Ablehnung aller Richter eines Senats wegen Befangenheit: 1. Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter des Senats, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss ab, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten, darf das Gericht ausnahmsweise in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. - 2. Wird PKH für eine bereits eingelegte, offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, können - abweichend von dem Grundsatz, dass über einen PKH-Antrag grundsätzlich vor der Hauptsache zu entscheiden ist - beide Entscheidungen aus Praktikabilitätserwägungen zeitgleich getroffen werden, ggf. nach Verbindung beider Verfahren in einem Beschluss. - 3. Ein - im Wege einer Gegenvorstellung - wiederholter Antrag auf Gewährung von PKH ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten. - Urt.; BFH 25.8.2009, V S 10/07; SIS 09 30 34
I. Der Kläger, Beschwerdeführer
und Antragsteller (Antragsteller) war Geschäftsführer
einer Wirtschaftsberatungs-GmbH. Er wurde von dem Beklagten,
Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt - FA - ) durch
Haftungsbescheid vom 25.6.1998 gemäß §§ 34, 69
der Abgabenordnung wegen rückständiger Umsatzsteuer 1993
der GmbH sowie Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 in Anspruch genommen.
Das FA hob den Haftungsbescheid am 24.6.2004 auf.
Die GmbH hatte gegen den an sie gerichteten
Umsatzsteuerbescheid 1993 im Mai 1998 Klage erhoben. Durch Urteil
vom 26.3.2003 gab das Finanzgericht (FG) der Klage der GmbH (Az. 12
K 3947/98) teilweise statt und ließ die Revision gegen sein
Urteil nicht zu.
Über zwei Jahre später, am
19.8.2005, legte der Antragsteller gegen dieses Urteil
Nichtzulassungsbeschwerde (V B 146/05) ein. Er rügte im
Wesentlichen, dass er in dem finanzgerichtlichen Verfahren 12 K
3947/98 gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) hätte beigeladen werden müssen.
Am selben Tag beantragte der Antragsteller
(persönlich), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung
der Steuerberatungsgesellschaft zu bewilligen, die die
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 für ihn eingelegt hatte.
Zur Begründung nahm er auf die beigefügte
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 Bezug. Das Verfahren wurde
beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. V S 18/05 (PKH)
geführt.
Durch Beschluss vom 2.2.2007 hat der Senat die
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 mangels Beschwerdebefugnis des
Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist in
der Entscheidungssammlung BFH/NV 2007, 958 = SIS 07 62 27
veröffentlicht. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller,
vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft, mit Schriftsatz
vom 26.2.2007 „Gehörsrüge gemäß
§ 133a“ eingelegt, über die der Senat noch
nicht entschieden hat (Az. V S 11/07 (PKH)).
Durch weiteren Beschluss vom 2.2.2007 V S
18/05 (PKH) hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf
Gewährung von PKH abgelehnt. Zur Begründung führte
der Senat aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die
Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers - biete keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung - ZPO -, § 142 FGO). Der Senat habe die
Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 2.2.2007 als
unzulässig verworfen (V B 146/05), weil der Antragsteller
nicht an dem vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO)
und deshalb nicht beschwerdebefugt gewesen sei. Damit sei das
Beschwerdeverfahren abgeschlossen und erfolglos geblieben.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller
(persönlich) mit Schriftsatz vom 23.2.2007
„Gegenvorstellung“ eingelegt und erneut PKH
beantragt (Az. V S 10/07).
Hierzu stellt er vorab den Antrag, die
Richter, die an dem Beschluss vom 2.2.2007 V S 18/05 (PKH)
mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß
§ 51 FGO von der Mitwirkung auszuschließen. Hierzu
führt der Antragsteller u.a. aus, wenn Richter einen
PKH-Antrag „in offensichtlich rechtswidriger Weise, wie
hier geschehen,“ ablehnten, so begründe dies den
Verdacht der Befangenheit, da diese vom Finanzminister angestellt
seien, also bezahlt würden. Der Senat habe zur Begründung
der Ablehnung der PKH im Beschluss vom 2.2.2007 V S 18/05 (PKH) auf
den am selben Tag erlassenen Beschluss über die
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 = SIS 07 62 27 verwiesen. Ein
solcher Verweis auf die bereits ergangene Entscheidung in der
Hauptsache sei unzulässig; die Entscheidung über einen
PKH-Antrag müsse vielmehr vor der Entscheidung der Hauptsache
getroffen werden. Hiergegen habe der Senat verstoßen. Er habe
eine Willkürentscheidung getroffen, da er durch dieses
Verfahren keine, auch keine summarische Prüfung im
PKH-Verfahren vorgenommen habe.
