Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.06.2021 - 7 K
3034/15 K,G,F = SIS 21 16 19
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
einkommenserhöhende Auflösung von
Pensionsrückstellungen und den Ansatz verdeckter
Gewinnausschüttungen (vGA).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit dem
Unternehmensgegenstand …, wurde im Jahr 1984 errichtet.
Alleinige Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer
waren bis zum 11.01.2010 Z, geboren am ….1951, und Y,
geboren am ….1953. Auf der Grundlage eines entsprechenden
Gesellschafterbeschlusses vom ….11.1984 erteilte die
Klägerin beiden Geschäftsführern am 01.11.1985
inhaltsgleiche Pensionszusagen (Altersrente bei Ausscheiden aus der
Firma mit Erreichen der Altersgrenze 66,67 % des Aktivgehalts pro
Monat - p.M. - ). Zugleich wurde eine Witwenrente zugunsten der
jeweiligen Ehepartner (60 % der Anwartschaft auf Altersrente)
vereinbart.
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Unter dem 01.10.1992 wurden die
Pensionszusagen neu gefasst (unter Aufhebung der Ursprungszusagen).
Als Altersgrenze wurde der letzte Tag des Monats, in dem das 65.
Lebensjahr vollendet wurde, festgelegt. Zugleich wurde bestimmt:
„Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren
oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65.
Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente
gemäß Punkt A-1. zu beziehen. Aufgrund der kürzeren
bzw. längeren Dienstzeit und entsprechend längeren bzw.
kürzeren Gewährungsdauer der Rente wird die mit dem 65.
Lebensjahr gemäß Punkt A-1. erreichbare Rente um 0,4
Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezuges der Altersrente
gekürzt bzw. um 0,4 Prozent pro Monat der längeren
Dienstzeit erhöht. Der vorzeitige Bezug der Rente ist jedoch
entsprechend der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf
das 62. Lebensjahr begrenzt.“ Zugleich wurde
ein Anspruch auf Witwenrente zugesagt, wenn die Ehe mit der
anspruchsberechtigten Partnerin mindestens fünf Jahre vor dem
Erreichen der Altersgrenze gemäß Punkt B-1. geschlossen
wurde und zum Zeitpunkt des Todes noch bestand.
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Unter dem 01.10.1994 erteilte die
Klägerin (erneut) im Wesentlichen inhaltsgleiche
Pensionszusagen (mit dem Zusatz: „Mit Wirkung dieser Zusage
erlischt die Zusage vom 01.11.85“); allerdings
heißt es zur Altersgrenze
(„B-1.“):
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„Die Altersgrenze ist der letzte Tag
des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Sie haben auch
die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem
späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei
Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt
A-1. zu beziehen. Aufgrund der kürzeren bzw. längeren
Dienstzeit und entsprechend längeren bzw. kürzeren
Gewährungsdauer der Rente wird die mit dem 65. Lebensjahr
gemäß Punkt A-1. erreichbare Rente um 0,4 Prozent pro
Monat der längeren Dienstzeit erhöht. Der vorzeitige
Bezug der Rente ist jedoch entsprechend den Regelungen der
gesetzlichen Rentenversicherung frühestens nach Vollendung des
60. Lebensjahres möglich.“
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Am 30.09.1996 genehmigte die
Gesellschafterversammlung „soweit nicht bereits in der
Vergangenheit geschehen, die bisher erteilten Versorgungszusagen,
gegebenenfalls mit Nachträgen“.
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Im Januar 2010 übertrugen Z und Y ihre
Geschäftsanteile auf ihre Söhne S und T und legten ihre
Ämter als Geschäftsführer nieder; im Anschluss daran
wurden S und T zu einzelvertretungsberechtigten
Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Darüber
hinaus schloss die Klägerin mit der … GmbH & Co. KG
(KG) einen Beratervertrag, wonach die KG die Klägerin in allen
betrieblichen Bereichen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts
beraten sollte. Die Alt-Gesellschafter beziehen seit Februar 2011
(Z; … EUR p.M.) beziehungsweise seit September 2013 (Y;
… EUR p.M.) eine vorzeitige Altersrente.
