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Antrag auf Vorsteuer-Vergütung, Bescheinigung

Antrag auf Vorsteuer-Vergütung, Bescheinigung: Die behördliche Bescheinigung, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen vorzulegen hat, muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. - Urt.; BFH 18.1.2007, V R 22/05; SIS 07 10 76

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuer-Vergütung
Fundstellen
  1. BFH 18.01.2007, V R 22/05
    BStBl 2007 II S. 426
    LEXinform 5004268

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.5.2007
    W.W. in INF 9/2007 S. 330
    H.F.L. in HFR 6/2007 S. 586
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 17 Abs. 4
[RL 79/1072/EWG] Art. 3 Buchst. b
[RL 86/560/EWG] Art. 3
[UStG 1993] § 15, § 18 Abs. 9
[UStDV 1993] § 61 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 24.02.2005, SIS 05 23 85, Vorsteuervergütung, Originalrechnung, Ausschlussfrist
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 27.1.2016, SIS 16 09 13, Nutzungsausfallentschädigung für Kfz, Investitionsabzugsbetrag, Gewinngrenze: 1. Die Entschädigung für de...
  • FG Köln 13.8.2015, SIS 15 29 29, Antrag auf Vorsteuervergütung, Frage der wirksamen Antragstellung: 1. Zur Beantragung einer Vorsteuerverg...
  • FG Köln 10.6.2015, SIS 16 22 39, Antrag auf Vorsteuervergütung, Ablehnung des Antrags aufgrund fehlenden Nachweises der Unternehmereigensc...
  • FG Köln 15.4.2015, SIS 15 20 28, Antrag auf Vorsteuervergütung, Frage der wirksamen Antragstellung: 1. Zur Beantragung einer Vorsteuerverg...
  • FG Köln 23.3.2015, SIS 15 17 23, Antrag auf Vorsteuervergütung, unwirksamer Antrag aufgrund unvollständiger Erklärung im Antragsvordruck: ...
  • FG Köln 11.2.2015, SIS 15 09 72, Ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung: 1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der 13. RL erfolgt die Erstattung d...
  • FG Köln 26.1.2015, SIS 15 12 11, Antrag auf Vorsteuervergütung, Frage der wirksamen Antragstellung: 1. Zur Beantragung einer Vorsteuerverg...
  • FG Köln 6.5.2014, SIS 14 26 72, Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages: Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gese...
  • FG Köln 6.5.2014, SIS 14 26 73, Frage des Vorliegens eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrags: 1. Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, de...
  • FG Köln 30.4.2013, SIS 13 33 76, Eintragung in Abschnitt 2 des Antragsvordrucks: 1. Ein Vergütungsantrag enthält nicht alle für einen ordn...
  • FG Köln 21.3.2013, SIS 14 14 42, Antrag auf Vorsteuervergütung, Erforderlichkeit aller Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck: 1. ...
  • FG Köln 14.3.2012, SIS 12 14 39, Vorsteuervergütungsverfahren, Verwendung des amtlichen Vordruckformulars: Ein Antrag auf Vergütung der Vo...
  • FG Köln 22.2.2012, SIS 12 29 07, Voraussetzungen der Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 f. UStDV: Die eigene Steuerschu...
  • FG Köln 25.1.2012, SIS 13 15 06, Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Vorsteuervergütung: 1. Nach der für Steuerpflichtige aus den Mit...
  • BFH 26.10.2011, SIS 12 06 99, Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen: Wird ein streng objektgebundener (Immobilien-)Kredit bei der Veräuße...
  • FG Köln 15.9.2011, SIS 12 09 03, Antragsverfahren auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen, Vollständigkeit der Angaben durch den Antragsteller...
  • FG Köln 13.7.2011, SIS 12 02 51, Unternehmerbescheinigung nur ein Jahr gültig: Die Unternehmerbescheinigung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §...
  • FG Köln 18.5.2011, SIS 11 37 76, Vorsteuervergütung, Antragstellung, Verfahren, Drittstaatenansässigkeit des Antragstellers: 1. Ein Antrag...
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  • FG Köln 9.11.2010, SIS 11 10 80, Ort der Ansässigkeit, Ordnungsmäßigkeit einer Unternehmerbescheinigung: 1. Wenngleich sich gemäß der Plan...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • BMF 3.12.2009, SIS 09 36 79, Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2010: Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zum Vorsteuer-Vergütun...
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  • BFH 18.1.2007, SIS 07 10 77, Antrag auf Vorsteuer-Vergütung, Rechnung, Original: Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der die Vergüt...

