Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

USt, Berechnung einer Haftungsquote

USt, Berechnung einer Haftungsquote: Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. - Urt.; BFH 27.2.2007, VII R 60/05; SIS 07 24 95

Kapitel:
Verschiedenes > Haftung für Steuern
Fundstellen
  1. BFH 27.02.2007, VII R 60/05
    BStBl 2008 II S. 508
    LEXinform 0587058

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.6.2008
    A.J. in HFR 10/2007 S. 945
Normen
[FGO] § 118 Abs. 2
[AO 1977] § 34, § 35, § 69, § 90, § 162
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 12.09.2005, SIS 06 06 20, Geschäftsführerhaftung, Umsatzsteuerhaftung, Pflichtverletzung, Verschulden
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 30.4.2019, SIS 19 10 80, Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes i.H. von 6 %: Der Zinssatz in Höhe von 6 % gemäß § 238 AO ist auch an...
  • FG München 13.8.2018, SIS 18 13 55, Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Erhebung von Säumniszuschlägen bei Überschuldung und Zahl...
  • FG München 8.3.2018, SIS 18 07 25, Haftung des gesetzlichen Vertreters für Körperschaftsteuer der inländischen Zweigniederlassung einer Limi...
  • FG Hamburg 29.3.2017, SIS 17 11 58, Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: Für die Beurteilung, o...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 19.10.2016, SIS 17 00 70, Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH für von der GmbH durch Rechnungssplitting hinterzogen...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 19.10.2016, SIS 17 00 71, Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH für von der GmbH durch Rechnungssplitting hinterzogen...
  • BFH 14.6.2016, SIS 16 23 27, Berechnung der Haftungsquote: 1. Die Haftungsquote ist für das Unternehmen einheitlich - ohne Aufteilung ...
  • BFH 14.6.2016, SIS 16 23 28, Berechnung der Haftungsquote: Die Haftungsquote ist für das Unternehmen einheitlich - ohne Aufteilung auf...
  • FG München 10.3.2016, SIS 16 24 66, Geschäftsführerhaftung, Anwendung des § 166 AO bei widerspruchsloser Feststellung im Insolvenzverfahren: ...
  • BFH 11.11.2015, SIS 16 02 42, Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH einer GmbH & Co. KG: 1....
  • FG Hamburg 16.7.2014, SIS 14 31 24, Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmannges...
  • FG München 20.5.2014, SIS 14 23 12, Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH für nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz ...
  • FG Hamburg 11.2.2014, SIS 14 12 69, Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften, Erkundigungspflicht: ...
  • FG München 22.5.2012, SIS 12 20 05, Haftung des GmbH-Geschäftsführers, Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Umsatzsteuerverbindlichkeiten: 1....
  • BFH 22.6.2011, SIS 11 36 36, Ende der Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid im Insolvenzverfahren der GmbH: 1. § 191 Abs. 3 Sat...
  • FinMin Nordrhein-Westfalen 7.12.2010, SIS 11 08 90, Haftung, Sachverhaltsermittlung: Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat ausführlich das...
  • FG Berlin-Brandenburg 16.9.2010, SIS 11 25 00, Festsetzungsverjährung sowie Treu und Glauben bei Aufhebung eines ersten Haftungsbescheids und Erlass ein...
  • OFD Karlsruhe 1.6.2010, SIS 10 29 67, Vertreter, Haftung: Eine Verfügung der OFD Karlsruhe äußert sich zur Haftung der Vertreter (1. Steuerlich...
  • FG Köln 17.6.2009, SIS 10 24 30, Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH: Der Geschäftsführer einer GmbH m...
  • OFD Hannover 11.12.2008, SIS 09 19 47, Vertreter, Haftung: Die OFD Hannover hat ihre Verfügung vom 12.1.1998 = SIS 98 16 81 zur Haftung für betr...
  • BFH 18.6.2008, SIS 08 37 93, Haftungszeitraum für die Ermittlung der Haftungsquote wegen Umsatzsteuerrückständen, Divergenz: 1. Der ...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.5.2008, SIS 08 26 40, Haftung einer Geschäftsführerin wegen Nichteinschaltung eines Steuerberaters zur Beurteilung der Umsatzst...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.5.2008, SIS 08 26 41, Haftung eines Geschäftsführer wegen Nichteinschaltung eines Steuerberaters zur Beurteilung der Umsatzsteu...
  • BFH 10.1.2008, SIS 08 14 40, Kostenquotelung bei Hauptsacheerledigung infolge neuer Rechtsprechung: Beruht die Erledigung der Hauptsac...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst alleiniger Geschäftsführer einer GmbH und von 1984 bis 1994 deren Alleingesellschafter. 1992 wurde er als Geschäftsführer der GmbH abberufen und S zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Der Kläger wurde als kaufmännischer Betriebsleiter mit den Obliegenheiten Kundenbetreuung und kaufmännische Auftragsabwicklung eingestellt.

