Klageschrift, elektronische Signatur, betragsmäßige Beschränkung: Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten bestimmenden Schriftsatzes (Klageschrift) nicht entgegen. - Urt.; BFH 18.10.2006, XI R 22/06; SIS 07 00 35
I. Streitig ist die Zulässigkeit einer
Klage bei Verwendung eines „monetär“
beschränkten Signaturzertifikats.
Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. In der Sache geht es um die Feststellung
des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den
31.12.1998 und 31.12.1999 (Einspruchsentscheidung vom
12.1.2005).
Am 16.2.2005 übermittelte der
Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Finanzgericht (FG)
per E-Mail einen „Container“, in dem sich u.a. auch
eine Klageschrift befand, mit der die Kläger Klage erhoben
wegen „Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1998 und
31.12.1999“. Die entsprechende E-Mail - nicht aber die
einzelnen Klageschriften - war mit einer sog. qualifizierten
Signatur des Prozessbevollmächtigten versehen, die unter
Verwendung einer Signaturkarte der Firma Datev erstellt worden war.
Die Verifikation der übermittelten Signatur ergab, dass
für das Zertifikat der auf den Prozessbevollmächtigten
der Kläger lautenden Signatur eine „monetäre
Beschränkung von 100 EUR“ eingetragen ist.
Das „Attribut: Monetäre
Beschränkung“ wird von der Firma Datev in ihrer
Informationsschrift „Fit für die qualifizierte
elektronische Signatur - Unterrichtung gemäß
Signaturgesetz“ wie folgt erläutert: „Dieses
Attribut wird im qualifizierten Zertifikat aufgenommen. Eine Angabe
hier ermöglicht es Ihnen, eine finanzielle Obergrenze beim
Einsatz des Zertifikats anzugeben.“
Zur rechtlichen Bedeutung möglicher
Attribute heißt es in dieser Informationsschrift unter dem
Stichwort „Attribute“ u.a.: „In das Zertifikat
können auch sog. Attribute aufgenommen werden. Ein Attribut
steht dabei für eine besondere Eigenschaft, Stellung oder
Beschränkung der Nutzung des Zertifikates auf bestimmte
Anwendungen nach Art oder Umfang. Möchten Sie ihr Attribut
verwenden, dann muss dies in die Signatur mit eingebunden werden.
Der Empfänger muss bei der Prüfung der Signatur evtl.
Einschränkungen beachten.“
Die Kläger waren der Auffassung, dass
die Klage wirksam erhoben worden sei. Die Beschränkung auf 100
EUR betreffe nur schuldrechtliche Verträge, die mittels dieser
Karte ebenfalls von ihrem Prozessbevollmächtigten
abgeschlossen werden könnten.
Das FG wies die Klage als unzulässig
ab; die Entscheidung ist veröffentlicht in EFG 2006, 994 = SIS 06 29 08. Die Klage sei nicht innerhalb der gemäß §
47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einmonatigen
Klagefrist schriftlich i.S. des § 64 Abs. 1 FGO erhoben. Dem
Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO sei nicht
gemäß § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO (in der bis zum
31.3.2005 geltenden Fassung - a.F. - ) dadurch genügt worden,
dass die Klageschrift vom 16.2.2005 noch am selben Tag als
elektronisches Dokument per E-Mail in einer für die
Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Form an dieses
übermittelt und dort von dessen für den Empfang
derartiger Dokumente bestimmten Einrichtung aufgezeichnet worden
sei.
Die Klageschrift sei nicht entsprechend der
Regelung des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. mit einer
qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG), d.h. mit
einer Signatur versehen gewesen, die nach dem Inhalt des
zugehörigen Zertifikats geeignet und bestimmt gewesen sei, die
an sich erforderliche Unterzeichnung der Klageschrift zu
ersetzen.
Mit der Revision machen die Kläger
geltend:
1.
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Nach herkömmlicher Auffassung
(Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes vom 5.4.2000 GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340 = SIS 00 10 34) solle eine handschriftliche Unterzeichnung Gewähr bieten
für den Inhalt, die Urheberschaft und den
Äußerungswillen.
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2.
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Die von der Vorinstanz geforderte
wertmäßig unbeschränkte Garantiefunktion der
Signaturkarte sei nicht Bestandteil der nach dem SigG geforderten
sechs Merkmale (§ 2 Nr. 2 Buchst. a bis Nr. 3 Buchst. b SigG),
um die Authentizität, die Identifikation und den
Äußerungswillen sicherzustellen.
