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Unternehmensgebäude, Privatnutzung, Bemessungsgrundlage

Unternehmensgebäude, Privatnutzung, Bemessungsgrundlage: Die Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 durch das EURLUmsG vom 9.12.2004 (BGBl 2004 I, 3310) gilt mit Wirkung vom 1.7.2004. Soweit sich das zuvor erlassene BMF-Schreiben vom 13.4.2004 (BStBl 2004 I S. 468 = SIS 04 18 20) als "Interpretation" des bisherigen Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 a.F. Rückwirkung auf davor liegende "offene" Besteuerungszeiträume beilegt, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 10.8.2007, IV A 5 - S 7206/07/0003, BStBl 2007 I S. 690 = SIS 07 28 22) - Urt.; BFH 19.4.2007, V R 56/04; SIS 07 19 54

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 19.04.2007, V R 56/04
    BStBl 2007 II S. 676

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.8.2007
    Th.K./O.Z. in DStR 25/2007 S. 1081
    D.H. in NWB 29/2007 F. 7 S. 6925
    C.F. in DStZ 14/2007 S. 434
    J.G. in AktStR 3/2007 S. 447
    F.R. in StuB 10/2008 S. 377
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 6 Abs. 2, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c
[UStG 1999] § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 28.10.2004, SIS 05 10 51, unentgeltliche Wertabgabe, Entgelt, Bemessungsgrundlage, Kosten, Abschreibungszeitraum, Abschreibung, Private Wohnzwecke, Berichtigung, gemischt genutztes Grundstück, Unternehmensvermögen
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 3.7.2018, SIS 18 14 71, Höhe des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Grundstücken, Anwendung von Flächen- oder Umsatzschlüssel...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 12.8.2015, SIS 15 23 25, Rückwirkend zum 1.7.2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fäl...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Rheinland-Pfalz 19.3.2013, SIS 13 15 72, Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG: 1. Bei der gebotenen ri...
  • FG München 5.3.2013, SIS 13 13 71, Bemessungsgrundlage bei Privatnutzung betrieblicher Kfz: 1. Die sog. 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Baden-Württemberg 29.11.2012, SIS 13 06 06, Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebä...
  • FG München 27.11.2012, SIS 13 05 32, Keine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei Leistung an einen zwar nahestehenden, aber vorsteuerab...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Baden-Württemberg 7.12.2011, SIS 12 23 02, Bekanntgabe von Verwaltungsakten an eine GbR, Rechtzeitigkeit der Zuordnungsentscheidung der unternehmeri...
  • BFH 7.7.2011, SIS 11 31 05, Vorsteuerabzug bei Vermietung des Miteigentumsanteils eines gemischt-genutzten Grundstücks an den unterne...
  • BFH 7.7.2011, SIS 11 31 06, Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen: 1. Ist ein Gegenstand sowohl fü...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
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  • FG München 24.2.2011, SIS 11 32 55, Versteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes nach Ablauf des Berichtigungsz...
  • FG Münster 4.3.2010, SIS 10 14 51, Voraussetzung der echten Rückwirkung bei Gesetzesänderung, Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eine...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • Niedersächsisches FG 13.8.2009, SIS 09 38 99, Zuordnungsentscheidung für Gegenstand, der unternehmerischen wie nichtunternehmerischen Zwecken dienen so...
  • Niedersächsisches FG 13.8.2009, SIS 09 39 00, Zuordnungsentscheidung für Gegenstand, der unternehmerischen wie nichtunternehmerischen Zwecken dienen so...
  • FG Rheinland-Pfalz 26.2.2009, SIS 11 04 11, Vorsteuerabzug aus Baukosten in der Zeit vom 01.7.2004 bis 02.12.2004 bei Verwendung von weniger als 10 %...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • Sächsisches FG 9.1.2009, SIS 09 04 22, Neuer, den beantragten Erlass von Steuer- und Haftungsschulden erneut ablehnender Bescheid während des fi...
  • OFD Koblenz 4.11.2008, SIS 09 05 41, Nichtunternehmerische Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes, Umsetzung der Seeling-Recht...
  • OFD Koblenz 14.7.2008, SIS 08 36 25, Nichtunternehmerische Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes, Umsetzung der Seeling-Recht...
  • OFD Koblenz 14.5.2008, SIS 08 24 26, Unentgeltliche Wertabgabe, Bemessungsgrundlage, Rückwirkung des EURLUmsG: Auf Grund des BFH-Urteils vom 1...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 20.12.2007, SIS 10 28 48, Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung eines mit einer Kurklinik beb...
  • BMF 10.8.2007, SIS 07 28 22, Gemischt genutztes Gebäude, unentgeltliche Wertabgabe, Bemessungsgrundlage: Im Hinblick auf das BFH-Urtei...
Fachaufsätze
  • LIT 01 44 35 D. Hippke, NWB 29/2007 F. 7 S. 6925: Unentgeltliche Wertabgabe bei gemischt genutzten Grundstücken - Auswirkungen des BFH-Urteils vom 19.4.200...

I. Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen privaten Nutzung eines dem Unternehmen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zugeordneten Gebäudes.

 

Die Klägerin errichtete im Jahr 2001 (Streitjahr) in einem Gewerbegebiet ein Einfamilienhaus für insgesamt 249.855,31 DM; in einem Teilbetrag in Höhe von 245.933,31 DM waren Umsatzsteuerbeträge von 33.921,84 DM enthalten. Teile des Hauses - ein Büroraum, ein Lagerraum und eine dahinter liegende Garage - sind seit dem 1.10.2002 an ein Bauunternehmen gewerblich vermietet. Der Mieter hat sich im „Gewerberaummietvertrag“ verpflichtet, die gemieteten Räume ausschließlich zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Im Übrigen wird das Haus von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von der Gesamtnutzfläche entfallen 29,66 v.H. auf die gewerbliche Vermietung und 70,34 v.H. auf die Nutzung zu privaten Wohnzwecken.

 

Die Klägerin ordnete das Gebäude insgesamt ihrem Unternehmen zu und machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2001 die gesamten Vorsteuerbeträge von 33.921,84 DM geltend. Den privaten Nutzungsanteil versteuerte sie nach § 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999, wobei sie für die Ermittlung der Kosten i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG aus dem Betrag von 245.933,31 DM eine Abschreibung nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 2 v.H. = 4.918,67 DM, im Streitjahr für zwei Monate, d.h. 2/12 = 819,78 DM zugrunde legte; diesen Betrag teilte sie zunächst nach Mietwerten auf und ermittelte eine Bemessungsgrundlage von 360,70 DM.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) legte der Besteuerung den beantragten Vorsteuerabzug zugrunde, ermittelte jedoch die Bemessungsgrundlage für die private Gebäudenutzung unter Verteilung des Betrages von 245.933,31 DM auf zehn Jahre, d.h. 24.593,33 DM für zwei Monate = 4.098,88 DM, teilte diesen Betrag schließlich nach Nutzflächen auf und setzte eine Bemessungsgrundlage mit 70,34 v.H. von 4.098,88 DM = 2.883,15 DM an. Das FA war entsprechend den Anweisungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13.4.2004 IV B 7 -7206- 3/04 (BStBl I 2004, 468 = SIS 04 18 20) der Auffassung, die Verteilung der vorsteuerbelasteten Herstellungskosten müsse sich am Berichtigungszeitraum des § 15a UStG 1999 von 10 Jahren orientieren; nur so könne im Interesse der steuerlichen Neutralität der vorgenommene Vorsteuerabzug wirksam ausgeglichen werden, während die ertragsteuerrechtliche Verteilung auf den Zeitraum des wirtschaftlichen Wertverzehrs des Gebäudes von 50 Jahren hierfür nicht geeignet sei.