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Die Klägerin bildete in ihren
Steuerbilanzen zum 31.12.2009 bis 31.12.2012 für die
Pensionsverpflichtungen Pensionsrückstellungen, dabei für
die Pensionsverpflichtung gegenüber Z bis zum 31.12.2011 nach
Maßgabe eines „Ausgeschiedenen“
(Altersrente … EUR p.M.; Invalidenrente … EUR p.M.;
60 % individuelle Hinterbliebenenanwartschaft [am ….1963
geborene Partnerin]; Pensionsalter 65 Jahre), ab dem 31.12.2012 als
„Rentner“ (Altersrente … EUR
p.M.; 60 % individuelle Hinterbliebenenanwartschaft), die
Pensionsverpflichtung gegenüber Y bis zum 31.12.2012 nach
Maßgabe eines „Ausgeschiedenen“
(Altersrente … EUR p.M.; Invalidenrente … EUR p.M.;
60 % individuelle Hinterbliebenenanwartschaft [am ….1957
geborene Partnerin]; Pensionsalter 66 Jahre):
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31.12.2009: … EUR (Zuführung:
… EUR)
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31.12.2010: … EUR (Zuführung:
… EUR); Bilanzausweis (nach Saldierung mit Ansprüchen
aus Rückdeckungsversicherungen): … EUR
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31.12.2011: … EUR (Zuführung:
… EUR); Bilanzausweis (s.o.): … EUR
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31.12.2012: … EUR (Zuführung:
… EUR); Bilanzausweis (s.o.): … EUR
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Bei der Berechnung des ausgewiesenen
Rückstellungsbetrages zum 31.12.2009 ist
(„letztmalig“) ein noch nicht
passivierter Betrag von … EUR
(„Altzusage“) berücksichtigt
worden, bei der Berechnung des Rückstellungsbetrages der
Folgejahre eine „noch nicht erfasste Anpassung an
BilMoG“ in Höhe von … EUR
(31.12.2010), … EUR (31.12.2011) und … EUR
(31.12.2012).
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Im Rahmen einer für die Jahre 2009 bis
2012 (Streitjahre) durchgeführten Außenprüfung kam
der Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung unter
anderem zu der Einschätzung, dass Z und Y - als im Hinblick
auf die ihnen erteilten Pensionszusagen beherrschende
Gesellschafter - nach Veräußerung der
Geschäftsanteile (im Alter von 58 Jahren und 11 Monaten
beziehungsweise von 56 Jahren und 4 Monaten) aus den Diensten der
Klägerin ausgeschieden seien. Für diesen Fall
ließen die Zusagen nach ihrem Wortlaut keinen vorzeitigen
Bezug von Altersrente zu, da dieser nur „bei Ausscheiden aus
der Firma“ möglich sei. Aufgrund des
vorzeitigen (vor dem 60. Lebensjahr erfolgten) Ausscheidens sei ein
zusagegemäßer Altersrentenbezug erst mit Vollendung des
65. Lebensjahres zulässig gewesen. Durch die zusagewidrig
erfolgten vorzeitigen Rentenzahlungen an Z und Y werde die
Veranlassung der Zusagen durch das Gesellschaftsverhältnis
evident. Bei den Rückstellungszuführungen der Jahre ab
2009 handele es sich daher ebenso wie bei den monatlichen
Rentenzahlungen um vGA.
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Die Außenprüferin war der
Ansicht, ausweislich des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses vom
….11.1984 sei anlässlich der Gesellschafterversammlung
keine Konkretisierung hinsichtlich der zu erteilenden
Pensionszusagen erfolgt, so dass die Pensionsrückstellung
aufzulösen sei. Zudem sehe die gesetzliche Rentenversicherung
einen Rentenbezug mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht vor.
Für 2009 sei die Pensionsrückstellung in voller Höhe
(… EUR) aufzulösen. Für die Jahre 2010 bis 2012
seien die in den Steuerbilanzen erfolgten Zuführungen in
Höhe von … EUR (2010), … EUR (2011) und …
EUR (2012) rückgängig zu machen.