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3.
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Die Garantiefunktion der Signaturkarte habe
für den digitalen Rechtsverkehr keine rechtliche Bedeutung. Es
würden keine schuldrechtlichen Verträge geschlossen; der
Prozessbevollmächtigte gebe auch keine Leistungs- oder
Zahlungsgarantien für den Kläger ab. Die digitale Technik
verlange nicht, dass der Prozessbevollmächtigte eine
betragsmäßig unbegrenzte Garantie übernehme. Mit
der wertmäßigen Beschränkung sei keine
Anwendungsbeschränkung bezüglich prozessualer
Erklärungen verbunden. Die Beschränkung beziehe sich auf
einen völlig anderen Rechtsbereich und solle den Karteninhaber
vor Missbrauch durch unberechtigte Dritte schützen.
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Auch bei dem vom Bundesfinanzhof (BFH) und
auch den FG genutzten EGVP-Programm finde eine Prüfung der
wertmäßigen Beschränkung der Signaturkarte nicht
statt.
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4.
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Trotz der Schriftlichkeit des Verfahrens
(§ 64 Abs. 1 FGO) sei eine eigenhändige Unterschrift
nicht vorgesehen. Die Forderung, dass die Klage grundsätzlich
eigenhändig unterschrieben sein müsse (BFH-Beschluss vom
10.7.2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597 = SIS 03 02 63), stehe im
Widerspruch zur telegraphischen Klageerhebung und zur Klageerhebung
durch Telefax. Der Gemeinsame Senat habe das
Unterschriftserfordernis praktisch aufgegeben. Diese Rechtsprechung
solle auch für Formen der elektronischen Übertragung
einer Textdatei gelten. Selbst der VII. Senat des BFH räume
erleichterte Anforderungen für die Übermittlung
prozessbestimmender Schriftsätze im elektronischen Daten- bzw.
Rechtsverkehr ein.
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Verfahrensvorschriften dürften nicht
Selbstzweck sein. Entscheidend sei, ob die Urheberschaft und der
Wille, ein Schriftstück in den Verkehr zu bringen, erkennbar
seien.
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5.
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§ 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. sei als
Sollvorschrift gefasst.
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6.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) verkenne, dass die monetäre
Beschränkung in keiner Weise vor der Kostenfolge der
Klageerhebung schützen könne; die Garantiefunktion
schütze nur den Prozessbevollmächtigten vor
unberechtigter Inanspruchnahme. Die Verfahrenskosten hätten
allein die Kläger zu tragen.
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Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
1.
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Im Streitfall habe die Signatur wegen der
monetären Anwendungsbeschränkung von 100 EUR die
erforderliche Unterzeichnung der Klage nicht ersetzen können.
Aufgrund der Höhe der ausgelösten Kosten habe die
eingetragene Anwendungsbeschränkung die Verwendung des
Signaturschlüssels zur Signierung der Klageschrift
ausgeschlossen.
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2.
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Gemäß § 5 Abs. 2, § 7
Abs. 1 Nr. 7 SigG bestehe für den
Signaturschlüsselinhaber die Möglichkeit, eine
Anwendungsbeschränkung ausdrücklich auf zivilrechtliche
Rechtsgeschäfte zu beschränken.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das FG.
1. Gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist
die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die
Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige
(handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende
Schriftstück (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6.
Aufl., § 64 Rz 19, m.w.N.). Mit Hilfe des
Unterschriftserfordernisses soll der Aussteller unzweifelhaft
identifiziert werden; ferner soll sichergestellt sein, dass es sich
bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt,
sondern eine verbindliche Prozesserklärung dem Gericht
zugeleitet wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.10.1984 VII ZR
342/83, NJW 1985, 328, 329; Hartmann in Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Auflage,
§ 129 Rn. 10; Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale
Billigkeit, 1973, S. 260 ff. zur Funktion der eigenhändigen
Unterschrift).
Gemäß § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO
a.F. genügt, soweit für vorbereitende Schriftsätze
und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der
Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und
Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, dieser
Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Nach Satz
2 dieser Regelung soll die verantwortende Person das Dokument mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG
versehen. Gemäß § 77a Abs. 3 FGO a.F. ist ein
elektronisches Dokument eingereicht, sobald die für den
Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet
hat.
