEXinform 5005612

    Anmerkungen:
    R.R. in NWB 4/2008 S. 217, Beratung aktuell
    H.F.L. in HFR 1/2008 S. 52
    T.C. in DStZ 1-2/2008 S. 12
    R.R. in NJW 8/2008 S. 481
    erl in StuB 9/2008 S. 364
Normen
[RsprEinhG] § 2
[ZPO] § 114
[FGO] § 142
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: GmS-OGB 3/07, Antrag, Prozesskostenhilfe, Statthaftigkeit, Zulässigkeit, Gegenvorstellung, Beschluss, Gerichtsentscheidung, Rechtsbehelf, Rechtsmittel, Klarheit, Vorlagebeschluss, Vorlage, Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Oberste Bundesgerichte
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 19.7.2012, SIS 12 27 50, Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 69 a GKG: Mit der Anhörungsrüge gemäß § 69 a GKG kann nur die Verle...
  • BFH 24.4.2012, SIS 12 27 35, Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung gegen Kostenrechnung: 1. Dass der unterlegene Beteiligte die ...
  • BFH 11.3.2010, SIS 10 18 39, Anhörungsrüge nach § 69 a GKG, eigenhändige Unterschrift des Urteils: 1. Zu den Voraussetzungen für eine ...
  • BFH 25.8.2009, SIS 09 30 34, Ablehnung aller Richter eines Senats wegen Befangenheit: 1. Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter...
  • BFH 1.7.2009, SIS 09 27 04, Gegenvorstellung, Statthaftigkeit: Der Senat nimmt seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Ge...
  • BFH 25.5.2009, SIS 09 26 79, Anhörungsrüge, Vertretungszwang: 1. Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO gilt auch für die Beschwerde...
  • BFH 2.1.2009, SIS 09 19 11, Gegenvorstellung: Angesichts der Kodifizierung der Anhörungsrüge beschränkt sich der Anwendungsbereich ei...
  • BVerfG 25.11.2008, SIS 09 05 40, Verfassungsbeschwerde, Frist bei Gegenvorstellung: Durch die Einlegung einer Gegenvorstellung und die dar...
  • BFH 14.11.2008, SIS 09 02 93, Voraussetzung für Verpflichtung des BFH zu einer Vorlage an den EuGH: Eine Entscheidung des BFH, in der e...
  • BFH 4.11.2008, SIS 09 06 12, Auslegung von Prozesserklärungen: 1. Ein von einem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als "sofortige Be...
  • BFH 23.5.2008, SIS 08 32 00, Gegeneinanderaufheben der Kosten: Hebt das FG nach einer Erledigung der Hauptsache, bei der sich die Bete...
  • BFH 29.4.2008, SIS 08 38 16, Anhörungsrüge: 1. Mit der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe gegen den verfassun...
  • BFH 23.4.2008, SIS 08 31 93, Vertretungszwang für Anhörungsrüge: Die Anhörungsrüge unterliegt dem Vertretungszwang (§ 133 a Abs. 2 Sat...
  • BFH 10.1.2008, SIS 08 17 66, Anhörungsrüge, übergangener Tatsachenvortrag: 1. Die Anhörungsrüge beim BFH gegenüber einem die Prozessko...
Fachaufsätze
  • LIT 01 54 61 R. Rüsken, NWB 4/2008 S. 217, Beratung aktuell: Ist das Ende der Gegenvorstellung gekommen? - Anmerkungen zum BFH-Beschluss vom 26.9.2007, V S 10/07 = SI...
  • LIT 01 58 33 R. Rüsken, NJW 8/2008 S. 481: Wird die Gegenvorstellung abgeschafft? - Die Anrufung des Gemeinsamen Senats durch den BFH, Beschluss vom...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Der Antragsteller war Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs GmbH. Er wurde von dem Finanzamt (FA) durch Haftungsbescheid vom 25.6.1998 gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO) wegen rückständiger Umsatzsteuer 1993 der GmbH sowie Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 in Anspruch genommen. Das FA hob den Haftungsbescheid am 24.6.2004 auf.

 

Die GmbH erhob gegen den an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 4.6.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.4.1998 im Mai 1998 Klage.

 

Durch Urteil vom 26.3.2003 gab das Finanzgericht (FG) der Klage der GmbH (Az. 12 K 3947/98) teilweise statt und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

 

Über zwei Jahre später, am 19.8.2005, legte der Antragsteller gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde (V B 146/05) ein. Er rügte im Wesentlichen, dass er in dem finanzgerichtlichen Verfahren 12 K 3947/98 gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hätte beigeladen werden müssen.

 

Am selben Tag beantragte der Antragsteller (persönlich), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Steuerberatungsgesellschaft zu bewilligen, die die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 für ihn eingelegt hatte. Zur Begründung nahm er auf die beigefügte Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 Bezug. Das Verfahren wurde unter dem Az. V S 18/05 (PKH) geführt.