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Hierbei legte die Prüferin ihren
Berechnungen folgende Werte für die
Pensionsrückstellungen zugrunde (Rückstellungswerte
abzüglich der Ansprüche aus der
Rückdeckungsversicherung; die oben angegebenen Hinzurechnungen
durch die Klägerin blieben unberücksichtigt):
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31.12.2009: … EUR
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31.12.2010: … EUR (Zuführung:
… EUR)
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31.12.2011: … EUR (Zuführung:
… EUR); richtig … EUR
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31.12.2012: … EUR (Zuführung:
… EUR)
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VGA seien in Höhe der
tatsächlichen Rentenzahlungen anzusetzen (2011: … EUR;
2012: … EUR).
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Auf dieser Grundlage erließ der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) auf den
22.10.2014 datierende Änderungsbescheide. Sowohl der Einspruch
als auch die später erhobene Klage blieben ohne Erfolg (Urteil
des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 09.06.2021 - 7 K
3034/15 K,G,F, EFG 2021, 1576 = SIS 21 16 19).
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil der
Vorinstanz sowie die Änderungsbescheide vom 22.10.2014 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2015
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist wegen einer Verletzung von Bundesrecht
aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. a) Pensionszusagen sind nach der zu §
6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. vor dem
Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794,
BStBl I 2002, 4) ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen,
soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht
(Senatsurteil vom 24.03.1999 - I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II
2001, 612 = SIS 99 18 40). Die Einfügung des sogenannten
Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG
durch das Steueränderungsgesetz 2001 hat hieran nichts
geändert, da es sich nur um eine gesetzliche Klarstellung
dessen handelt, was schon vorher galt. Erforderlich ist damit, dass
sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt (s.
insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs zum
Steueränderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7341, S. 10), wobei
allenfalls - wie nach allgemeinen Grundsätzen - bei der
Auslegung die Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten
Regelungsinhalten zu beachten ist (zum Vorstehenden vgl. BFH-Urteil
vom 23.07.2019 - XI R 48/17, BFHE 265, 267, BStBl II 2019, 763 =
SIS 19 13 98, m.w.N.).
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b) Zweck dieser formalen Voraussetzung der
Rückstellungsbildung ist die Beweissicherung. Es soll
vermieden werden, dass über den Umfang der Pensionszusage,
insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen
Faktoren (z.B. Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen,
Widerrufsvorbehalte) Unklarheiten bestehen oder später Streit
entsteht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage
zweifelsfrei feststellen lässt, und zwar sowohl über den
Grund (Art, Form, Voraussetzungen, Zeitpunkt) der Zusage als auch
deren Höhe. Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen
Bilanzstichtag und betreffen damit nicht lediglich die
ursprüngliche Zusage, sondern auch deren spätere
Änderung (z.B. Senatsurteile vom 12.10.2010 - I R 17, 18/10,
BFH/NV 2011, 452 = SIS 11 05 12; vom 31.05.2017 - I R 91/15, BFH/NV
2018, 16 = SIS 17 22 14).
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c) Die Feststellung, ob und in welcher Form
und mit welchem Inhalt im Einzelfall eine Pensionszusage erteilt
wurde, obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht.
Dieses hat insbesondere zu ermitteln, was die Erklärenden
geäußert und was sie bei der Erklärung subjektiv
gewollt haben. Zur Tatsachenfeststellung gehört ferner die
Erforschung der für die Auslegung maßgeblichen
Begleitumstände der Abgabe einer Willenserklärung oder
eines Vertragsschlusses. Der BFH als Revisionsgericht kann die
Würdigung einer Willenserklärung oder eines Vertrages
durch das FG daraufhin überprüfen, ob das FG die
gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) beachtet und nicht gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
Entspricht die Auslegung des FG den gesetzlichen Auslegungsregeln
sowie den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen,
ist sie für den BFH bindend, auch wenn sie nicht zwingend,
sondern nur möglich ist (z.B. Senatsurteil vom 31.05.2017 - I
R 91/15, BFH/NV 2018, 16 = SIS 17 22 14).
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2. Nach diesen - von den Beteiligten nicht in
Zweifel gezogenen - Maßstäben ist es revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass das FG von einer steuerschädlichen
Uneindeutigkeit der Pensionszusage hinsichtlich der Zusage einer
Altersversorgung der Begünstigten (vorzeitiger Bezug)
ausgegangen ist.
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a) Das FG vermochte den Inhalt der
Pensionszusage, soweit es um einen vorzeitigen Rentenbezug geht,
nicht zweifelsfrei bestimmen.