Ihrer Rechtsnatur nach ist die Signatur ein
Funktionsäquivalent zur eigenhändigen Unterschrift
(Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, 1999, § 2 SigG
Rn. 25; Anmerkung Roggenkamp, jurisPR-ITR 5/2006 Anm. 2, unter A.).
Die qualifizierte elektronische Signatur stellt z.Zt. die
höchste Sicherheitsstufe für elektronische
Erklärungen dar (Geis in: Spindler/Schmitz/Geis,
Teledienstgesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Signaturgesetz,
2004, Einf SigG Rn. 12).
2. Die Klageschrift war gemäß
§ 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem SigG versehen. Die Eintragung
einer monetären Beschränkung von 100 EUR für den von
dem Prozessbevollmächtigten der Kläger verwandten
Signaturschlüssel steht der Wirksamkeit der Signatur nicht
entgegen.
a) Gemäß § 2 Nr. 1 SigG sind
„elektronische Signaturen“ im Sinne dieses
Gesetzes Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen
Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und
die zur Authentifizierung dienen. Gemäß § 2 Nr. 3
SigG sind „qualifizierte elektronische
Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nr. 2, die auf
einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten
Zertifikat beruhen und mit einer sicheren
Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.
Gemäß § 2 Nr. 6 SigG sind
„Zertifikate“ elektronische Bescheinigungen, mit
denen Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet
werden und die Identität dieser Person bestätigt wird.
„Qualifizierte Zertifikate“ sind nach § 2
Nr. 7 SigG elektronische Bescheinigungen nach Nr. 6 für
natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 SigG
erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt
werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4
bis 14 oder § 23 SigG und der sich darauf beziehenden
Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 SigG
erfüllen.
Ein qualifiziertes Zertifikat muss nach §
7 Abs. 1 SigG bestimmte im Einzelnen aufgeführte Angaben
enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen;
notwendig sind gemäß Nr. 7 Angaben darüber, ob die
Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach
Art oder Umfang beschränkt ist, und gemäß Nr. 9
nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.
b) Gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2
SigG kann ein qualifiziertes Zertifikat auf Verlangen eines
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für
eine dritte Person sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu
seiner Person (Attribute) enthalten.
Attribute sind besondere Eigenschaften,
Stellungen oder Beschränkungen des Zertifikatsinhabers.
Derartige Attribute können als zusätzliche Information in
das Zertifikat (auch Hauptzertifikat oder
Signaturschlüsselzertifikat genannt) aufgenommen werden, das
den öffentlichen Schlüssel des Zertifikatsinhabers
enthält, oder als eigenständiges Attribut-Zertifikat von
der Zertifizierungsstelle für den Kunden generiert werden
(§ 5 Abs. 2 SigG). Sowohl die Eintragung von Attributen in das
Zertifikat als auch die Erstellung von Attribut-Zertifikaten sind
für den Kunden optional. Als Attribute werden z.Zt.
aufgenommen die Art der berufsrechtlichen Zulassung, eine
allgemeine Beschränkung, eine monetäre Beschränkung,
eine Vertretungsmacht für eine natürliche Person oder
für eine juristische Person.
Die Möglichkeit des Verwenders, die
Beschränkung nach seinen Bedürfnissen auszugestalten,
ermöglicht eine flexible Anwendung der elektronischen Signatur
im Rechtsalltag (Fischer-Dieskau/ Gitter/Hornung, Multimedia und
Recht 2003, 384, 385).
c) Die sog. monetäre Beschränkung
wird von allen großen Zertifizierungsstellen als
Standardattribut angeboten. Der Antragsteller kann bezüglich
der monetären Beschränkung lediglich angeben, ob und in
welcher Höhe eine Beschränkung eingetragen werden soll.
Weitere Spezifizierungsmöglichkeiten bestehen nicht.
In der vom FG zitierten Informationsschrift
„Fit für die qualifizierte elektronische
Signatur“ wird die monetäre Beschränkung
dahingehend erläutert, dass sie eine „finanzielle
Obergrenze beim Einsatz des Zertifikats“ darstelle.