 

Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der GmbH ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995, jeweils vom August 1998. Hierdurch entstanden Zahllasten in Höhe von 1993: ca. 205.000 DM, 1994: ca. 6.600 DM und 1995: ca. 128.000 DM. Aufgrund des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom August 1998 ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von ca. 9.900 DM. Zahlungen darauf wurden nicht geleistet.

 

Am 14.1.1999 zahlte die GmbH 70.000 DM auf rückständige Lohnsteuer 1993. Am 2.2.1999 wurde Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.4.1999 eröffnet.

 

Mit Haftungsvoranfrage vom August 1999 teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) dem Kläger mit, er hafte als faktischer Geschäftsführer der GmbH gemäß §§ 34, 35 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung (AO) neben dem nominell bestellten Geschäftsführer für Umsatzsteuerschulden der GmbH aus 1993 bis 1996 sowie November 1998, nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt ... DM.

 

Nachdem der Kläger den Berechnungsbogen zur Ermittlung der Haftungsquote und Haftungssumme für den Zeitraum 28.9.1998 bis 1.4.1999 nicht vorgelegt hatte, erließ das FA am 16.9.1999 entsprechend seiner Ankündigung einen Haftungsbescheid.

 

Der Einspruch des Klägers gegen den Haftungsbescheid vom 16.9.1999 blieb erfolglos. Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen seine Inanspruchnahme als faktischer Geschäftsführer und im Hinblick darauf, dass er bei der nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.1.2004 IX ZR 39/03 (BGHZ 157, 350 = SIS 04 18 59) gebotenen Berücksichtigung der Lohnsteuerzahlungen im Haftungszeitraum die Gesamtverbindlichkeiten - wie sich aus dem beigefügten Berechnungsbogen ergebe - im möglichen Rahmen anteilig befriedigt habe. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch Reduzierung der Haftungsquote auf 21,8 % teilweise statt, weil das FA zu Unrecht eine Pflichtverletzung des Klägers auch wegen der Abgabe unzutreffender Voranmeldungen in den Jahren 1993 bis 1995 bejaht und deshalb die Liquiditätslage in diesem Zeitraum in die Berechnung der Haftungsquote einbezogen habe. Die auf die rückständige Lohnsteuer gezahlten 70.000 DM dagegen hielt es bei dieser Berechnung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht für berücksichtigungsfähig.

 

Das Urteil des FG ist in EFG 2006, 241 = SIS 06 06 20 veröffentlicht.

 

Die Revision stützt der Kläger darauf, dass bei der Ermittlung der Umsatzsteuer-Haftungsquote auch die im Januar 1999 gezahlte Lohnsteuer berücksichtigt werden müsse. Im Ergebnis seien dann die Lohn- und Umsatzsteuerforderungen des FA im betroffenen Haftungszeitraum nicht in geringerem Maße getilgt worden als die fälligen Forderungen anderer Gläubiger. Die Haftungsquote betrage dann 0 %. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH sei die Berücksichtigungsfähigkeit der gezahlten Lohnsteuer eine Konsequenz aus der Entscheidung des BGH in BGHZ 157, 350 = SIS 04 18 59, weil danach der haftungsmäßigen Sonderstellung der Lohnsteuer grundsätzlich der Boden entzogen sei.

