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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 78/14 (BFH) |
§§: | AStG § 8 Abs. 1, AStG § 7, EStG § 21, DBA-Schweiz, GG Art. 20 Abs. 3, EG Art. 56, AEUV Art. 63 |
Schlagwörter | Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Aktivitätsklausel, Treaty Override, Kapitalverkehrsfreiheit, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | 1. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG: Abgrenzung von Einkünften aus "passiver" Vermietungstätigkeit und gewerblichen Einkünften aus Grundstückshandel einer ausländischen (hier: schweizerischen) Zwischengesellschaft an der der Kläger zu 100% beteiligt ist; einheitlich zu beurteilende Einkünfte aus der Vermietung des in der Schweiz belegenen Grundbesitzes, dessen Veräußerung nach Abschluss eines sog. Umzonungsprozesses beabsichtigt ist? Verstoßen die Vorschriften des AStG über die Hinzurechnungsbesteuerung unter Durchbrechung des DBA-Schweiz gegen Verfassungsrecht und gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit? - 2. Das Verfahren I R 78/14 wurde durch Beschluss vom 11.4.2017 bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren Rs C-135/17 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 30.10.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 618/11 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 351 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.04.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 78/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 11.4.2017) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |