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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 32/15 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Außendienst, Nachhaltigkeit, Qualität, Verpflegungsmehraufwand |
Rechtsfrage: | Ist bei einem Beamten der Autobahnpolizei, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen auf einem abgegrenzten Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Einsatzgebiet eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 20.04.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 362/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 22 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 32/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 01 76 |