 

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2005, 72 = SIS 05 10 51 abgedruckten Urteil der Klage statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe seien die maßgeblichen Herstellungskosten auf die Dauer des Wertverzehrs des Gebäudes von 50 Jahren zu verteilen. Dies sei bis zum Ergehen des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 468 = SIS 04 18 20 einhellige Meinung gewesen (Hinweis auf Abschn. 155 Abs. 2 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 2000).

 

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA unzutreffende Auslegung des Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1999; dieser „müsse“ anhand von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) aus Gründen der Neutralität der Mehrwertsteuer so ausgelegt werden, dass eine Nichtbesteuerung privaten Endverbrauchs ausgeschlossen sei. Deshalb müsse eine vollständige Kompensation des ursprünglichen Vorsteuerabzugs während des zehnjährigen Berichtigungszeitraumes des § 15a UStG 1999 erfolgen, soweit eine nichtunternehmerische Nutzung vorliege.

 

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

 

Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 13.12.2005 die Verhandlung bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des FG München vom 1.2.2005 14 K 2966/04 (EFG 2005, 649) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Rs. C-72/05, Wollny ausgesetzt. Nach Ergehen der Entscheidung des EuGH vom 14.9.2006 (BFH/NV Beilage 2007, 66 = SIS 06 39 07) nahm der Senat das Revisionsverfahren wieder auf und wies die Beteiligten mit Schreiben vom 18.10.2006 auf die Problematik der rückwirkenden Anwendung einer geänderten Verwaltungspraxis hin.

 

Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Es entnimmt der Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache Wollny, dass der Finanzverwaltung bei der Auslegung des Begriffs „Kosten“ ein gewisser Entscheidungsspielraum zustehe, den diese auch wahrgenommen habe. Ein Vertrauen der Klägerin auf die Beibehaltung der bis dahin existierenden Verwaltungsmeinung auf ihren Fall sei nicht schutzwürdig. Es verstoße gegen das Verbot des venire contra factum proprium (sich in Widerspruch zum eigenen Verhalten setzen), wenn sie - die Klägerin - sich einerseits auf die sie begünstigende Konsequenz (der Seeling-Rechtsprechung) berufe, ohne andererseits die für sie negativen Folgen tragen zu wollen.

 

Die Finanzverwaltung wende höchstrichterliche Rechtsprechung, die der bisherigen Verwaltungsmeinung widerspreche, grundsätzlich erst an, wenn diese im BStBl veröffentlicht und damit eine neue Verwaltungsanweisung begründet werde. Dies sei auch bei den Seeling-Urteilen des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall gewesen. Bis zu deren Veröffentlichung im BStBl II 2004, 371 = SIS 03 42 94 und 378 am 12.5.2004 habe ein Steuerpflichtiger nicht darauf vertrauen können, dass die Finanzverwaltung ohne weitere Kommentierung die Seeling-Rechtsprechung übernehme.

 

Durch diese Rechtsprechung habe sich eine Ungleichbehandlung von Nichtunternehmern und Unternehmern in erheblichem Ausmaß ergeben. Unternehmer hätten durch die Zuordnungsgestaltung von gemischt genutzten Gebäuden zum Unternehmen einen ganz erheblichen Liquiditätsvorteil und die Möglichkeit unversteuerten Letztverbrauchs erreichen können. Für die differenzierte Auslegung des Begriffs „Kosten“ durch das BMF-Schreiben vom 13.4.2004 bestehe daher ein sachlicher Rechtfertigungsgrund.

 

Ferner sei es zulässig, dass die Finanzverwaltung - anders als der Gesetzgeber - diese neue Interpretation auch auf Fälle anwende, die Besteuerungszeiträume vor dem 1.7.2004 beträfen. Der Gesetzgeber habe eine weitergehende Rückwirkung als zu diesem Stichtag sowohl für nicht zwingend als auch für zu weitgehend erachtet, zumal für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe von Gebäuden bereits mit dem BMF-Schreiben vom 13.4.2004 eine Regelung existiert habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Wege der Gesetzgebung eine entsprechend dem BMF-Schreiben vorgenommene differenzierte Auslegung bzw. Statuierung des Begriffs „Kosten“ bzw. „Ausgaben“ wohl nicht besonders praktikabel gewesen wäre.