I. Streitig ist die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an einen im Ausland (Schweiz) ansässigen Unternehmer.

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1994 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie erbrachte im Streitjahr 1997 unter der Bezeichnung ... insbesondere Service- und Beistandsleistungen für Notfallrücktransporte und bot ihren Kunden in diesem Zusammenhang einen Versicherungsschutz an.

 

Am 30.6.1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesamt für Finanzen - BfF -, jetzt: Bundeszentralamt für Steuern - BZSt - ) die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 1997 (Vergütungszeitraum) in Höhe von ... DM.

 

Mit ihrem Antrag reichte sie eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) vom 4.6.1998 ein, wonach sie, die Klägerin, „mit Wirkung ab 01.04.1998“ unter der Nr. ... in das Verzeichnis für Steuerpflichtige eingetragen worden und Steuerpflichtige i.S. von Art. 17, 18 und 20 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sei.

 

Ferner war dem Antrag beigefügt eine Bescheinigung des Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt (Abteilung Juristische Personen) vom 18.11.1997, wonach die Klägerin eine nach schweizerischem Recht im Handelsregister eingetragene Gesellschaft und unter der Register-Nr. ... im Steuerregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen sei.

 

Dem Antrag lagen die Rechnungen, aus denen die Klägerin die Vergütung beanspruchte, nicht im Original, sondern nur in Kopie bei. Rechnungsaussteller war im Wesentlichen die B-GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die der Klägerin u.a. „Verwaltungskosten für vermittelte Club-Mitgliedschaften“ sowie sonstige Kosten in Rechnung gestellt hatte.

 

Zur Prüfung der Voraussetzungen für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren und insbesondere der Frage, ob sich die Geschäftsleitung der Klägerin ausschließlich im Ausland befand, forderte das BfF die Klägerin mit Schreiben vom 30.9.1998 zur Beantwortung verschiedener Fragen sowie zur Einreichung von Unterlagen und insbesondere der Original-Rechnungen auf. Da die Klägerin dieser Bitte nicht nachkam, lehnte das BfF ihren Vergütungsantrag durch Bescheid vom 15.1.1999 ab.

 

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren ging sie auf die vom BfF gestellten Fragen ein und reichte verschiedene Unterlagen - nicht aber die erbetenen Original-Rechnungen - ein.

 

Durch Einspruchsentscheidung vom 3.8.2001 wies das BfF den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sich der Ort ihrer Geschäftsleitung ausschließlich im Ausland befunden habe. Überdies habe sie ihre erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) verletzt. Im Übrigen erbringe die Klägerin zumindest auch typische Versicherungsleistungen i.S. des § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) und habe auch diesbezüglich nicht an der weiteren Sachaufklärung mitgewirkt.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage der Klägerin ab. Es führte zur Begründung aus:

 

Zwar sei die Voraussetzung für eine Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) erfüllt, dass der im Ausland ansässige Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG oder nur steuerfreie Umsätze i.S. des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt habe. Denn es sei insoweit auszuschließen, dass die Klägerin im Inland Umsätze aus Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis oder der Vermittlung von Sicherungsleistungen ausgeführt habe.

 

Die Inanspruchnahme des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens scheitere aber daran, dass die Klägerin weder eine „Unternehmerbescheinigung“ nach § 61 Abs. 3 UStDV noch innerhalb der in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG genannten Antragsfrist die Original-Rechnungen vorgelegt habe, die ggf. zu einer Vorsteuervergütung führen könnten.

