Anteile an Organträgergesellschaften, Stuttgarter Verfahren: Der einleitende Teil des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 VStR 1993/1995 (R 103 Abs. 4 ErbStR 1999/2003), wonach die Regelungen zur Neutralisierung des Kaskadeneffekts in Beteiligungsketten von Kapitalgesellschaften nur anwendbar sind, wenn die Obergesellschaft an der Untergesellschaft zu mehr als 50 v.H. beteiligt ist, erfasst auch die Fälle einer Organschaft zwischen den Gesellschaften (Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 VStR 1993/1995). - Urt.; BFH 12.7.2006, II R 75/04; SIS 06 37 08
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ... und
... . Die Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger waren zu den
streitgegenständlichen Bewertungsstichtagen mit mindestens 5
v.H. am Stammkapital der Klägerin beteiligt.
Die Klägerin hielt 50 v.H. des
Stammkapitals der X-GmbH. Mit dem weiteren, ebenfalls zu 50 v.H. am
Stammkapital beteiligten Gesellschafter der X-GmbH hatte sie sich
zur gemeinsamen Ausübung der Stimmrechte in einer GbR
zusammengeschlossen. Zwischen der GbR und der X-GmbH bestand seit
1979 ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag
(Mehrmütterorganschaft). Der Klägerin standen abweichend
von der Höhe ihrer Kapitalbeteiligung 65 v.H. der
Jahresergebnisse der X-GmbH zu. Außerdem war die
Klägerin zu mehr als 50 v.H. an einigen anderen
Kapitalgesellschaften beteiligt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ im Anschluss an eine
Außenprüfung die hier angefochtenen geänderten
Bescheide über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts
der Anteile an der Klägerin mit Einfluss auf die
Geschäftsführung auf den 31. Dezember der Jahre 1992 und
1993.
Das FA schätzte den gemeinen Wert der
Anteile nach den Regelungen des Abschn. 11 Abs. 4 der
Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1993. In die Sonderbewertung
nach Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VStR 1993 bezog es nur
Beteiligungen von mehr als 50 v.H. ein, nicht aber die Beteiligung
an der X-GmbH. Diese Anteile erfasste das FA beim übrigen
Betriebsvermögen i.S. des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Sätze 1 und 2 VStR 1993, indem es sie bei der Ermittlung des
Vermögenswerts der Klägerin mit dem dafür
festgestellten gemeinen Wert ansetzte und die an die Klägerin
abgeführten Teile der Jahresergebnisse der X-GmbH in die
Ermittlung des Ertragshundertsatzes der Klägerin
einbezog.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2005,
338 = SIS 05 09 44 veröffentlicht.
Mit ihrer Revision begehrt die
Klägerin unter Berufung auf Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Satz 4 VStR 1993, die Ergebnisse der X-GmbH bei der Ermittlung des
Ertragshundertsatzes außer Ansatz zu lassen. Ansonsten
würden die Erträge der Organgesellschaft, die bereits in
den für diese festgestellten gemeinen Wert und damit in den
Vermögenswert der Klägerin eingeflossen seien, bei der
Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin
doppelt erfasst.
Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung hinsichtlich der
Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung aufzuheben
und den gemeinen Wert der Anteile mit Einfluss auf die
Geschäftsführung in Abänderung der Bescheide vom
8.5.2001 zum 31.12.1992 auf 536 DM und zum 31.12.1993 auf 616 DM
festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag
gestellt.
II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
1. Obwohl mittlerweile beide Beteiligte
übereinstimmend davon ausgehen, dass zum 31.12.1993 keine
Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung vorhanden
waren, fehlt es insoweit nicht am Rechtsschutzbedürfnis
für die Klage. Denn in Ermangelung einer entsprechenden
Rechtsgrundlage wird über die Frage, ob der jeweilige Anteil
Einfluss auf die Geschäftsführung gewährt oder
nicht, nicht bereits im Verfahren zur Feststellung des gemeinen
Werts der Anteile, sondern erst im Rahmen der Festsetzung der
Folgesteuer entschieden (vgl. - zur Entscheidung über die
Vornahme eines Paketzuschlags - Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 15.2.1974 III R 22/73, BFHE 112, 187, BStBl II 1974, 443 = SIS 74 02 49). Die Beurteilung der dort zuständigen
Finanzbehörden kann aber von der Beurteilung der Beteiligten
dieses Verfahrens abweichen, so dass die Feststellung eines
gemeinen Werts für Anteile mit Einfluss auf die
Geschäftsführung nicht von vornherein entbehrlich
ist.