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aa) Der Wortlaut der Regelung („Sie
haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem
späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei
Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt
A-1. zu beziehen.“) kann nach Ansicht des FG
in dem Sinne verstanden werden, dass unmittelbar mit dem
Ausscheiden der tatsächliche Rentenbezug einsetzen muss.
Für diese Auslegung spreche insbesondere der Wortlaut der
Zusage, wonach die Möglichkeit besteht, „zu einem
früheren Zeitpunkt … bei Ausscheiden … eine
Rente zu beziehen“. Diese Formulierung lege
ein Verständnis in dem Sinne nahe, dass der Rentenbeginn mit
dem Ausscheiden aus der Firma zusammenfällt; denn es sei nicht
formuliert, dass die Möglichkeit besteht, „zu einem
früheren Zeitpunkt …nach Ausscheiden … eine
Rente zu beziehen“. Auch der Umstand, dass
sich im Normalfall, das heißt bei einem Ausscheiden mit dem
65. Lebensjahr, unmittelbar der Rentenbezug anschließt,
spricht nach der Deutung des FG für eine derartige
Verknüpfung. Dass mit der Vorverlegung des Zeitpunktes
„65. Lebensjahr“ auch die
Verknüpfung zwischen Ausscheiden und unmittelbarem Rentenbezug
aufgelöst werden sollte, sei jedenfalls aus der Pensionszusage
nicht unmittelbar erkennbar.
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bb) Die Pensionszusage könne aber auch in
einem anderen Sinne verstanden werden. Nach dem Wortlaut der
Regelung sei der vorzeitige Bezug der Rente nach Vollendung des 60.
Lebensjahres möglich. Dies könne auch in dem Sinne
verstanden werden, dass zuvor lediglich auf das Ausscheiden vor
Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt werde, ohne dass dieses
frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolge, der
Begünstigte die Altersrente aber erst nach Vollendung des 60.
Lebensjahres erhalte. Auch der Umstand, dass die Klägerin und
die Pensionsberechtigten, wie die tatsächliche Handhabung
hinsichtlich des Auszahlungsbeginns der Rente deutlich mache,
jedenfalls in 2011 und 2013 von diesem Verständnis ausgegangen
seien, zeige, dass auch dieses Auslegungsverständnis
möglich sei.
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cc) Die Vorinstanz hat schließlich auch
die weitere vertragliche Bestimmung zum Rentenbeginn, wonach der
vorzeitige Bezug der Rente entsprechend den Regelungen der
gesetzlichen Rentenversicherung frühestens nach Vollendung des
60. Lebensjahres möglich sei, als unklar gewürdigt. Denn
diese könne so verstanden werden, dass die Bezugnahme auf die
gesetzliche Rentenversicherung lediglich der Festlegung der
konkreten Altersgrenze als frühestem im Sozialgesetzbuch
überhaupt genannten Zeitpunkt für den Bezug einer
Altersrente diene. Es komme aber auch die Deutung in Betracht, dass
für den vorzeitigen Rentenbezug die dafür im
Sozialgesetzbuch genannten besonderen Voraussetzungen vorliegen
müssten. Hierfür spreche insbesondere der Passus
„entsprechend den Regelungen der gesetzlichen
Rentenversicherung“, der ansonsten
überflüssig sei.
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b) Das FG hat mit dieser Beurteilung weder
gesetzliche Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßen. Insbesondere die Rüge
der Revision, das FG habe den Willen der Erklärenden Z und Y
nicht hinreichend erforscht und hierdurch gegen § 133 BGB
verstoßen, greift nicht durch. Es entspricht vielmehr den
anerkannten Rechtsgrundsätzen, bei der Auslegung von
empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den
empirischen (inneren) Willen des Erklärenden, sondern
maßgeblich darauf abzustellen, wie der objektive
Empfänger der Erklärung diese verstehen musste
(sogenannte Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont,
vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2000 - VII R 12/99, BFH/NV 2000,
1263 = SIS 00 59 88; vom 18.08.2020 - VII R 34/18, BFHE 271, 80 =
SIS 21 06 79; vom 01.02.2022 - V R 1/20, BFHE 276, 291, BStBl II
2022, 629 = SIS 22 13 95; s.a. BFH-Beschluss vom 02.11.2016 - VIII
B 7/16, BFH/NV 2017, 290 = SIS 17 01 82). Danach spricht aber
nichts für einen Auslegungsfehler des FG.
