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Sonstige Glücksspiele, USt-Freiheit, AdV

Sonstige Glücksspiele, USt-Freiheit, AdV: 1. Es ist noch nicht geklärt, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28.4.2006 (BGBl 2006 I S. 1095, BStBl 2006 I S. 353) mit der Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG insoweit vereinbar ist, als er "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinne der Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausnimmt. - 2. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage nicht im summarischen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden. - Urt.; BFH 9.8.2007, V B 96/07; SIS 07 31 79

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 09.08.2007, V B 96/07
    BStBl 2007 II S. 850
    LEXinform 5005325

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.10.2007
    A.F. in NWB 48/2007 F. 7 S. 6947
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil B Buchst. f
[FGO] § 69 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 3 Satz 1
[UStG 2005] § 4 Nr. 9 Buchst. b
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.4.2012, SIS 12 26 59, Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehe...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 20.12.2011, SIS 12 03 01, lohnsteuerrechtlich und einkommensteuerrechtlich verfassungswidrigen Schlechterstellung eingetragener Leb...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 9.12.2011, SIS 12 03 07, Lohnsteuerrechtlich und einkommensteuerrechtlich verfassungswidrige Schlechterstellung eingetragener Lebe...
  • FG Baden-Württemberg 2.12.2011, SIS 12 02 62, Aussetzung der Vollziehung bei der Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V auf der Lohns...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2011, SIS 11 38 46, Aussetzung der Vollziehung eines Einzelveranlagungsbescheides, ernstliche Zweifel an der Versagung der Zu...
  • FG Baden-Württemberg 16.8.2011, SIS 11 38 45, Anspruch auf Differenzkindergeld bzw. Kindergeld eines Grenzgängers im Wohnsitzstaat: 1. Aufgrund des Urt...
  • Hessisches FG 22.4.2009, SIS 09 31 32, Einbeziehung eines automatischen Tronceinbehalts beim Automatenglücksspiel in die Bemessungsgrundlage der...
  • BFH 17.12.2008, SIS 09 06 81, Wetten, Lotterien, Glücksspiele, USt-Freiheit, Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht: Ist Art. 135 Abs. 1 ...
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  • Niedersächsisches FG 14.4.2008, SIS 08 30 40, Gewährung von AdV gegen Sicherheitsleistung: 1. Zu den Voraussetzungen der AdV gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i...
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  • OFD Münster 12.2.2008, SIS 08 12 12, Umsätze mit Geldspielautomaten, USt-Pflicht ab 6.5.2006: Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren...
  • FinMin Nordrhein-Westfalen 26.10.2007, SIS 08 12 10, Umsätze mit Geldspielgeräten, umsatzsteuerliche Behandlung: Mit Beschluss vom 9.8.2007 = SIS 07 31 79 hat...
  • FinMin Schleswig-Holstein 25.9.2007, SIS 07 34 63, Umsätze mit Geldspielgeräten, umsatzsteuerliche Behandlung: Im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 9.8.200...
Fachaufsätze
  • LIT 01 51 37 A. Fink, NWB 48/2007 F. 7 S. 6947: Alles ist noch möglich beim Glücksspiel mit Geldeinsatz -- Anmerkung zum BFH-Beschluss vom 9.8.2007, V B ...

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb einer Spielhalle.

 

Mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Kalendervierteljahr 2006 vom 10.8.2006 erklärte die Antragstellerin ihre Umsätze aus Geldspielgeräten ab dem 7.5.2006 als steuerpflichtig aufgrund des Inkrafttretens der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG n.F.) durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28.4.2006 am 6.5.2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353). Die Antragstellerin ermittelte eine Umsatzsteuervorauszahlung von 20.252,81 EUR.

 

Gleichzeitig legte sie gegen diese Umsatzsteuervoranmeldung unter Beifügung einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Kalendervierteljahr 2006 Einspruch ein. In der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung behandelte sie die Umsätze aus Geldspielgeräten unter Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) als steuerfrei. Aufgrund der dadurch verminderten abziehbaren Vorsteuerbeträge ermittelte sie eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 27,03 EUR.

