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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 32/13 (BFH)
§§: AO § 165 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 d, KStG § 8 Abs. 1
Schlagwörter Vorläufigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Mindestbesteuerung, Verlustvortrag
Rechtsfrage: Verfahrensrechtliche Verfolgung des Begehrens, einen endgültig ergangenen Bescheid unter einen Vorläufigkeitsvermerk zu stellen: Ist das Finanzamt verpflichtet, wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der sog. Mindestbesteuerung nach § 10 d EStG Steuerbescheide gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO für vorläufig zu erklären? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.04.2013
Vorinstanz/AZ: 13 K 889/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1374
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 20 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2014
Erledigungs-Az: I R 32/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 08 28