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Entgegen der Auffassung der Revision waren die
Pensionszusagen nicht eindeutig so zu verstehen, dass - im Sinne
der von der Vorinstanz dargestellten zweiten
Auslegungsmöglichkeit - ein vorzeitiger Rentenbezug (mit
Erreichen des 60. Lebensjahres) bei einem noch früheren
Dienstende zulässig war. Vielmehr hat das FG ohne
Auslegungsfehler die Auffassung vertreten, dass die konkreten
Formulierungen der Pensionszusagen auch die erste Deutung zulassen,
wonach Dienstende und vorzeitiger Rentenbezug zeitlich
zusammenfallen müssen. Auch die Würdigung der Regelung
zum vorzeitigen Rentenbezug „entsprechend den Regelungen der
gesetzlichen Rentenversicherung“ als
zweideutig hat das FG nachvollziehbar begründet. Die
tatrichterliche Wertung ist jedenfalls möglich und bindet
somit den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO).
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3. Allerdings hat das FG die Rechtsfolgen
dieser Uneindeutigkeit der Pensionszusage nicht zutreffend
bestimmt.
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a) Die Begriffe „wenn und
soweit“ in § 6a Abs. 1 EStG haben in der
Gesetzessprache eine gängige Bedeutung. Die Konjunktion
„soweit“ wird verwendet, wenn die
Bedingung einen Spielraum eröffnen soll, die Rechtsfolge damit
nur in dem durch die Regelung festgelegten Umfang gelten soll,
während das „wenn“ eine
uneingeschränkte oder absolute Bedingung kennzeichnet, die die
Rechtsfolge ganz ausschließt oder ganz zulässt
(Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit
vom 22.09.2008, Rz 89).
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Rechtsfolge des § 6a EStG ist der
(zulässige) Ansatz einer Pensionsrückstellung in der
Steuerbilanz. Mit der Formulierung „wenn und
soweit“ wird demnach der Ansatz der
Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe
nach („Umfang“) angeordnet. Neben der
steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen
(Voll-)Anerkennung kann es folglich auch zu einer steuerlichen
Teil-Anerkennung von Pensionszusagen kommen. Eine Teil-Anerkennung,
also insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der
Rückstellung, ist zum Beispiel dann möglich, wenn
unterschiedliche künftige Leistungen im Sinne des § 6a
Abs. 1 Nr. 3 EStG in Aussicht gestellt werden, etwa eine
Altersversorgung, eine Hinterbliebenenversorgung und/oder eine
Versorgung im Fall der Invalidität, und die in § 6a Abs.
1 EStG aufgezählten Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes
(Teil-)Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die
Rückstellung den Begriff der
„Leistungen“ enthalten, ist folglich
jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert in den
Blick zu nehmen, wie auch unabhängig von dem Umstand einer
„einheitlichen Pensionsverpflichtung“
die einzelnen Leistungsarten jeweils eigenständig zu bewerten
sind (Senatsurteil vom 15.10.1997 - I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl
II 1999, 316 = SIS 98 07 40; s.a. Brandis/Heuermann/Stöckler,
§ 6a EStG Rz 39) und die Summe der Einzelbeträge die
Rückstellungshöhe bestimmt.
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b) Damit ist die Grenze der Teilbarkeit jedoch
noch nicht erreicht. Vielmehr ist auch
„innerhalb“ eines bestimmten
Leistungsversprechens eine Teilbarkeit vorstellbar und mit dem
Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren. So kann etwa hinsichtlich der
„Voraussetzungen“ einer „in
Aussicht gestellten künftigen“ Leistung
(§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) zwischen allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen und speziellen Voraussetzungen für
Zusatzleistungen oder Voraussetzungen für den Leistungsbezug
dem Grunde und dem Leistungsbezug der Höhe oder der Dauer nach
differenziert werden (vgl. Höfer in Höfer/Veit/Verhuven,
Betriebsrentenrecht, Band II, Kap. 2 Rz 174 ff.). Sind demnach die
Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente eindeutig
bestimmt, ist hierfür eine Rückstellung auch dann zu
bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer
vorzeitigen Altersrente (im Hinblick auf die Dauer der
möglichen Inanspruchnahme) nicht klar festgelegt sind (vgl.
Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Band
II, Kap. 2 Rz 175 und 179 f.; Briese in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6a Rz B 57). Die
steuerliche Nichtanerkennung der vorzeitigen Altersrente führt
dann dazu, die Rückstellung hinsichtlich des
Altersversorgungsversprechens nach dem Pensionsalter für die
normale Altersrente zu berechnen und dementsprechend der Höhe
nach zu begrenzen. Insoweit kann das Wort
„soweit“ auch auf die in § 6a Abs.
1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG genannten Einzelmerkmale „Art, Form,
Voraussetzungen und Höhe“ bezogen werden
(zutreffend Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6a EStG Rz
24; Pradl, Gestaltende Steuerberatung 2022, 139), ohne dass dem der
(Beweissicherungs-)Zweck oder die Entstehungsgeschichte der
Regelung entgegenstünde.
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c) Nach diesen Grundsätzen ist auch im
Streitfall zu verfahren. Mit der Revision ist deshalb eine
Pensionsrückstellung für die Altersrentenzusage dem
Grunde nach zu bilden und der Höhe nach auf der Grundlage
eines Pensionsalters von 65 Jahren zu ermitteln. Denn insoweit ist
eine Eindeutigkeit der Pensionszusage gegeben, die nicht dadurch in
Frage gestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen
vorgezogenen Rentenbezug „unklar“
(§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre
geltenden Fassung - KStG - ) geregelt sind. Und da die Witwenrenten
an die Altersrentenversprechen zugunsten von Z und Y
anknüpfen, ist insoweit - entgegen der angefochtenen
Entscheidung - entsprechend vorzugehen.
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4. Die in den Streitjahren 2011 und 2012 von
der Klägerin geleisteten Rentenzahlungen an Z und Y hat die
Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als vGA im Sinne von § 8 Abs.
3 Satz 2 KStG qualifiziert. Ob, wie vom FG angenommen, bereits
Probezeiterfordernisse oder das sogenannte Mindestpensionsalter dem
von der Klägerin begehrten Betriebsausgabenabzug
entgegenstehen, kann offen bleiben. Die Zahlungen sind jedenfalls
deshalb als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
anzusehen, weil die den Zahlungen zugrunde liegenden Vereinbarungen
dem sogenannten formellen Fremdvergleich nicht genügen.
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a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass Z und Y im maßgeblichen Zusagezeitpunkt beherrschende
Gesellschafter gewesen sind, weil sie im Hinblick auf ihre
Altersversorgung gleichgerichtete Interessen verfolgt haben (vgl.
allgemein z.B. Senatsurteile vom 13.12.1989 - I R 99/87, BFHE 159,
338, BStBl II 1990, 454 = SIS 90 08 18; vom 09.04.1997 - I R 52/96,
BFH/NV 1997, 808).
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34
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats wird der Tatbestand der vGA unter anderem durch eine
Vermögensminderung erfüllt, die sich auf den
Unterschiedsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG auswirkt und
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest
mitveranlasst ist. Ist der begünstigte Gesellschafter ein
beherrschender, kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn es
für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer klaren und
eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und
tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (formeller
Fremdvergleich). In diesen Fällen indiziert das vom
Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und
ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (z.B.
Senatsurteile vom 17.01.2018 - I R 74/15, BFH/NV 2018, 836 = SIS 18 08 55; vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131 = SIS 23 09 38).
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c) Nach den für den Senat bindenden
Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) sind die
Pensionszusagen zugunsten von Z und Y im Hinblick auf die
Voraussetzungen für einen vorzeitigen Altersrentenbezug indes
nicht eindeutig. Deshalb ist unklar, ob Rentenzahlungen vor
Erreichen des 65. Lebensjahres überhaupt beansprucht werden
konnten oder nicht. Es spricht nichts dafür, dass sich die
Anforderung, die § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG an die Eindeutigkeit
einer Leistungszusage stellt, von dem Eindeutigkeitserfordernis im
Rahmen des formellen Fremdvergleichs unterscheiden könnte.