 

Durch Beschluss vom 2.2.2007 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 als unzulässig verworfen (vgl. BFH/NV 2007, 958 = SIS 07 62 27). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller, vertreten durch die Steuerberatungsgesellschaft X, mit Schriftsatz vom 26.2.2007 „Gehörsrüge gemäß § 133a“ eingelegt, über die der Senat noch nicht entschieden hat (Az. V S 11/07).

 

Durch weiteren Beschluss vom 2.2.2007 V S 18/05 (PKH) lehnte der Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von PKH ab. Zur Begründung führte der Senat aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers - biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 142 FGO). Der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 2.2.2007 als unzulässig verworfen (V B 146/05), weil der Antragsteller nicht an dem vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb nicht beschwerdebefugt gewesen sei. Damit sei das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und erfolglos geblieben.

 

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller (persönlich) mit Schriftsatz vom 23.2.2007 „Gegenvorstellung“ eingelegt und erneut PKH beantragt (Az. V S 10/07).

 

Hierzu stellt er vorab den Antrag, die Richter A, B und C, die an dem Beschluss vom 2.2.2007 V S 18/05 (PKH) mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 51 FGO von der Mitwirkung auszuschließen. Hierzu führt der Antragsteller u.a. aus, wenn Richter einen PKH-Antrag in offensichtlich rechtswidriger Weise, wie hier geschehen, ablehnten, so begründe dies den Verdacht der Befangenheit, da diese vom Finanzminister angestellt seien, also bezahlt würden.

 

In der Sache trägt der Antragsteller u.a. vor, gegen den ablehnenden Beschluss über den Antrag auf Gewährung von PKH sei die Gegenvorstellung zulässig (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.9.2001 XI S 26/01, juris = SIS 02 51 64). Hieran habe sich auch durch die Einführung des § 133a FGO - trotz der „etwas wirren Rechtsprechung verschiedener Senate des BFH“ - nichts geändert.

 

Die Gegenvorstellung dürfe von ihm persönlich erhoben werden (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 29.11.1999 XI S 8/99, BFH/NV 2000, 1065 = SIS 00 58 01).

 

Die Gegenvorstellung sei auch begründet. Der Senat habe zur Begründung der Ablehnung der PKH im Beschluss vom 2.2.2007 V S 18/05 (PKH) auf den am selben Tag erlassenen Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 verwiesen. Ein solcher Verweis auf die bereits ergangene Entscheidung in der Hauptsache sei unzulässig; die Entscheidung über einen PKH-Antrag müsse vielmehr vor der Entscheidung der Hauptsache getroffen werden. Hiergegen habe der Senat verstoßen. Er habe eine Willkürentscheidung getroffen, da er durch dieses Verfahren keine, auch keine summarische Prüfung im PKH-Verfahren vorgenommen habe.

 

Der Antrag auf PKH habe auch Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 = SIS 07 62 27 sei er - der Antragsteller - (doch) Beteiligter des Klageverfahrens 12 K 3947/98 vor dem FG gewesen.

 

Daraus folge, dass die Gegenvorstellung zulässig und begründet sei, ihr damit entsprochen werden müsse und die PKH zu bewilligen sei.

 

II. Die „Gegenvorstellung“ des Antragstellers gegen den Beschluss vom 2.2.2007 V S 18/05 (PKH) ist nach Auffassung des vorlegenden Senats und der anderen Senate des BFH unzulässig.

 

1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Plenumsbeschluss vom 30.4.2003 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395 = SIS 03 28 91) geklärt, dass Rechtsbehelfe „in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen“.

 

Es hat diese Rechtsprechung auch nach Schaffung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) vom 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3220) aufrechterhalten und bekräftigt.

 

Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 8.2.2006 2 BvR 575/05 (NJW 2006, 2907) zur Gegenvorstellung dargelegt:

 

 

„Gegen die fristwahrende Eigenschaft einer ‘Gegenvorstellung’, die nach dem Wortlaut des Gesetzes weder als Rechtsmittel noch als Anhörungsrüge zulässig sein kann, spricht, dass die Anhörungsrüge durch Gesetz abschließend geregelt werden sollte, so dass es der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit widerspräche, darüber hinaus Gegenvorstellungen als für die Verfassungsbeschwerde fristwahrend anzuerkennen. Gerade die Rechtssicherheit und das Postulat der Rechtsmittelklarheit standen im Mittelpunkt der Erwägungen des Beschlusses des Plenums des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 395 <416> = SIS 03 28 91).“

 

Das BVerfG hat ferner jüngst ausgeführt, es verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen würden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16.1.2007 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416 = SIS 03 28 91).

 

2. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung - die im Beschluss in BVerfGE 107, 395 = SIS 03 28 91 ausdrücklich erwähnt wird (vgl. unter A. II. 1. a der Gründe) - erfüllt die dargelegten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Sie ist deshalb nicht statthaft.