 

Die Tilgungsquote, für die der Geschäftsführer dem FA einzustehen habe, sei durch eine schlichte Gegenüberstellung sämtlicher im Haftungszeitraum geleisteten Zahlungen und Gesamtverbindlichkeiten zu ermitteln. Eine Privilegierung von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten sei nicht zu rechtfertigen, eine rechtliche Grundlage für die Differenzierung nach der Steuerschuld gebe es nicht. Für die Umsatzsteuerhaftung folge daraus, dass alle seine Zahlungen einschließlich der 70.000 DM Lohnsteuer zusammenzurechnen und den Gesamtverbindlichkeiten gegenüberzustellen seien.

 

II. Die Revision ist unbegründet.

 

Gemäß § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und § 35 AO haften die gesetzlichen Vertreter und die Verfügungsberechtigten - unter anderem faktische Geschäftsführer - einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Danach trifft den Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten Umsatzsteuer zu sorgen.

 

1. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) war der Kläger im Haftungszeitraum faktischer Geschäftsführer der GmbH. Die Heranziehung als Haftungsschuldner für rückständige Umsatzsteuern der GmbH ist demnach dem Grunde nach berechtigt.

 

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung nach § 69 Satz 1 AO dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet worden ist. Die Höhe der Haftung ergibt sich daher unabhängig vom Grad des Verschuldens grundsätzlich allein aus der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den bei dem Fiskus eingetretenen Vermögensschaden. Danach ist die Haftung nach § 69 AO dem Umfang nach auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist. Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so bewirkt die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Haftung nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. Senatsurteil vom 1.8.2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271 = SIS 00 14 29, m.w.N.). Rückständige Umsatzsteuer ist danach vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme). Hierzu hat das FA unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Zahlen die Haftungsquote zu ermitteln oder - soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann - im Schätzungswege die Quote festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (§ 162 AO). Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten Umsatzsteuer in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (§ 90 Abs. 1 AO, vgl. Senatsbeschluss vom 31.3.2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322 = SIS 00 60 01, m.w.N.).

 

3. Der Kläger hat nicht in Frage gestellt, dass die auf der Grundlage dieser Rechtsprechung vom FG bestätigte quotale Heranziehung zur Haftung wegen der nicht entrichteten Umsatzsteuern grundsätzlich berechtigt war. Er wendet sich allein dagegen, dass bei der Ermittlung der Haftungsquote und damit der Haftungssumme die von ihm unstreitig geleistete Zahlung von 70.000 DM auf rückständige Lohnsteuern unberücksichtigt geblieben sei. Dem kann so nicht gefolgt werden.

 

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind grundsätzlich alle Verbindlichkeiten in die Berechnung der anteiligen Tilgungsquote einzubeziehen, ungeachtet ihres Rechtsgrundes und ihrer Bedeutung für die Fortführung des Unternehmens. Eine Tilgungsvordringlichkeit - mit der Folge der Nichtberücksichtigung einer Zahlung bei der Ermittlung der Haftungsquote - ist grundsätzlich nicht anzuerkennen, auch nicht bei Personalkosten, d.h. den Löhnen und den darauf entfallenden Abgaben. Grundsätzlich sind deshalb auch die auf die gesamten rückständigen Steuerverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen der GmbH zu berücksichtigen. Ausgenommen davon jedoch sind Zahlungen auf die vorrangig zu tilgenden Lohnsteuerbeträge (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2000, 1322 = SIS 00 60 01; vom 26.3.1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 = SIS 85 19 39, und vom 14.7.1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172 = SIS 87 19 51). Das bedeutet allerdings nicht - insoweit missverständlich das Berechnungsschema zur Ermittlung der Haftungssumme der Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg (vom 23.11.1994 = SIS 95 03 77, zit. in Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl., § 69 Rz 125) - dass Lohnsteuer, zu deren Tilgung gezahlt worden ist, gleichwohl in den Gesamtverbindlichkeiten enthalten sein darf. Vielmehr sind Lohnsteuern, soweit sie getilgt sind, weder bei den Verbindlichkeiten noch bei den im Haftungszeitraum geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen (vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., Rz 122; Urteil des FG Düsseldorf vom 4.5.2000 8 K 4994/97 H (U), EFG 2000, 768 = SIS 01 61 25; a.A. OFD Magdeburg, Verfügung vom 22.6.2004 S 0190 - 14 - St 252, juris, Rz. 5.1). Denn die Einbeziehung der abzuführenden Lohnsteuern im Rahmen der Gesamtverbindlichkeiten und der abgeführten Lohnsteuern bei den geleisteten Zahlungen führt rechnerisch - weil insoweit eine Tilgung zu 100 % vorliegt - zu einer höheren Tilgungsquote als die jeweilige Nichtberücksichtigung dieser Beträge.