Konkreter ist die Erläuterung der Zertifizierungsstelle der
Bundesnotarkammer. Danach stelle die monetäre
Beschränkung lediglich eine Beschränkung der finanziellen
Einsatzfähigkeit dar; der Kunde könne Eintragungen
vornehmen lassen, wenn er finanzielle Transaktionen nur bis zu
einer bestimmten Höhe mit seiner elektronischen Signatur
tätigen wolle (vgl. Bundesnotarkammer, „Elektronische
Signatur, was Sie vor dem Start wissen müssen“, S.
6, abrufbar als PDF-Datei unter www.bnotk.de unter
Zertifizierungsstelle: „Anwenderinformationen“);
ähnliche Erläuterungen finden sich bei den
Zertifizierungsanbietern Deutsche Post (Signtrust) und D-Trust
(Anmerkung Roggenkamp, a.a.O., unter C.).
Danach bezieht sich die monetäre
Beschränkung auf unmittelbare finanzielle Transaktionen (z.B.
auf Überweisungsvorgänge und andere Geldgeschäfte).
Dieser Funktion entsprechend ist eine monetäre
Beschränkung unbeachtlich, wenn die Signatur verwendet wird,
um einen (bestimmenden) Schriftsatz an das Gericht zu
übermitteln. In diesem Fall geht es nicht um eine finanzielle
Transaktion, sondern allein um den Nachweis der Urheberschaft des
Schriftsatzes und des prozessualen Erklärungswillens des
Absenders. Die Signatur wird nicht für Geldgeschäfte
(z.B. Kauf) eingesetzt, sondern im Rahmen einer Klageerhebung. Die
monetäre Beschränkung hat in diesem Zusammenhang keine
Bedeutung; die Signatur erfüllt ihren Zweck, indem die
Authentizität der Herkunft der Klageschrift gewährleistet
wird. Dementsprechend wird die monetäre Beschränkung bei
dem vom BFH und auch den FG genutzten EGVP-Programmen nicht
geprüft (vgl. auch die Anwenderdokumentation
„Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach -Sichere
Kommunikation mit Gerichten und Behörden“, Stand
5.7.2006, S. 28, 29, abrufbar als PDF-Datei unter www.egvp.de unter
Downloads).
Bestätigt wird diese Auslegung des §
77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. in gewisser Weise dadurch, dass nach
§ 52a Abs. 1 Satz 4 FGO in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung
neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes
sicheres Verfahren zugelassen werden kann, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten
elektronischen Dokuments sicherstellt. Auch diese Regelung
lässt erkennen, dass keine Bedenken an der Wirksamkeit der
Signatur bestehen, sofern die Authentizität und die
Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments
sichergestellt sind.
Will ein Nutzer die Beschränkung auch auf
Erklärungen ausdehnen, die möglicherweise mittelbare
Haftungsrisiken enthalten, so ist dies im Zertifikat aufzunehmen,
aber nicht als monetäre Beschränkung, sondern unter der
Rubrik „frei wählbare Beschränkung“
(Anmerkung Roggenkamp, a.a.O., unter C.).
Davon abgesehen sind im Streitfall derartige
Haftungsrisiken nicht gegeben; der bevollmächtigte
Prozessvertreter hat für die Prozesskosten nicht einzustehen
(vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 135 Rz 4), er ist insoweit
nicht schutzbedürftig. Bei der Rechtsauffassung des FG
könnte allerdings der Fall eintreten, dass aus der dann
unzulässigen Klageerhebung ein Schaden entsteht, für den
der Kläger den Prozessbevollmächtigten haftbar machen
könnte. Der vermeintliche Schutz würde sich in sein
Gegenteil verkehren.
d) Der Wirksamkeit der Signatur steht - wie
auch das FG zutreffend angenommen hat - ferner nicht entgegen, dass
sie als sog. „Containersignatur“ verwendet
wurde; wesentlich ist der Sinnzusammenhang zwischen Text und
Unterschrift; dieser Sinnzusammenhang besteht auch bei einer
„Containersignatur“ (so auch Anmerkung
Roggenkamp, a.a.O., unter C.; Viefhues, NJW 2005, 1009, 1010).
e) Dahingestellt bleiben kann, ob nicht
bereits aus der „Soll“-Fassung des § 77a
Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. geschlossen werden kann, dass die
monetäre Beschränkung für die Erhebung der Klage
bedeutungslos ist, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass
es sich um eine eindeutig dem Absender zurechenbare
Willenserklärung handelt.
3. Die Sache war daher an das FG
zurückzuverweisen; das FG wird die Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Bescheide zu prüfen haben.