 

a) Diese Auffassung hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Beschluss vom 11.1.2007 8 KSt 17/06 (juris) vertreten. Es hat dort u.a. ausgeführt:

 

 

„Der Antrag ist auch nicht als Gegenvorstellung statthaft. Er richtet sich gegen den mit ordentlichem Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Beschluss des Senats und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. BVerfGE 107, 395 = SIS 03 28 91). Das ist jedoch nicht der Fall.“

 

b) Die Ansicht des Senats wird auch von Teilen der Literatur vertreten (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz 57 ff.; a.A. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Rz 43; Rüsken in Beermann/Gosch, AO, FGO, § 133a FGO Rz 82).

 

c) Nach Ansicht des Senats ist eine Gegenvorstellung generell und damit auch gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH - wie vorliegend - nicht statthaft.

 

Soweit in der Literatur (einschränkend) ausgeführt wird, Gegenvorstellungen kämen „allenfalls“ noch bei gerichtlichen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag abgeändert werden könnten, wie z.B. der Beschluss über einen Antrag auf PKH (vgl. Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 29, m.w.N.), folgt der Senat dem nicht. Er ist der Ansicht, dass die Frage, ob ein Rechtsbehelf (hier die Gegenvorstellung) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt und deshalb nicht statthaft ist, nicht davon abhängen darf, ob die angegriffene Entscheidung in materielle Rechtskraft erwächst oder nicht (wie hier die Entscheidung über einen PKH-Antrag).

 

Dies schließt freilich nicht aus, eine „Gegenvorstellung“ gegen einen PKH versagenden Beschluss ggf. als erneuten Antrag auf PKH zu werten (vgl. zur Umdeutung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einen erneuten PKH-Antrag: BFH-Beschluss vom 26.3.1998 XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252; zur Auslegung eines Antrags auf „erneute Behandlung“ in einen erneuten PKH-Antrag: BFH-Beschluss vom 18.3.2003 I K 1-3/03, BFH/NV 2003, 1191 = SIS 03 37 26).

 

d) Auf Anfrage des vorlegenden Senats gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO haben die anderen Senate des BFH sich seiner Rechtsauffassung angeschlossen, dass eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH nicht statthaft ist.

 

III. Der Senat holt zu der von ihm vertretenen Rechtsauffassung eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ein.

 

Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG - (BGBl I 1968, 661) entscheidet der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will.

 

Der Senat hält diese Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RsprEinhG für gegeben; denn im Anschluss an die Entscheidung in BVerfGE 107, 395 = SIS 03 28 91 sind

 

-

der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 23.5.2007 XII ZB 92/06, NSW UrkErsVO § 6, BGH-Intern),

 

 

-

das Bundessozialgericht (vgl. Entscheidungen vom 28. Juli

 

2005 B 13 RJ 178/05 B, NJW 2006, 860; vom 28.9.2006 B 3 P 1/06, SozR 4-1500, § 178a Nr. 5; vom 8.11.2006 B 2 U 5/06 C, SozR 4-1500, § 178a Nr. 6, UV-Recht Aktuell 2007, 521; vom 10.11.2006 B 9a SB 61/06 B, RegNr. 27700, BSG-Intern),

 

 

-

das Bundesarbeitsgericht (Entscheidung vom 18.7.2006

 

1 ABR 36/05, AP Nr. 19 zu § 2 TVG) und

 

 

-

das BVerwG (vgl. Entscheidung vom 9.1.2007 10 B 74/06

 

(10 B 68/06), nicht veröffentlicht)

 

von einer Statthaftigkeit der Gegenvorstellung bei nicht vom AnhRügG erfassten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten oder Verletzungen des Willkürverbots ausgegangen und haben dementsprechend die jeweilige Gegenvorstellung entweder der Sache nach beschieden oder aber aus anderen Gründen als unzulässig verworfen.

 

IV. Das Verfahren vor dem vorlegenden Senat V S 10/07 wird ausgesetzt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RsprEinhG).

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Sämtliche BFH-Senate haben der Auffassung des vorlegenden V. Senats zugestimmt. Der BFH geht somit einhellig davon aus, dass die Gegenvorstellung nicht mehr statthaft ist. Mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidungen können daher nur noch mit der seit 2005 in § 133a geregelten Anhörungsrüge angefochten werden, d.h. wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

 

Da jedoch der BGH, das BSG, das BAG und das BVerwG in verschiedenen Entscheidungen weiterhin von der Zulässigkeit der Gegenvorstellung ausgegangen sind, musste der V. Senat des BFH den Gemeinsamen Senat der Obersten Bundesgerichte zur Klärung dieser Grundsatzfrage anrufen.

 

Es dürfte zu erwarten sein, dass auch die anderen Gerichtszweige nunmehr der Auffassung des BFH von der Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung folgen werden. Für die Praxis wichtig ist der Hinweis, dass eine „Gegenvorstellung“ häufig im Sinne einer Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung ausgelegt werden. Ebenso kann eine Gegenvorstellung gegen die Versagung von PKH möglicherweise als erneuter PKH-Antrag angesehen werden.