2. Zu Recht hat das FG es abgelehnt, auch die
Anteile der Klägerin an der X-GmbH in die besondere Bewertung
nach Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VStR 1993 einzubeziehen.
a) Der gemeine Wert von Anteilen an
Kapitalgesellschaften ist, wenn er - wie im Streitfall - nicht aus
Verkäufen abgeleitet werden kann, die weniger als ein Jahr
zurückliegen, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des
Bewertungsgesetzes unter Berücksichtigung des Vermögens
und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Das
Stuttgarter Verfahren, das von der Finanzverwaltung zunächst
in den VStR (für die streitbefangenen Feststellungszeitpunkte
Abschn. 4 ff. VStR 1993), ab 1999 dann in R 96 ff. der
Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) geregelt worden ist, ist vom
BFH in ständiger Rechtsprechung als geeignetes - wenn auch die
Gerichte nicht bindendes - Schätzungsverfahren anerkannt
worden (erstmals BFH-Urteil vom 19.12.1960 III 396/58 S, BFHE 72,
241, BStBl III 1961, 92 = SIS 61 00 61, unter II.). Mit
Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung
ist von diesem Verfahren nur abzuweichen, wenn es in
Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu
nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen
führt (BFH-Urteile vom 17.5.1974 III R 156/72, BFHE 112, 510,
BStBl II 1974, 626 = SIS 74 03 49, unter 2.; vom 26.1.2000 II R
15/97, BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251 = SIS 00 06 88, unter
II.A.1.; zuletzt BFH-Urteil vom 11.1.2006 II R 76/04, BFH/NV 2006,
1257 = SIS 06 25 63, unter II.1.a).
b) Bei der Bewertung der Anteile an einer
Gesellschaft, die ihrerseits eine Beteiligung an einer
Unter-Kapitalgesellschaft hält, kann durch die mehrfache
Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Untergesellschaft
ein sog. Kaskadeneffekt eintreten: Einerseits geht der für die
Untergesellschaft festgestellte gemeine Wert, der auch unter
Berücksichtigung von deren Ertragsaussichten geschätzt
worden ist, in voller Höhe in den Vermögenswert der
Obergesellschaft ein. Zusätzlich erhöhen die von der
Untergesellschaft ausgeschütteten Erträge - bzw. bei
Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags die gesamten
abgeführten Erträge der Organgesellschaft - die
Ertragsaussichten der Obergesellschaft. Wirtschaftlich gehen die
Ertragsaussichten der Untergesellschaft damit doppelt - bei
Beteiligungsketten mitunter sogar mehrfach - in einen nach der
Regelbewertung des Stuttgarter Verfahrens ermittelten gemeinen Wert
der Obergesellschaft ein.
Das Stuttgarter Verfahren sieht für
verschiedene Fallgruppen Regelungen vor, die diesen Kaskadeneffekt
vermeiden sollen. So beschränkt sich der gemeine Wert der
Anteile an einer Holdinggesellschaft auf deren Vermögenswert;
die Ertragsaussichten bleiben außer Betracht (Abschn. 11 Abs.
1 VStR 1993). Diese Regelung gilt gemäß Abschn. 11 Abs.
2 VStR 1993 auch für die Bewertung von Anteilen an einer
Gesellschaft, deren Vermögen zu mehr als 80 v.H. (ab 1995: 75
v.H., vgl. Abschn. 11 Abs. 2 VStR 1995, R 103 Abs. 2 ErbStR
1999/2003) aus Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht. Wenn
weder eine Holdinggesellschaft noch eine Gesellschaft mit einem
Anteilsbesitz von mehr als 80 v.H. ihres Vermögens zu bewerten
ist, sieht Abschn. 11 Abs. 4 VStR 1993 für Beteiligungen von
mehr als 50 v.H. ein Verfahren vor, das im Ergebnis bewirkt, dass
insoweit ebenfalls nur der gemeine Wert der Beteiligung unter
Außerachtlassung von deren Ertragsaussichten in den gemeinen
Wert der Obergesellschaft eingeht.
Im Streitfall ist indes keine dieser
Sonderregelungen anwendbar. Insbesondere ist Abschn. 11 Abs. 4 Satz
1 VStR 1993 dahin gehend zu verstehen, dass Maßstab für
die dort genannten „Beteiligungen an anderen
Kapitalgesellschaften von mehr als 50 v.H.“ die
jeweiligen Kapitalbeteiligungen sind (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE
191, 393, BStBl II 2000, 251 = SIS 00 06 88, unter II.A.1.c:
„mehr als 50 v.H. des Grund- oder
Stammkapitals“), während es nicht darauf ankommt, ob
eine davon abweichende Beteiligung am Gewinn vereinbart worden ist.