 

Ein solches Ergebnis widerspräche der vom BFH wiederholt hervorgehobenen haftungsrechtlichen Sonderstellung der Lohnsteuer, die den Geschäftsführer zur vorrangigen und ungekürzten Abführung der Lohnsteuern an das FA vor der Begleichung sonstiger Verbindlichkeiten verpflichtet (z.B. Urteile vom 20.4.1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521 = SIS 82 14 20; vom 26.7.1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859 = SIS 88 19 46; in BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271 = SIS 00 14 29). Wer sich dieser Pflicht entsprechend verhält, verhält sich dem Fiskus gegenüber gerade nicht pflichtwidrig. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass die - im Verhältnis zu sonstigen Zahlungen - überproportionale Tilgung der Lohnsteuer nicht dazu führt, dass sich die Haftungsquote hinsichtlich der übrigen Steuerverbindlichkeiten zu Lasten des Haftungsschuldners erhöht.

 

b) Der Senatsentscheidung vom 7.11.1989 VII R 34/87 (BFHE 159, 106, BStBl II 1990, 201 = SIS 90 06 41) ist nichts anderes zu entnehmen. Dort hatte der Senat zwar die ausstehenden Löhne und Gehälter den Gesamtverbindlichkeiten zugerechnet, jedoch gibt der Sachverhalt keinen Hinweis darauf, dass auf die Lohnsteuern im Haftungszeitraum Zahlungen geleistet worden waren.

 

c) Der Auffassung des Klägers, die Gleichstellung des Fiskus auch als Lohnsteuergläubiger mit den sonstigen Gläubigern bei der Anfechtung von in kritischer Zeit geleisteten Zahlungen der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter in BGHZ 157, 350 = SIS 04 18 59 gebiete die Berücksichtigung der auf die Lohnsteuer 1993 geleisteten Zahlung in gleicher Weise wie aller sonstigen Zahlungen, ist nicht zu folgen. Der Kläger übersieht, dass die angestrebte Berücksichtigung dieser Zahlung notwendig auch die Berücksichtigung des Lohnsteuerrückstandes 1993 bei der Ermittlung der Gesamtverbindlichkeiten - sozusagen als Gegenbuchung - voraussetzt. Der vom BFH hervorgehobene Tilgungsvorrang der Lohnsteuer mit der Folge der - nur durch die Auszahlung gekürzter Löhne beschränkten - Vollhaftung des Geschäftsführers bei Nichtabführung ist insoweit ohne Bedeutung.

 

d) Die Beteiligten sind sich einig, dass die Berechnung des FA diesen Vorgaben gerecht wird, d.h. dass die rückständigen Lohnsteuern 1993 in den der Ermittlung der Haftungsquote zugrunde gelegten Gesamtverbindlichkeiten nicht enthalten waren. Dann aber ist eine Berücksichtigung der darauf geleisteten Zahlung von 70.000 DM nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung des FG erweist sich damit als zutreffend.