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d) Die tatsächlich vorgenommenen
Rentenzahlungen auf der Grundlage einer unklaren Vereinbarung sind
nicht fremdüblich; dies indiziert die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis. Gesichtspunkte, die den
ausschließlich betrieblichen Charakter der Zahlungen belegen
könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif.
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a) Da das FG auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung keine tatsächlichen Feststellungen zur
Bemessung der - nach den Ausführungen unter II.2.und 3. zu
bildenden - Rückstellung getroffen hat, sind diese
Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG
insbesondere auch zu prüfen haben, ob mit Blick auf die zu
bildende Pensionsrückstellung für alle Streitjahre eine
außerbilanzielle Korrektur unter dem Gesichtspunkt der vGA
vorzunehmen ist.
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Eine solche Korrektur kommt im Streitfall etwa
unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass den
Geschäftsführern Z und Y eine Pensionszusage
möglicherweise vor Ablauf einer angemessenen Probezeit
gewährt worden ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt
die Erteilung einer Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
im allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die
Leistungsfähigkeit des neu bestellten
Geschäftsführers beurteilen zu können. Wird die
Pension dem entgegenstehend unmittelbar nach Einstellung des
Gesellschafter-Geschäftsführers oder nach Gründung
der Gesellschaft zugesagt, handelt es sich bei den Zuführungen
zu einer Rückstellung für die Pensionszusage um vGA.
Ausschlaggebend ist die Situation im Zusagezeitpunkt, so dass die
Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder
Karenzzeiten nicht in eine fremdvergleichsgerechte
Versorgungszusage „hineinwächst“.
Rechtsfolge einer vor Ablauf der angemessenen Probezeit erteilten
Pensionszusage ist regelmäßig deren steuerliche
Nichtanerkennung und eine außerbilanzielle Hinzurechnung in
vollem Umfang (sogenannte totale vGA; vgl. zum Vorstehenden
Senatsurteil vom 28.04.2010 - I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II
2013, 41 = SIS 10 21 92; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8
Rz 1136; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Teil D Rz 625).
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bb) Im Streitfall erhielten Z und Y bereits am
01.11.1985 Pensionszusagen, obgleich sie erst im Jahr zuvor bei der
neu gegründeten Klägerin angestellt worden waren. Bei der
Prüfung, ob dieser Umstand der Anerkennung der Pensionszusage
entgegensteht, wird zu beachten sein, dass der Senat im Urteil vom
28.04.2010 - I R 78/08 (BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41 = SIS 10 21 92) über eine Konstellation zu entscheiden hatte, in der
durch bloßen Zeitablauf das Probezeiterfordernis
„allmählich“ erfüllt werden
sollte. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit
gekennzeichnet, dass im Jahr 1992 die Pensionszusagen
„neu“ erteilt wurden. Darin ist ein
beachtlicher Unterschied zu erblicken. Denn die Rechtsprechung des
Senats zum unzulässigen
„Hineinwachsen“ beruht allein auf dem in
ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass für
die Fremdvergleichsprüfung auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses beziehungsweise auf den Zusagezeitpunkt
abzustellen ist. Wird eine „neue“
Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt - mit demselben
(rechtsbestätigend) oder mit einem veränderten Inhalt -
wirksam abgeschlossen, dann entspricht es diesem Grundsatz, diese
Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens einer
Fremdvergleichsprüfung zuzuführen und im Falle ihrer
Anerkennung der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. z.B. Gosch in
Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1136; Brandis/Heuermann/Rengers,
§ 8 KStG Rz 721; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 14.12.2012, BStBl I 2013, 58 = SIS 12 33 85;
Briese, Steuern und Bilanzen 2008, 857). Jedenfalls bezogen auf das
Jahr 1992 dürften Probezeiterfordernisse der Anerkennung der
Pensionszusage nicht entgegenstehen.
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cc) Im Hinblick darauf, dass zwischen den
Beteiligten schon Streit über die zutreffende Qualifikation
der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen des Jahres 1992
besteht, ist es zunächst Sache des Tatgerichts, über
diese Frage zu befinden und zudem auch noch zu prüfen, ob die
Vereinbarungen einem Fremdvergleich genügen (vgl. allgemein
Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1136).
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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7. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen
Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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