Der Antrag auf PKH habe auch Aussicht auf
Erfolg. Entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss
in BFH/NV 2007, 958 = SIS 07 62 27 sei er - der Antragsteller -
(doch) Beteiligter des Klageverfahrens 12 K 3947/98 vor dem FG
gewesen.
Daraus folge, dass der Gegenvorstellung
entsprochen werden müsse und die PKH zu bewilligen sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26.9.2007 V S
10/07 (BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60 = SIS 08 00 21)
gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe
des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des
Bundes (GmS-OGB) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
„Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über
einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?“ Das
Verfahren wurde beim GmS-OGB unter dem Aktenzeichen GmS-OGB 3/07
geführt.
Diese Vorlage hat der Senat mit Rücksicht
auf den nachfolgenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 25.11.2008 1 BvR 848/07 (NJW 2009, 829 = SIS 09 05 40)
- nach Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 1.7.2009 V
S 10/07 (DStR 2009, 1807) zurückgenommen. Er hat darin seine
im Vorlegungsbeschluss vertretene Ansicht aufgegeben, dass eine
Gegenvorstellung (auch) gegen einen nicht in materielle Rechtskraft
erwachsenden ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf PKH
nicht statthaft sei.
II. Die Gegenvorstellung des Antragstellers
vom 23.2.2007 gegen den Beschluss des Senats vom 2.2.2007 V S 18/05
(PKH) und sein erneuter Antrag auf Gewährung von PKH werden
abgelehnt.
1. Der Senat entscheidet in seiner nach dem
Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter
Mitwirkung von A und B, die der Antragsteller als befangen
abgelehnt hat.
a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m.
§ 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis
der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu
rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung
darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus
bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die
Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu
befürchten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.2.2003 VII B
330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422 = SIS 03 18 72; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67.
Aufl. 2009, § 42 Rz 10; Schenke in Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl., 2007, § 54
Rz 10, m.w.N.).
b) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m.
§ 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte
angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt,
dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der
Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung
des abgelehnten Richters über unzulässige
Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu
zählt u.a. die Ablehnung eines ganzen Gerichts -
Spruchkörpers - (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.7.2007 1 BvR
2228/06, NJW 2007, 3771, unter II. 2. a, m.w.N.).
So liegt es hier. Der Antragsteller hat in
seinem Schriftsatz vom 23.2.2007 pauschal alle Richter des Senats,
die an dem Beschluss vom 2.2.2007 V S 18/05 (PKH) mitgewirkt haben,
allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne
konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger
objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des
Spruchkörpers deuten (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse in
BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422 = SIS 03 18 72; vom 26.5.2009 X B
124/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 682; z.B.
Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 106, m.w.N.).
Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller ferner
im Verfahren vor dem GmS-OGB 3/07 mit Schriftsatz vom 16.5.2008 A,
C und D als befangen wegen der Mitwirkung an den Beschlüssen
des Senats in den Verfahren V B 84/05 = SIS 06 02 78, V S 1/06 =
SIS 06 26 16 und V S 12/06 = SIS 07 15 91 abgelehnt hat.
c) Abgesehen davon ist der Beschluss des
Senats vom 2.2.2007 V S 18/05 (PKH) entgegen der Behauptung des
Antragstellers nicht „offensichtlich
rechtswidrig“ oder „schlicht und einfach
willkürlich“.
aa) Der Antrag auf PKH war vielmehr zwingend
wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) zurückzuweisen, weil
der Antragsteller nicht an dem vorangegangenen Verfahren vor dem FG
beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb seine
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis offensichtlich
unzulässig war. Dass der Antragsteller im Klageverfahren der
GmbH (Az. 12 K 3947/98) zunächst (bis kurz nach Klageerhebung)
noch die Rechtsstellung als Geschäftsführer der GmbH
hatte, ändert daran nichts. Nach § 57 FGO sind Beteiligte
am Verfahren der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die
Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2
FGO). Der Antragsteller als Geschäftsführer der klagenden
GmbH gehört nicht dazu, wie der Senat in seinem Beschluss
über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde in BFH/NV
2007, 958 = SIS 07 62 27 näher ausgeführt hat.