 

Die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4.7.1998 enthalte die Aussage, dass die Klägerin „ab dem 1.4.1998“ in das Verzeichnis der Steuerpflichtigen eingetragen worden sei. Damit erstrecke sich diese Bescheinigung nicht auf den Vergütungszeitraum 1997. Die Bescheinigung des Kantons Basel vom 18.11.1997 betreffe nur die direkten Steuern und enthalte nicht die (erforderliche) Aussage, dass die Klägerin im Sinne der schweizerischen Mehrwertsteuerverordnung unternehmerisch tätig sei. Ein Zusammenlesen beider Bescheinigungen scheide schon deshalb aus, weil sie von unterschiedlichen Behörden ausgestellt worden seien.

 

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sie noch eine ausreichende Bescheinigung der Schweizerischen Steuerverwaltung für den Vergütungszeitraum nachreichen könnte - was sie aber selbst als unmöglich bezeichnet habe -, könnte ihrem Vergütungsantrag auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil sie innerhalb der in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG genannten Antragsfrist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handele, nicht die Original-Rechnungen eingereicht habe. Die Pflicht hierzu ergebe sich aus der Zusammenschau von § 18 Abs. 9 Sätze 3 und 4 der „Gesetzeshistorie“ sowie einer europarechtskonformen Auslegung.

 

Das FG ließ die Revision wegen der Frage zu, „ob innerhalb der in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG geregelten Ausschlussfrist auch die Original-Rechnungen einzureichen sind“.

 

Das Urteil ist in EFG 2005, 913 = SIS 05 23 85 veröffentlicht.

 

Mit der Revision legt die Klägerin im Einzelnen dar, warum ihrer Ansicht nach die Original-Rechnungen nicht innerhalb der Antragsfrist in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG einzureichen sind. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Versendung der Original-Rechnungen in das Ausland nach schweizerischen Vorschriften nicht zulässig sei. Gleichwohl hat sie - „unter Zurückstellung aller rechtlichen Bedenken“ - die Rechnungen für das Streitjahr dem BfF mit Schreiben vom 11.1.2007 zugesandt. Zur Auslegung des § 61 Abs. 3 UStDV trägt die Klägerin vor:

 

Nach § 61 Abs. 3 UStDV müsse der Unternehmer durch eine behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig sei, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sei. Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 243 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR), wonach bescheinigt werden müsse, dass es sich um einen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer handle, finde in der Verordnung keine Grundlage. Folglich sei die Bescheinigung des Kantons Basel vom 18.11.1997, welche die direkten Steuern betreffe, ausreichend.

 

Dies entspreche der Regelung des Umsatzsteuerrechts. Der Vorsteuererstattungsanspruch sei nicht davon abhängig, dass das steuerpflichtige Unternehmen unter einer Umsatzsteuernummer im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes registriert sei. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bereits mehrfach entschieden habe, könne ein Vorsteuererstattungsanspruch bereits vor Beginn oder nach Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit gegeben sein.

 

Aufgrund einer fehlenden Umsatzsteuerbescheinigung dürfe die Klage daher nicht abgewiesen werden.

 

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung des Ablehnungsbescheids des BfF vom 9.2.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 3.8.2001 das BfF (seit 1.1.2006: BZSt) zu verpflichten, ihr, der Klägerin, für das Jahr 1997 Vorsteuerbeträge in Höhe von ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 1/2 v.H. für jeden vollen Monat seit dem Tage der Rechtshängigkeit zu erstatten.

 

Hinsichtlich der Kosten beantragt die Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

 

Das BZSt beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Es meint, für die Zulassung der Revision sei kein Raum gewesen, weil die Klägerin schon wegen der fehlenden Unternehmerbescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV von der Teilnahme am Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossen sei. Auf die Frage, wegen derer das FG die Revision zugelassen habe, komme es deshalb nicht mehr an.

 

In materiell-rechtlicher Hinsicht schließt sich das BZSt der Vorentscheidung an und meint, die Revision sei auch deswegen als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klägerin im Streitjahr - entgegen der Auffassung des FG - in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungsleistungen erbracht oder zumindest Versicherungsschutz vermittelt habe, so dass auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 UStDV nicht vorlägen.