 

Im Übrigen habe der Gesetzgeber das BMF-Schreiben in die Gesetzesregelung „aufgenommen“.

 

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Für das Streitjahr 2001 sind die Kosten der unentgeltlichen Verwendung zum privaten Bedarf des dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Gebäudes, das zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unter Verteilung der maßgeblichen Herstellungskosten auf 50 Jahre zu ermitteln (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG 1999).

 

Die Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) mit Wirkung vom 1.7.2004 (vgl. Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Nr. 7 EURLUmsG) entfaltet für Zeiträume davor keine Wirkung. Dies schließt es aus, dass die Finanzverwaltung die Rückwirkung für vor diesem Zeitpunkt (1.7.2004) liegende Zeiträume durch Verwaltungsanweisung anordnet.

 

1. Nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 ist einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor: Die Klägerin hat - rechtlich zulässig - das Einfamilienhaus, das nur teilweise unternehmerisch verwendet wird, in vollem Umfang ihrem Unternehmen zugeordnet und den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen (vgl. BFH-Urteil vom 24.7.2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 = SIS 03 42 94 - Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8.5.2003 Rs. C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-04101, BStBl II 2004, 378 = SIS 03 27 13). Mit der teilweisen Nutzung des Gebäudes für private Wohnzwecke verwendet die Klägerin das Gebäude für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens - der gewerblichen Vermietung - liegen.

 

2. Dieser Umsatz wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 bemessen nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben; nach Satz 2 der Vorschrift gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

 

Streitig ist hier allein die Frage nach den entstandenen Kosten für die Nutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken, soweit sie auf die Herstellungskosten entfallen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben; das ist im Streitfall der Betrag von 245.933,31 DM abzüglich der hierin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 33.921,84 DM, die als Vorsteuer abgezogen wurde, also 212.011,47 DM.

 

Nach der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der „Kosten“ i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 (z.B. BFH-Urteile vom 18.12.1996 XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374 = SIS 97 09 25; vom 20.7.1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012 = SIS 88 22 29; vom 15.9.1994 XI R 82/92, BFH/NV 1995, 645 = SIS 95 09 43), der auch die Literatur (vgl. z.B. Schuhmann in Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 539; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 186) und die Verwaltung folgten (vgl. Abschn. 155 Abs. 2 Satz 2 UStR), ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, d.h. bezüglich der Herstellungskosten von einer jährlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 2 v.H. Danach berechnen sich die Kosten wie folgt: 2 v.H. von 212.011,47 DM = 4.240,23 DM, im Streitjahr für zwei Monate, d.h. 2/12 = 706,70 DM. Dieser Betrag ist auf die unternehmerische und die nichtunternehmerische Verwendung aufzuteilen; dafür haben die Beteiligten inzwischen einvernehmlich das Verhältnis nach den Nutzflächen zugrunde gelegt, so dass auf die nichtunternehmerische Verwendung ein Anteil von 70,34 v.H. = 497,10 DM entfällt. Dies ist die Bemessungsgrundlage des Umsatzes für die sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG 1999. Daraus ergäbe sich zwar eine geringfügig niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuer für 2001 als sie das FG vorgenommen hat, weil das FG den Brutto- und nicht den Nettobetrag der Kosten angesetzt hat; da die Klägerin aber selbst nicht Revision eingelegt hat, sondern nur das FA, darf der Senat nicht über den Revisionsantrag des FA hinaus dessen Rechtsposition verschlechtern (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 121 Rz 1, mit Nachweisen).