 

In Höhe der Differenz von 20.225,78 EUR zwischen den jeweils erklärten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen beantragte sie beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA - ) Aussetzung der Vollziehung.

 

Mit Verfügung vom 24.8.2006 lehnte das FA den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

 

Den hiergegen erhobenen Einspruch - ebenso wie den Einspruch gegen die Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Kalendervierteljahr 2006 - wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 19.10.2006 als unbegründet zurück.

 

Gegen die Einspruchsentscheidung betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Kalendervierteljahr 2006 erhob die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Klage, über die das FG bisher noch nicht entschieden hat. Gleichzeitig beantragte sie beim FG Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag hatte Erfolg (Beschluss vom 27.3.2007 5 V 4521/06 A(U), UR 2007, 455 = SIS 07 21 91).

 

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA. Es trägt im Wesentlichen vor, zur Aussetzung berechtigende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes lägen nicht vor. Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung in BTDrucks 15/5812 zur Ablehnung des Entwurfs eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (BRDrucks 326/05) verstoße § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. nicht gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG. Die Bestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG sei als Ausnahme vom Grundsatz zu werten, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringe, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Von diesem Grundsatz werde zwar in der Bestimmung eine Ausnahme zugelassen, jedoch dürften die Mitgliedstaaten diese Umsätze im Wege der Rückausnahme gleichwohl besteuern. Ihnen sei ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, wenn sie bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz der Umsatzsteuer unterwerfen wollten.

 

Das FA beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG Düsseldorf vom 27.3.2007 5 V 4521/06 A(U) = SIS 07 21 91 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

 

Der Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert.

 

II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch das FG ist nicht zu beanstanden.

 

1. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag u.a. dann ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.3.2000 V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147 = SIS 00 11 86).

 

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen. Ernstliche Zweifel können danach auch bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.10.1989 IV B 149/88, BFHE 158, 426, BStBl II 1990, 71 = SIS 89 24 10; in BFH/NV 2000, 1147 = SIS 00 11 86; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 311, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 87).

 

Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25.11.2005 V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484 = SIS 06 04 04; vom 6.6.2002 V B 110/01, BFHE 199, 55, BFH/NV 2002, 1267 = SIS 02 84 99, unter II. 1., m.w.N.).

 

2. Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bejahen.

 

Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass der BFH bislang zu der streitigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG n.F. mit der Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG insoweit vereinbar ist, als er „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ im Sinne der Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausnimmt. Diese Rechtsfrage war im Gesetzgebungsverfahren und ist im Schrifttum umstritten. Das Für und Wider hat das FG dargelegt (die Richtlinienkonformität bejahen: Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, BTDrucks 15/5558, Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 15/5812; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung, BTDrucks 16/634, 11, Begründung II. Besonderer Teil, zu Art. 2; Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung, BTDrucks 16/634, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 16/749, zu den Nummern 5 bis 7; Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 9 Rz 133.2, a.E.; Huschens in Vogel/Schwarz, UStG, § 4 Nr. 9 Rz 14 und 15j; Dziadkowski, IStR 2006, 685, 688; derselbe, der Umsatz-Steuer-Berater - UStB - 2007, 16; Jahndorf/Oellerich, UR 2007, 457. Die Richtlinienkonformität verneinen: Stellungnahme des Bundesrates, Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, BRDrucks 326/05, Stellungnahme des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung, BRDrucks 937/05, Nr. 5, Zu Art. 2 Nr. 1; dem folgend Thill/Puls, UStB 2006, 166, 168 ff.; P. Weymüller in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, E § 4 Nr. 9 Rz 211 ff.). Ferner hat das FG Aussagen aus den Schlussanträgen zu einschlägigen Verfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigt und seine Zweifel darauf gestützt.

 

Dies genügt für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz 311, sowie Korf, IStR 2007, 519 - Anm. zum angefochtenen FG-Beschluss).