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Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH für von der GmbH durch Rechnungssplitting hinterzogenen Einfuhrzoll, Festsetzungsfrist für hinterzogene Einfuhrabgaben, kein Erlöschen einer Einfuhrabgabenforderung durch Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners
Kapitel:
Verschiedenes > AO, Verschiedenes
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Fundstellen
- FG Mecklenburg-Vorpommern 19.10.2016, 3 K 93/13, rkr.
Normen
[AO 1977] § 5, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 69 Satz 1, § 171 Abs. 5, § 191 Abs. 1 Satz 1, § 191 Abs. 3 Satz 1, § 191 Abs. 3 Satz 2, § 191 Abs. 3 Satz 3, § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 370, § 378
[UStG] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 21
[AO 1977] § 5, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 69 Satz 1, § 171 Abs. 5, § 191 Abs. 1 Satz 1, § 191 Abs. 3 Satz 1, § 191 Abs. 3 Satz 2, § 191 Abs. 3 Satz 3, § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 370, § 378
[UStG] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 21
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: VII R 36/16 (BFH), Haftung, Einfuhrabgaben, Grobe Fahrlässigkeit, Verjährung

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