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers
musste die Entscheidung über seinen PKH-Antrag auch nicht vor
der Entscheidung über die von ihm eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 getroffen werden.
Zwar ist grundsätzlich über einen
PKH-Antrag vor der Hauptsache zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss
vom 9.7.1996 VII S 16/95, BFH/NV 1997, 143, unter 1. c, m.w.N.).
Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen auf der
Überlegung, dass ansonsten ggf. der (großzügigere)
Prüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 ZPO nicht
eingehalten wird (vgl. dazu BVerfG-Entscheidung vom 2.3.2000 1 BvR
2224/98, NJW 2000, 2098; BFH-Beschluss vom 25.3.1986 III B 5-6/86,
BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526 = SIS 86 21 61) oder der
Kläger ggf. daran gehindert ist, seine Rechte aus der
Gewährung von PKH voll wahrzunehmen (vgl. BFH-Beschluss in
BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526 = SIS 86 21 61) und ihm ggf. das
Recht auf Gehör abgeschnitten wird (vgl. dazu BVerfG-Urteil
vom 13.7.1992 1 BvR 99/90, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 382;
BFH-Beschluss vom 27.4.2001 XI S 16/00, BFH/NV 2001, 1447 = SIS 01 77 51).
Diese Gesichtspunkte gelten aber nicht
für die Entscheidung über einen PKH-Antrag für eine
bereits eingelegte - offensichtlich unzulässige -
Nichtzulassungsbeschwerde. Vielmehr können beide
Entscheidungen aus Praktikabilitätserwägungen zeitgleich
- und ggf. nach Verbindung beider Verfahren in einem Beschluss -
getroffen werden. Das ist ständige gerichtliche Praxis (vgl.
z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.1.1996 V S 11/95, BFH/NV 1996, 633;
vom 26.3.1998 XI K 5/97, XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252; vom
29.1.2003 V B 230/02, nicht veröffentlicht - n.v. - ; vom
30.9.2004 IV S 11/03, BFH/NV 2005, 366 = SIS 05 12 53; vom
27.6.2005 V B 83/05, V S 6/05 (PKH), n.v.; Beschlüsse des
Bundessozialgerichts vom 28.7.2005 B 13 RJ 178/05 B, Sozialrecht -
SozR - 4-1500 § 178a Nr. 3, NJW 2006, 860; vom 29.9.2005 B 7a
AL 222/05 B; vom 4.5.2006 B 7a AL 308/05 B; vom 15.8.2007 B 8 SO
23/07 B; vom 10.9.2007 B 8 SO 28/07 B; vom 24.10.2007 B 5a R 340/07
B, SozR 4-1500 § 73a Nr. 6; BVerfG-Beschluss vom 6.10.2004 1
BvR 414/04, NJW 2005, 1567).
cc) Eine Besorgnis der Befangenheit kann
entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus § 51
Abs. 3 FGO hergeleitet werden, wonach die Besorgnis der
Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet ist, wenn
der Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört
oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren
berührt werden.
§ 51 Abs. 3 FGO greift offensichtlich
nicht ein. Denn die Besorgnis der Befangenheit kann nicht
bezüglich einer ganzen Gruppe von Richtern mit - wie hier -
allgemeinen Erwägungen („Bezahlung durch den
Finanzminister“), sondern nur hinsichtlich eines oder
mehrerer individuell bestimmter Richter mit gerade aus deren
individuellen Besonderheiten hergeleiteten Argumenten
begründet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 7.5.1974 IV S 5/74,
BFHE 112, 25, BStBl II 1974, 385 = SIS 74 02 17, unter 3.). Davon
abgesehen besteht die vom Antragsteller angenommene
Abhängigkeit der Richter am BFH vom Bundesministerium der
Finanzen nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 29.5.2008 V S 43/07,
n.v.).
d) Auch die Begründung des weiteren
Ablehnungsgesuchs im Schriftsatz vom 16.5.2008 vor dem GmS-OGB
3/07, die abgelehnten Richter seien durch ihre Mitwirkung an den
Beschlüssen des Senats in den Verfahren V B 84/05 = SIS 06 02 78, V S 1/06 = SIS 06 26 16 und V S 12/06 = SIS 07 15 91
„in exponierter Stellung schon bei der objektiven
Manipulation der Rechtssache involviert“ gewesen und
hätten „wiederholt in Kenntnis der wahren Rechtssache
und trotz Vorlage der Beweise gegenteilig entschieden“,
ist bei vernünftiger objektiver Betrachtung nicht
nachvollziehbar.
