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Investitionszulage, Unverzinslichkeit

Investitionszulage, Unverzinslichkeit: Der Anspruch auf Investitionszulage ist nicht zu verzinsen. - Urt.; BFH 23.2.2006, III R 66/03; SIS 06 34 84

Kapitel:
Neue Bundesländer > Investitionsförderung / Neue Bundesländer
Fundstellen
  1. BFH 23.02.2006, III R 66/03
    BStBl 2006 II S. 741
    LEXinform 5002943

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.10.2006
    U.D. in DStRE 18/2006 S. 1164
    U.D. in INF 18/2006 S. 681
    U.D. in HFR 10/2006 S. 960
Normen
[InvZulG 1991] § 7
[AO 1977] § 233 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 27.11.2002, SIS 04 12 29, Erstattungszinsen, Investitionszulage
Zitiert in... / geändert durch...
  • Thüringer FG 15.8.2017, SIS 17 21 13, Herstellungsbeginn bei Gebäudeneubau unter Geltung des InvZulG 2010, kein Baubeginn durch Abschluss eines...
  • BFH 23.6.2014, SIS 14 27 00, Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen erstatteten Nachzahlungszinsen nach §§ 233 a oder 236 AO: N...
  • BFH 22.4.2013, SIS 13 17 05, Keine Verzinsung des Investitionszulagenanspruchs: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Anspruch au...
  • Thüringer FG 26.1.2012, SIS 12 15 20, Prozesszinsen nach Klagerücknahme in Folge des Erlasses von Änderungsbescheiden wegen im Klageverfahren n...
  • BFH 17.11.2010, SIS 11 12 17, Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen erstatteten Steuerabzugsbeträgen: 1. Durch einen Lohnsteuer...
  • FG Köln 18.3.2010, SIS 10 20 36, Verzinsung erstatteter Lohnsteuer-Nachforderungsbeträge: Lohnsteuerbeträge, die nach Aufhebung eines Nach...
  • BFH 1.9.2008, SIS 09 02 35, Erstattete Rückzahlungszinsen zu Investitionszulage als Betriebseinnahmen: 1. Rückzahlungszinsen zu einer...
  • BFH 17.4.2008, SIS 08 39 12, Verzinsung des Vorsteuer-Vergütungsanspruchs eines im übrigen Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmer...
  • FG München 11.12.2007, SIS 08 13 43, Verzinsung von Investitionszulagenansprüchen nach § 236 AO, Bescheinigung gem. § 2 InvZulG 1986 als Grund...
  • BFH 18.9.2007, SIS 08 10 83, Erstattung von Abzugsteuern, keine Verzinsung: Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt Bundeszentralamt für...
  • FG Hamburg 1.3.2007, SIS 07 17 28, Prozesszinsen bei allgemeiner Leistungsklage: Prozessverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen V...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte mit dem Investitionszulagenantrag vom 2.8.1993 die Festsetzung einer Investitionszulage in Höhe von 513.542 DM für das Wirtschaftsjahr 1991/1992. Mit Bescheid vom 2.2.1994 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 373.352 DM fest und wies darauf hin, die endgültige Festsetzung bleibe einer Außenprüfung vorbehalten.

 

Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das FA die Investitionszulage mit Bescheid vom 18.2.1997 auf 513.542 DM fest. Dadurch erledigte sich der eingelegte Einspruch, dem in vollem Umfang entsprochen wurde.

 

Mit Schreiben vom 18.11.1997 machte die Klägerin geltend, der Mehrbetrag müsse nach dem Grundsatz der Vollverzinsung gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) verzinst werden und beantragte den Erlass eines Erstattungszinsbescheids. Mit Bescheid vom 3.12.1997 lehnte das FA die Verzinsung ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (vgl. SIS 04 12 29). Es führte aus, das Gesetz sehe eine Verzinsung des Investitionszulagenanspruchs nicht vor. § 233a AO 1977 sei nicht entsprechend anwendbar. Das Urteil ist in juris veröffentlicht.