Die Beteiligung der Klägerin an der X-GmbH, die genau 50 v.H.
beträgt, erfüllt die Voraussetzungen der genannten
Regelung daher nicht.
c) Die Richtlinien der Finanzverwaltung
enthalten darüber hinaus aber auch besondere Anweisungen
für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die -
wie die Klägerin - als Organträger fungieren. So ordnete
Abschn. 83 Abs. 2 in den Fassungen der VStR 1980 bis
einschließlich der VStR 1989 an, dass die Regelung, wonach
die Außerachtlassung der Ertragsaussichten eine Beteiligung
von mehr als 50 v.H. voraussetze (damals Abschn. 83 Abs. 1 VStR
1980 bis 1989; für die streitbefangenen
Feststellungszeitpunkte Abschn. 11 Abs. 4 VStR 1993), auch auf
Organträger anzuwenden sei. Hierzu hat der BFH im Urteil vom
6.3.1991 II R 18/88 (BFHE 164, 91, BStBl II 1991, 558 = SIS 91 14 32) - zu einem Fall, in dem der Organträger Verluste von
Organgesellschaften übernommen hatte, an denen er mit 86,25
v.H. bzw. 100 v.H. beteiligt war - ausgeführt, dass die
Richtlinienregelung, die eine Neutralisierung der Verluste bei der
Ermittlung der Ertragsaussichten des Organträgers anordne,
sachgerecht sei. Im Urteil in BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251 =
SIS 00 06 88 ging es hingegen um die Bewertung von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft, die zu 33 v.H. an einer KG beteiligt
war, die ihrerseits als Organträgerin für mehrere
Organgesellschaften fungierte, an denen sie mit bis zu 100 v.H.
beteiligt war. Der BFH lehnte in dieser Entscheidung die
Notwendigkeit einer Neutralisierung des Kaskadeneffekts für
Beteiligungen von bis zu 50 v.H. ausdrücklich ab.
Die für die streitbefangenen
Feststellungszeitpunkte geltende Fassung des Abschn. 11 Abs. 4 Satz
1 VStR 1993 (ebenso Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 VStR 1995 und R 103
Abs. 4 Satz 1 ErbStR 1999/2003) enthält eine Modifizierung
dieser Regelung: Im Eingangsteil des Satzes 1 wird zunächst
das Erfordernis einer Beteiligung „von mehr als 50
v.H.“ aufgestellt. Es folgen zwei Nummern, deren erste
den Ansatz der Mehrheitsbeteiligungen im gemeinen Wert der
Obergesellschaft und deren zweite die Bewertung des übrigen
Gesellschaftsvermögens regelt. Nach Nr. 2 Satz 3 sind bei der
Bewertung des letztgenannten Vermögensteils die Erträge
der Mehrheitsbeteiligungen auszusondern. Es schließt sich ein
Satz 4 an, auf den die Klägerin sich beruft und der den
folgenden Wortlaut hat: „Dies gilt auch für Gewinne
und Verluste einer Organgesellschaft, die der Organträger
aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags übernommen hat
(BFH-Urteil vom 6.3.1991, BStBl II S. 558).“
3. Das Begehren der Klägerin, die
anteiligen Ergebnisse der X-GmbH nicht in die Schätzung ihrer
Ertragsaussichten einzubeziehen, ist mit der genannten
Richtlinienregelung nicht vereinbar.
a) Nach dem Wortlaut und der Systematik des
Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 VStR 1993 gilt diese Sonderregelung auch
in Fällen der Organschaft nur für Beteiligungen von mehr
als 50 v.H. Denn nach dem Aufbau des Satzes 1 gilt dessen
Eingangsteil, der das 50 v.H.-Erfordernis aufstellt, für den
gesamten weiteren Inhalt dieses Satzes, zu dem auch die in Satz 1
Nr. 2 Satz 4 enthaltene Regelung für Organträger
gehört.
Die grundlegenden Regelungen für die
Bewertung des „übrigen“ - d.h. nicht aus
Beteiligungen von jeweils mehr als 50 v.H. bestehenden -
Betriebsvermögens sind in Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Sätze 1 und 2 VStR 1993 enthalten. Danach sind bei der
Regelbewertung nur die Ertragsaussichten dieses
„übrigen“ Betriebsvermögens zu
berücksichtigen. Diese Grundregelung wird in technischer
Hinsicht durch Satz 3 erläutert, der anordnet, dass
„daher“ die Erträge der
Mehrheitsbeteiligungen auszusondern seien. An diesen
erläuternden Satz 3 knüpft der - in seiner Bedeutung
zwischen den Beteiligten umstrittene - Satz 4 mit der Wendung
„Dies gilt auch“ an. Aus diesem Aufbau der
Gesamtregelung wird deutlich, dass Satz 4 sich auf Satz 3 bezieht
und Satz 3 wiederum an die Sätze 1 und 2 anknüpft. Eine
eigenständige Regelung, die über den Anwendungsbereich
der Sätze 1 bis 3 hinaus ginge, enthält Satz 4 nicht.