2. In der Sache haben die Gegenvorstellung des
Antragstellers vom 23.2.2007 gegen den Beschluss des Senats vom
2.2.2007 V S 18/05 (PKH) und sein erneuter Antrag auf
Gewährung von PKH keinen Erfolg.
a) Wie der Senat im Beschluss vom 1.7.2009 V S
10/07 näher dargelegt hat, dürften die Ausführungen
des BVerfG in NJW 2009, 829 = SIS 09 05 40, unter B. I. 1. b bb (2)
der Gründe (Rz 39) dahingehend zu verstehen sein, dass es
ausgeschlossen ist, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an
seine eigenen Entscheidungen, wie sie sich insbesondere aus der
Rechtskraft der Entscheidung auch zu Gunsten des anderen
Verfahrensbeteiligten ergeben, ohne gegenläufige gesetzliche
Grundlage mit Hilfe einer Gegenvorstellung zu übergehen
(ebenso Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm. 4, unter D.).
Anderes dürfte dagegen gelten - so
versteht der Senat die Ausführungen des BVerfG in NJW 2009,
829 = SIS 09 05 40, unter B. I. 1. b bb (1) (a) der Gründe (Rz
36) -, wenn das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen
Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen
Entscheidung befugt ist und ihm die Gegenvorstellung Anlass zu
einer dahingehenden Prüfung gibt.
b) Zwar erlangt ein Beschluss, mit dem die
Gewährung von PKH versagt wird, im Falle seiner
Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft (vgl. Beschluss des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3.3.2004 IV ZB 43/03, NJW 2004,
1805, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ -
2004, 940; vom 10.3.2005 XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, FamRZ 2005,
788; Zöller/ Philippi, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., 2009, §
117 Rz 6; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.,
§ 127 Rz 102). Deshalb kann ein Antrag auf PKH
grundsätzlich wiederholt werden (vgl. z.B. BGH-Beschlüsse
in NJW 2004, 1805, FamRZ 2004, 940; in NJW 2005, 1498, FamRZ 2005,
788; BFH-Beschlüsse vom 15.3.2006 VI S 2/06 (PKH), BFH/NV
2006, 1097 = SIS 06 21 22, m.w.N.; vom 4.4.2008 IX S 6/08 (PKH),
n.v.; Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rz 43).
c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ist ein wiederholter Antrag auf Gewährung von PKH aber nur
zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche
Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer
für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der
Erfolgsaussichten geben könnten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse
vom 6.12.1989 II B 17/89, BFH/NV 1990, 797; vom 4.12.1990 VII B
56/90, BFH/NV 1991, 474; vom 20.10.1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996,
256; vom 4.4.2008 IX S 6/08 (PKH), n.v.).
Diese Voraussetzung erfüllt die
Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23.2.2007 nicht. Vielmehr
vertritt der Antragsteller darin - nach wie vor - im Wesentlichen
die Auffassung, entgegen der Begründung des Senats in seinem
Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er (doch) zur Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 gegen das gegen die GmbH
ergangene Urteil des FG vom 26.3.2003 12 K 3947/98 befugt gewesen,
weil er zu Beginn des Klageverfahrens als damaliger
Geschäftsführer der GmbH Beteiligter des Verfahrens vor
dem FG gewesen sei.
Dass diese Auffassung unzutreffend ist, hat
der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 im Einzelnen
dargelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragsstellers
vom 23.2.2007 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
3. Dem Antrag des Antragstellers im
Schriftsatz vom 13.7.2009, „die Vorlage der
vollständigen Akten der Behörde anzuordnen und nach
Erhalt selbiger Akteneinsicht gemäß § 78 FGO
...“ zu gewähren, war nicht stattzugeben. Denn die
beantragte Akteneinsicht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
geeignet, der Rechtsschutzgewährung des Antragstellers im
vorliegenden Verfahren zu dienen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom
14.6.2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804 = SIS 07 31 87,
m.w.N.).