 

Mit der Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Nach § 7 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 seien die für Steuererstattungen und Steuervergütungen geltenden Vorschriften auf Investitionszulagen entsprechend anzuwenden. Damit werde in § 7 Abs. 1 InvZulG 1991 auf § 233a AO 1977 verwiesen. Der Gesetzgeber hätte, wenn er die Verzinsung des Investitionszulagenanspruchs nicht gewollt hätte, dies durch eine ausdrückliche Regelung sicherstellen können. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.4.1985 III R 24/82 (BFHE 143, 408, BStBl II 1985, 546 = SIS 85 17 40) sei § 236 AO 1977 für Prozesszinsen über § 5 Abs. 5 InvZulG i.d.F. vom 3.5.1977 entsprechend auf Investitionszulagen anwendbar. Demgemäß müsse auch § 233a AO 1977 entsprechend angewandt werden. Durch die Vollverzinsung sollten Zinsvorteile des Steuerpflichtigen und Zinsnachteile auf Seiten des Steuergläubigers ausgeglichen werden. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Steuererstattungsanspruch und Investitionszulagenanspruch seien nicht erkennbar. Die Nichtverzinsung des Investitionszulagenanspruchs verletze auch den Gleichheitsgrundsatz. Bei der Verzinsung ihrer wechselseitigen Ansprüche dürften Fiskus und Steuerpflichtiger nicht unterschiedlich behandelt werden.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG und den Ablehnungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, für den Mehrbetrag der Investitionszulage in Höhe von 140.190 DM Zinsen festzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Anspruch auf Investitionszulage nicht zu verzinsen ist.

 

1. Die von der Klägerin beanspruchte Verzinsung ihres Anspruchs auf Gewährung einer Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 ergibt sich nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 233a AO 1977. Der unmittelbare Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf die Verzinsung der Ansprüche betreffend die in Abs. 1 aufgeführten Steuern.

 

2. Die entsprechende Anwendung des § 233a AO 1977 folgt auch nicht aus der Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO 1977. Denn der Regelungsbereich des § 233a AO 1977 bezieht sich nicht auf Steuervergütungen. Die Vorschrift betrifft neben der Verzinsung von Nachforderungen lediglich die Verzinsung von Erstattungen, die das FA leisten muss, wenn die festgesetzte Steuer niedriger ist als die anzurechnenden Beträge (Abs. 3) oder als die vorher festgesetzte Steuer (Abs. 5), sodass sich ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt. Steuervergütungen werden nicht nach § 233a verzinst (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 233a AO 1977 Rz. 21).

 

3. Die entsprechende Anwendung des § 233a AO 1977 kann auch nicht damit begründet werden, aus der Regelung ergebe sich der allgemeine Rechtsgedanke, Ansprüche aus dem abgabenrechtlichen Verhältnis zwischen dem Bürger und dem FA seien stets zu verzinsen, um mögliche Zinsvorteile des Bürgers und Zinsnachteile des FA auszugleichen. Wie der BFH in dem Urteil vom 17.2.1987 VII R 21/84 (BFHE 149, 15, BStBl II 1987, 368 = SIS 87 10 59) unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.9.1977 1 BvR 571/76 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Investitionszulagengesetz 1969, § 1, Rechtsspruch 10) und auf das Urteil des BFH vom 31.10.1974 IV R 160/69 (BFHE 114, 397, BStBl II 1975, 370 = SIS 75 02 20) ausgeführt hat, besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Leistungen des Staates. Deshalb kann aus der in § 233a AO 1977 für einige wichtige Steuern getroffenen Vorschrift über die Vollverzinsung auch nicht hergeleitet werden, das InvZulG 1991 bzw. die AO 1977 enthalte eine Regelungslücke, die im Wege einer Rechtsanalogie zu § 233a AO 1977 zu schließen wäre.

 

Der Hinweis der Klägerin auf den Gleichheitsgrundsatz ist daher unbegründet. Zum einen bestehen wesensmäßige Unterschiede zwischen der Investitionszulage als einer Subvention und den von § 233a AO 1977 erfassten Steuern. Zum anderen geht es bei einer Erhöhung der zunächst festgesetzten Investitionszulage um die Auszahlung eines Betrags durch das FA an den Anspruchsberechtigten und nicht um die Erstattung eines zuvor vom Anspruchsberechtigten an das FA geleisteten Betrags. Da der von der Klägerin angeführte allgemeine Rechtsgrundsatz - wie erwähnt - nicht anzuerkennen ist, ist der Gesetzgeber in seiner Regelungsbefugnis insoweit nicht durch Gleichheitsgesichtspunkte eingeschränkt. Er konnte daher auch in § 8 InvZulG 1991 die Verzinsung lediglich für den Rückforderungsanspruch vorsehen.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Letztlich entscheidend ist der vom BVerfG in dem Beschluss v. 19.9.1977, 1 BvR 571/76 (StRK, InvZulG 1969, § 1 R 10) wiedergegebene Satz, dass kein allgemeiner Rechtssatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Leistungen des Staates besteht. Ein Zinsanspruch entsteht daher erst bei einer Klageerhebung ab Rechtshängigkeit (§ 236 AO). Um in den Genuss von Prozesszinsen zu gelangen, ist daher beim FA auf eine rasche Einspruchsentscheidung hinzuwirken und anschließend Klage zu erheben.