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Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Rückwirkungsverbot
Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
-
FG Baden-Württemberg 29.11.2012, 1 K 2535/11
EFG 2013 S. 469
Normen
[GG] Art. 20 Abs. 3
[UStG] § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 15 a Abs. 1 Satz 2
[GG] Art. 20 Abs. 3
[UStG] § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 15 a Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 12.08.2015, SIS 15 23 25, Unentgeltliche Wertabgabe, Bemessungsgrundlage, Gebäude, Rückwirkung, Vertrauensschutz
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 12.8.2015, SIS 15 23 25, Rückwirkend zum 1.7.2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fäl...
- FG Rheinland-Pfalz 19.3.2013, SIS 13 15 72, Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG: 1. Bei der gebotenen ri...

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