Zudem enthält Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1
VStR 1993 eine geschlossene Gesamtregelung: Komplementär neben
den von Nr. 1 erfassten „Teil des
Gesellschaftsvermögens, der aus Beteiligungen von jeweils mehr
als 50 v.H. besteht“, tritt nach Nr. 2 der „Teil
des Gesellschaftsvermögens, der aus dem übrigen
Betriebsvermögen besteht“. Für die von der
Klägerin angenommene dritte Fallgruppe neben den
Mehrheitsbeteiligungen und dem „übrigen
Betriebsvermögen“ ist damit kein Raum.
b) Wie das FG zutreffend erkannt hat,
führt dieses Verständnis der Richtlinienregelung nicht
dazu, dass Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 VStR 1993
funktionslos würde. Denn dieser Satz bewirkt, dass an die
Stelle der „Erträge“ aus der Beteiligung an
der Untergesellschaft (d.h. nur der ausgeschütteten Gewinne)
die „Gewinne und Verluste“ der Untergesellschaft
(d.h. Gewinne unabhängig von ihrer Ausschüttung,
zusätzlich auch Verluste) treten. Dies wird insbesondere durch
den Verweis der Richtlinien auf das BFH-Urteil in BFHE 164, 91,
BStBl II 1991, 558 = SIS 91 14 32 verdeutlicht, in dem es gerade um
einen Verlustfall ging.
c) Im Ausgangspunkt zu Recht weist die
Klägerin zwar darauf hin, dass sich die Problematik des
Kaskadeneffekts beim Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags
im Vergleich zu einer gewöhnlichen 50 v.H.-Beteiligung ohne
Ergebnisabführungsvertrag in besonderer Weise stellt. Denn im
erstgenannten Fall wird der gesamte (anteilige) Gewinn der
Untergesellschaft sofort der Obergesellschaft zugerechnet,
während im letztgenannten Fall nur der ausgeschüttete
Teil des Gewinns, der regelmäßig nur einen Bruchteil des
Gesamtgewinns der Untergesellschaft darstellt, in die
Gewinnermittlung der Obergesellschaft und damit in die
Schätzung ihrer Ertragsaussichten eingeht.
Indes hat sich der BFH bereits im Urteil in
BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251 = SIS 00 06 88, an dem der Senat
festhält, mit einer vergleichbaren Konstellation befasst und
die Notwendigkeit einer Neutralisierung des Kaskadeneffekts
für Beteiligungen von bis zu 50 v.H. verneint. Zwar war die
dortige Klägerin nicht selbst Organträgerin; sie war aber
zu 33 v.H. an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits
Organträgerin mit Beteiligungen bis zu 100 v.H. war. Im
wirtschaftlichen Ergebnis kam es bei der dortigen Klägerin
wegen der ertragsteuerrechtlichen Transparenz der
zwischengeschalteten Personengesellschaft ebenfalls zu einer
sofortigen Zurechnung der gesamten (anteiligen) Ergebnisse der
Organgesellschaften. Soweit der Senat in der Entscheidung in BFHE
191, 393, BStBl II 2000, 251 = SIS 00 06 88 offen gelassen hat, ob
bei unmittelbaren Organschaftsverhältnissen etwas anderes
gelten könnte, wird dies nunmehr verneint.
Nicht zu folgen vermag der Senat auch dem
Vorbringen der Klägerin, weil die Regelung des Abschn. 12 VStR
1993 (R 104 ErbStR 1999/2003) den Kaskadeneffekt bei
Organgesellschaften erst begründe, sei Abschn. 11 Abs. 4 VStR
1993 dahin auszulegen, dass der Kaskadeneffekt neutralisiert werde.
Denn Abschn. 12 VStR 1993 stellt Organgesellschaften zum Zwecke der
Bewertung ihrer Anteile lediglich sonstigen Kapitalgesellschaften
gleich, deren Ertrag sich - außerhalb des Anwendungsbereichs
einer der Milderungsregelungen des Abschn. 11 VStR 1993 - ebenfalls
doppelt auswirkt, soweit andere Kapitalgesellschaften an ihnen
beteiligt sind.