 

II. Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

 

1. Die Revision ist statthaft, weil sie vom FG zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Wie das BZSt zu Recht geltend macht, hätte zwar das FG die Revision nicht zulassen dürfen. Denn es hat sein klageabweisendes Urteil kumulativ auf zwei selbständige Gründe (zum einen: Nichtvorliegen einer ausreichenden Bescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV; zum anderen: Nichtvorlage der Original-Rechnungen innerhalb der Antragsfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG) gestützt und nur für einen dieser Gründe einen Revisionszulassungsgrund angenommen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.8.2005 V B 62/05, BFH/NV 2006, 90 = SIS 06 02 92; vom 27.1.2006 II B 6/05, BFH/NV 2006, 908 = SIS 06 17 09; vom 6.3.2006 X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134 = SIS 06 21 61).

 

Der Senat ist jedoch gemäß § 115 Abs. 3 FGO an die Zulassung der Revision durch das FG gebunden. Durch diese am 1.1.2001 in Kraft getretene Vorschrift ist die frühere Rechtsprechung des BFH, wonach keine Bindung an eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der Revision bestand, überholt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 27.3.1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 = SIS 91 16 95, sowie vom 21.11.2002 VII R 57/01, BFH/NV 2003, 525 = SIS 03 18 23, unter II. 1.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 115 FGO Rz 129; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 116; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 115 FGO Rz 305 ff.; a.A. Dürr in Schwarz, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz 64).

 

2. Die - mithin den Senat bindende - Zulassung der Revision durch das FG eröffnet nach dem Grundsatz der Vollrevision das Rechtsmittel in vollem Umfang (vgl. BFH-Urteile vom 18.8.2005 V R 42/03, BFHE 211, 537, BStBl II 2006, 44 = SIS 05 49 03, unter II. 1.; vom 2.3.2006 II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509 = SIS 06 30 93; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 115). Der Senat hat deshalb die Vorentscheidung - unabhängig von dem Zulassungsgrund - in vollem Umfang zu überprüfen.

 

3. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Vergütung der streitigen Vorsteuerbeträge (bereits) daran scheitert, dass die Klägerin die nach § 61 Abs. 3 UStDV erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

 

a) Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Der Vergütungsantrag ist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG). Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG).

 

b) Von der Ermächtigung in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Zum Vergütungsverfahren bestimmt § 61 Abs. 3 UStDV, dass der Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen muss, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

 

aa) Diese Bescheinigung muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.

 

Das ergibt sich aus dem Zweck der Bescheinigung. Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV setzt u.a. voraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 10.4.2003 V R 35/01, BFHE 202, 187, BStBl II 2003, 782 = SIS 03 36 34, unter II. 1.). Denn diese Vorschriften sehen für im Ausland ansässige Unternehmer die Vergütung von Vorsteuerbeträgen abweichend von den für die im Inland ansässigen Unternehmer geltenden § 16, § 18 Abs. 1 bis 4 UStG (lediglich) ein besonderes Vergütungsverfahren vor (vgl. § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG); sie lassen aber die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt. Deshalb muss der die Vergütung von Vorsteuerbeträgen begehrende Steuerpflichtige bereits bei Leistungsbezug Unternehmer i.S. des § 2 UStG sein (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).

 

Angesichts dieses offenkundigen Zwecks der von § 61 Abs. 3 UStDV geforderten Bescheinigung beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass in dieser Vorschrift lediglich von „Unternehmer“ und „Steuernummer“ - und nicht etwa von „Unternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes“ bzw. von „Mehrwertsteuerpflichtiger“ oder von „Umsatzsteuernummer“ bzw. „Mehrwertsteuernummer“ die Rede ist.

 

bb) Auch aus dem hier einschlägigen Gemeinschaftsrecht folgt, dass ein im Drittland - wie der Schweiz - ansässiger Unternehmer die Erstattung von Vorsteuerbeträgen nur verlangen kann, wenn er nachweist, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ausübt.

 

Nach Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG erfolgen Mehrwertsteuererstattungen an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige - wie die Klägerin - entsprechend den in der Dreizehnten Richtlinie des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 86/560 EWG - Richtlinie 86/560/EWG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 326/40) festgelegten Bestimmungen.