 

a) Zwar hat der EuGH in seinem Urteil in BFH/NV Beilage 2007, 66 = SIS 06 39 07 die gesetzliche Neuregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 i.d.F. des EURLUmsG, wonach mit Wirkung vom 1.7.2004 (vgl. Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Nr. 7 EURLUmsG) der Umsatz für die sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG 1999 nach den Ausgaben bemessen wird und die Herstellungskosten gleichmäßig auf den für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG 1999 zu verteilen sind, als mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar angesehen. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet insoweit:

 

 

„Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 … in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10.4.1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die private Nutzung eines Teils eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, auf einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, der sich nach dem gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitraum für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge bestimmt, nicht entgegensteht.“

 

Der EuGH betont jedoch, dass diese Definition nicht zwingend aus der Richtlinie 77/388/EWG folge, die Mitgliedstaaten vielmehr zur Bestimmung dieser Grundsätze über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten, vorausgesetzt, dass sie den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift und ihrer Stellung im Gefüge der Richtlinie 77/388/EWG nicht verkennen (Rn. 28 des Urteils).

 

Vielmehr war nach den Ausführungen des EuGH in Rn. 41, 42 des Urteils - unter Hinweis auf sein Enkler-Urteil vom 26.9.1996 C-230/94 (Slg. 1996, I-4517 = SIS 97 10 36) - die (bisherige) Anknüpfung an „die Abschreibungen für die Abnutzung des Gegenstands“ eine mit der Zielsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbare Auslegung des Begriffs der Ausgaben.

 

Daraus folgt aber, dass auch die Praxis der Anknüpfung an die ertragsteuerrechtlichen Kosten bis zum 30.6.2004 mit der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar war (s. auch Widmann, UR 2006, 644) und der Begriff der Kosten i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 nicht zwingend im Sinne der gesetzlichen Neuregelung auszulegen war.

 

Zudem verweist der EuGH im Urteil Wollny (Rn. 46) auf seine Ausführungen im Urteil Seeling (vgl. BStBl II 2004, 378 = SIS 03 27 13 Rn. 54):

 

 

„Wenn die Tatsache, dass der Steuerpflichtige ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und somit die für die gesamten Herstellungskosten geschuldeten Vorsteuerbeträge abziehen kann, zur Folge haben kann, dass ein Letztverbrauch nicht versteuert wird, weil bei dem in Artikel 20 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Berichtigungszeitraum der Vorsteuerabzug, der im Zeitpunkt der Herstellung eines Gebäudes erfolgt, nur teilweise korrigiert werden kann, so ist dies das Ergebnis einer bewussten Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers und kann nicht dazu führen, dass eine weite Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie geboten wäre.“

 

Diese „bewusste Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers“ nahm somit auch die bisherige Bestimmung der „Ausgaben“ in Kauf.

 

b) Mit der Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG durch das EURLUmsG nahm der Gesetzgeber nicht nur eine begriffliche Änderung vor: Statt des seit dem UStG 1967 verwendeten national-rechtlichen Begriffs der „Kosten“, der durch den ertragsteuerrechtlichen Inhalt geprägt war, übernahm er den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Begriff „Ausgaben“ aus Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG. Die Neuregelung enthält vielmehr auch eine materielle Änderung der Bemessungsgrundlage. Diese wird in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG 2005 abweichend von der bisherigen Rechtsprechung zum Kostenbegriff und seiner einhelligen Handhabung durch die Praxis von den ertragsteuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften entkoppelt; es wird eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (von mehr als 500 EUR) auf den Zeitraum angeordnet, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht. Der ausführlichen Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 15/3677, S. 40) lässt sich entnehmen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass er eine materielle Änderung vornimmt und nicht nur eine klarstellende Anpassung.