4. Im Streitfall führt die Einbeziehung
der von der X-GmbH abgeführten Gewinne in die Ermittlung der
Ertragsaussichten der Klägerin nicht zu einem offensichtlich
unrichtigen Ergebnis, das ein Abweichen von den
Verwaltungsanweisungen zum Stuttgarter Verfahren gebieten
würde. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Beteiligung
der Klägerin am Gewinn der X-GmbH - abweichend von der
Höhe ihrer Kapitalbeteiligung - 65 v.H. beträgt und
dadurch sowohl der gemeine Wert der Anteile der Klägerin an
der X-GmbH höher ist als bei einer dem Kapitalanteil
entsprechenden Gewinnbeteiligung (vgl. Abschn. 14 Abs. 1 VStR 1993)
als auch entsprechend höhere abgeführte Gewinne in die
Ermittlung des Ertragshundertsatzes der Klägerin eingehen, was
die Auswirkungen des Kaskadeneffekts gegenüber dem Normalfall
einer 50 v.H.-Beteiligung nochmals steigert.
Denn das Stuttgarter Verfahren ist aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung allgemein als ein eher
grob typisierendes Schätzungsverfahren angelegt. Seit dem
31.12.1992 hat der Gesetzgeber zudem in Kauf genommen, dass die
Streubreite der sich nach dem Stuttgarter Verfahren ergebenden
Anteilswerte erheblich zugenommen hat und diese Werte im
Allgemeinen deutlich unterhalb des tatsächlichen gemeinen
Werts liegen: Seither sind die Steuerbilanzwerte - im Streitfall
noch vermittels des Einheitswerts des Betriebsvermögens -
für den Vermögenswert maßgeblich; das
Verhältnis zwischen der Höhe der Steuerbilanzwerte und
dem tatsächlichen Wert ist aber im Einzelfall weitgehend von
Zufälligkeiten abhängig (vgl. BFH-Beschluss vom 22.5.2002
II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 = SIS 02 85 75, unter
B.I.4.b bb). Angesichts dieser gesetzlichen Vergröberung des
Stuttgarter Verfahrens, die sich in aller Regel zugunsten der
Steuerpflichtigen auswirkt (BFH-Beschluss vom 22.8.2002 II B
170/01, BFH/NV 2003, 11 = SIS 03 06 30, unter II.1., m.w.N.), hat
der Senat keine Bedenken, jedenfalls für Stichtage ab dem
31.12.1992 grob typisierende Regelungen der jeweiligen
Verwaltungsanweisungen - so sie sich im Allgemeinen als sachgerecht
darstellen (vgl. dazu in Bezug auf die 50 v.H.-Grenze bereits
BFH-Urteil in BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251 = SIS 00 06 88) -
selbst dann anzuwenden, wenn im konkreten Fall auch eine andere
Lösung denkbar wäre.
Ein nicht tragbares, offensichtlich
unrichtiges Ergebnis, das eine Anwendung der typisierenden
Regelungen des Stuttgarter Verfahrens ausschlösse, liegt hier
schon deshalb nicht vor, weil sich auch im Falle der von der
Klägerin begehrten Anwendung des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Satz 4 VStR 1993 auf die Beteiligung an der X-GmbH ein
Anteilswert ergeben würde, der nach der Berechnung der
Klägerin um lediglich 5 v.H. unter dem vom FA ermittelten Wert
liegen würde (für den 31.12.1992.536 v.H. statt 565 v.H.,
für den 31.12.1993 hat die Klägerin ihren Antrag hingegen
nicht an die Regelung des Abschn. 11 Abs. 4 VStR 1993 angepasst).
Dieser Nachteil, den die Klägerin infolge der Typisierung
erleidet, liegt weit unter dem durchschnittlichen Vorteil aus dem
Ansatz der Steuerbilanzwerte (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 198,
342, BStBl II 2002, 598 = SIS 02 85 75, unter B.I.4.b bb, m.w.N.:
Ansatz des Vermögenswerts mit einem durchschnittlich ein
Drittel unter dem Verkehrswert liegenden Wert; noch weiter gehend
Eisele in Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar,
Loseblatt, § 11 Rn. 41, Stand Januar 2005: die Anteilswerte
erreichen durchschnittlich nur noch 65 v.H. des Verkehrswerts). Ein
untragbares Ergebnis kann daher nicht angenommen werden.
Dass eine Abweichung von 5 v.H. angesichts des
hohen Werts des Betriebsvermögens der Klägerin in
absoluten Beträgen eine erhebliche Größenordnung
erreicht, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sich
korrespondierend auch die durch das Stuttgarter Verfahren
typischerweise eintretenden Begünstigungen bei großen
Betriebsvermögen entsprechend stärker auswirken.