 

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 86/560/EWG erfolgt die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige auf Antrag des Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Modalitäten für die Antragstellung einschließlich der Antragsfristen, des Zeitraums, auf den der Antrag sich beziehen muss, der für die Einreichung zuständigen Behörden und der Mindestbeträge, für die die Erstattung beantragt werden kann (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 86/560/EWG). Sie legen auch die Einzelheiten für die Erstattung, einschließlich der Fristen, fest (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/560/EWG). Sie legen dem Antragsteller die Pflichten auf, die erforderlich sind, um die Begründetheit des Antrags beurteilen zu können und um Steuerhinterziehungen zu vermeiden, und verlangen insbesondere den Nachweis, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt (Art. 3 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 86/560/EWG).

 

Die in Bezug genommene Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG definiert den „Steuerpflichtigen“ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Danach gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

 

Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 86/560/EWG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG folgt mithin, dass ein außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger die Erstattung von Mehrwertsteuerbeträgen nur dann erlangen kann, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringt, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt.

 

cc) Eine Diskriminierung von Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmern liegt hierin - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht.

 

Auch ein Unternehmer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist und der in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Erstattung von Mehrwertsteuer verlangt, muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Er muss nach Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Art. 3 Buchst. b Satz 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 6.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 79/1072/EWG - Richtlinie 79/1072/EWG - (abgedruckt z.B. bei Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, B. 120) durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringen, dass er „Mehrwertsteuerpflichtiger“ dieses Staates ist. Dementsprechend sieht auch das Muster dieser Bescheinigung (Anhang B zur Richtlinie 79/1072/EWG) vor, dass der Steuerpflichtige „als Mehrwertsteuerpflichtiger“ eingetragen ist.

 

Überdies darf nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 86/560/EWG die Erstattung von Mehrwertsteuer an im Drittland ansässige Unternehmer nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Antragsteller nicht günstiger stellen darf als Antragsteller, die im (übrigen) Gemeinschaftsgebiet ansässig sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2003 V R 49/01, BFH/NV 2004, 673 = SIS 04 18 12, unter 2. b).

 

Zur Vereinbarkeit des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens im Übrigen mit dem Gemeinschaftsrecht (Diskriminierungsverbot, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 4.7.2005 V B 195/04 (BFH/NV 2005, 2064 = SIS 05 45 63, mit Nachweisen).

 

c) Im Streitfall hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht.

 

aa) Die von ihr vorgelegte Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4.6.1998 reicht - wie das FG zu Recht ausgeführt hat - deswegen nicht aus, weil sie sich nicht auf den Vergütungszeitraum 1997 erstreckt, sondern die Aussage enthält, dass die Klägerin „ab dem 01.04.1998“ in das Verzeichnis der Steuerpflichtigen eingetragen worden ist. Eine Bescheinigung, aus der sich - wie im Streitfall - ausdrücklich ergibt, dass der Unternehmer erst nach Ablauf des Vergütungszeitraums unter einer bestimmten Steuernummer als Mehrwertsteuerpflichtiger eingetragen ist, genügt den Anforderungen nicht.

 

Insoweit weist die Klägerin ohne Erfolg darauf hin, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits gilt, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8.3.2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430 = SIS 01 06 76). Denn um eine derartige Fallgestaltung geht es im vorliegenden Streitfall nicht. Die 1994 gegründete Klägerin war nach den Feststellungen des FG ausweislich der von ihr in diesem Jahr abgeschlossenen Verträge bereits lange vor dem Vergütungszeitraum 1997 als Unternehmerin tätig.

 

bb) Die ferner von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Kantons Basel vom 18.11.1997 - die zumindest einen Teil des Vergütungszeitraums 1997 abdeckt - entspricht den Anforderungen deshalb nicht, weil sie, wie das FG ebenfalls zu Recht entschieden hat, nur die direkten Steuern betrifft und nicht die Aussage enthält, dass die Klägerin als Unternehmer im Sinne des Mehrwertsteuerrechts unter einer bestimmten Steuernummer eingetragen ist.