 

Der Gesetzgeber hat für diese Gesetzesänderung nur eine Rückwirkung zum 1.7.2004 angeordnet. Die Ansicht des BMF, der Gesetzgeber habe eine weitergehende Rückwirkung sowohl für nicht erforderlich als auch für zu weitgehend erachtet, zumal für die Besteuerung der unentgeltlichen Verwendung von Gebäuden bereits mit dem BMF-Schreiben vom 13.4.2004 eine Regelung existiert habe, ist mit der eindeutigen gesetzlichen Rückwirkungsbestimmung unvereinbar.

 

c) Schon aus diesen Gründen kann eine Rückwirkung auf noch „offene“ Umsatzsteuerfestsetzungen gemäß dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 468 = SIS 04 18 20 nicht mit einer lediglich geänderten Auslegung des Kostenbegriffs begründet werden. Abgesehen davon, dass hierdurch nicht die dazu vorliegende Rechtsprechung des BFH beseitigt wird, vermag das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 468 = SIS 04 18 20 auch die bisherige Verwaltungsübung nicht außer Kraft zu setzen.

 

Das BMF kann die Zulässigkeit der Rückwirkung seiner im Schreiben vom 13.4.2004 auf noch „offene“ Steuerfestsetzungen früherer Besteuerungszeiträume auch nicht mit Erfolg auf die Begründung stützen, ein Vertrauen der Klägerin auf die Beibehaltung der bis dahin existierenden Verwaltungsmeinung sei nicht schutzwürdig gewesen, ihr Anspruch verstoße gegen das Verbot des venire contra factum proprium.

 

Vielmehr stützt sich die Klägerin auf eine rechtmäßige, wenn auch der gesetzlichen Zielsetzung nicht förderliche rechtliche Ausgangslage, die sich durch die Aufdeckung nationaler Umsetzungsmängel durch die EuGH-Rechtsprechung ergeben hatte.

 

d) Die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Seeling in BStBl II 2004, 378 = SIS 03 27 13 und ihr nachfolgend des BFH in BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 = SIS 03 42 94 interpretiert die bereits anfängliche bestehende Rechtslage zur Zuordnung nur teilweise unternehmerisch verwendeter Grundstücke zum Unternehmen und dem daraus resultierenden „Eigenverbrauch“ und dessen Wirkung auf den Vorsteuerabzug; als Auslegung des Gemeinschaftsrechts gilt sie daher auch rückwirkend.

 

In der Rechtssache Wollny in BFH/NV Beilage 2007, 66 = SIS 06 39 07 hat der EuGH klargestellt, dass daraus keine rechtlich zwingende Verknüpfung mit der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung solcher Gegenstände folgt, diese vielmehr vom nationalen Gesetzgeber unterschiedlich gestaltet werden kann. Auf den Aspekt einer sachlogischen inneren Abhängigkeit von der Seeling-Rechtsprechung kann eine Rückwirkung der nachfolgenden Änderung der Verwaltungspraxis zur Bemessungsgrundlage nicht gestützt werden. Anders als im Fall des BFH-Urteils vom 7.7.2005 V R 32/04 (BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907 = SIS 05 44 57) gibt die Richtlinie 77/388/EWG hier keine eindeutige Regelung vor; außerdem handelte es sich in diesem Fall um eine gesetzlich angeordnete Rückwirkung zur Schließung einer offenkundigen Lücke und nicht um eine rückwirkende Verwaltungsanweisung. Der nationale Gesetzgeber hat eine gesetzliche Änderung erst mit Wirkung vom 1.7.2004 vorgenommen; auch deshalb kann die vorangehende Verwaltungsauffassung nicht mit Wirkung für einen früheren Zeitpunkt geändert werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.2.2003 V B 166/02, BFH/NV 2003, 874 = SIS 03 23 27, wonach eine rückwirkende steuererhöhende Anwendung einer neuen gesetzlichen Vorschrift durch Auslegung des bisherigen Gesetzes im Sinne der Neuregelung nicht für Zeiträume erfolgen darf, für die der Gesetzgeber keine Rückwirkung angeordnet hat).